Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 17.11.1964 – 1 StR 445/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7151 087
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Josef EB ; ohne festen Vlohnsitz,
geboren m @. Ep WE in ee zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall
nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 30. April 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft scit dem 1. Mai 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angercchncet.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in sieben Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Gelästrafen verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Mit seiner Revision rügt er allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Angeklagte ist allenfalls dadurch zu Unrecht begünstigt, daß die Strafkammer in den Fällen I 2 und III 4 der Urteilsgründe einen Betrug nur in Höhe von 15 DM und 3,50 DM angenommen hat, weil der Angeklagte nur in dieser Höhe um einen Vorschuß oder um ein Darlehen gebeten hatte. Das bewußt falsche Yersprechen des Angeklagten, das Erhaltene abzuarbeiten oder zurückzuzahlen, bezog sich jedoch jeweils auf die vollen erhaltenen Beträge von 20 und 10 DM, so daß die Annahmc eines Betrugs auch in dieser Höhe gerechtfertigt gewesen vÄre.
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Im übrigen könnten sich rechtliche Bedenken nur hinsichilich des Strafausspruchs erheben. Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sctzt eine eingehende \ürdi gung der Gesamtpersönlichkeit des Täters voraus (BGHSt 1, 99 100). In aller Regel wird hierzu die Schilderung auch der früheren Taten erforderlich sein (BGH NJW 1954, 845 Nr. 19), Denn im allgemeinen wird sich erst hierdurch zweifelsfrci entscheiden lassen, ob die Straftaten auf einem inneren Hang zur Begehung und Wiederholung von Verbrechen beruhen. An ciner solchen Schilderung der früheren Taten fehlt es im vor. liegenden Urteil: Das Landgericht hat nur aufgezählt, wann, wegen welcher Verbrechenstatbestände und zu welchen Strafen der Angeklagte verurteilt worden ist. Immerhin ergibt sich aus der Aufstellung folgendes:
Der Angeklagte ist seit 1948 einmal vregen versuchter Erpressung, mehrmals wegen Diebstahls und vierzehnmal wegen Betrugs bestraft worden. Von den 12 1/2 Jahren vor seiner letzten Inhaftnahme hat er 9 1/2 Jahre im Gefängnis oder Zuchthaus verbracht. Er ist meist kurze Zeit nach der Verbüßt ciner Strafe wieder straffällig geworden. Auch die jetzt abgceurteilten Taten beging er wenige Wochen nach der Entlassung aus der Strafhaft.
Schon diese Feststellungen lassen hier den vom Landgericht gezogenen Schluß zu, daß der Angeklagte seine neuerlichen Straftaten aus einem fest verwurzelten Hang zur Begehung von Betrügercien verübt hat und daß er lieber vom Betrug als von. rcgelter Arbeit lebt. Es ist angesichts der Rückfallhäufigkeit auch nichts gegen die Annahme des Landgerichts einzuwenden, daß der Angeklagte aus seiner inneren Haltlosigkei t und Willensschväche mit Wahrscheinlichkceit auch in Zukunft wicder rückfällig werden wird und daß dies auch für die Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft gilt.
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Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist ein Täter allerdings nur dann, wenn seine Straftaten solche von erheblichen Schuld- und Unrechtsgcehalt sind, wenn das begangene Unrecht sich als eine erhebliche Verletzung der Rechtsordnung darstellt und auch für die Zukunft Straftaten von erheblichen Gewicht zu befürchten sind (BGHSt 1, 99, 101). Hätte sich der Angeklagte jeweils nur geringfügige Beträge erschwindelt, so daß sein strafbarcs Verhalten nur als Belästigung der Allgemeinheit zu beurteilen wäre, dann wäre eine so harte Halnahmc wie dic Sicherungsvervwahrung kaum zu rechtfertigen. Schon dic zur Aburtcilung stehenden Straftaten zeigen jedoch, daß der Angeklagte zwar gelegentlich andere Personen um verhältnismäßig geringe Beträge geprellt hat (Fall II 3 um 3 DM, Fall III 4 um - zunächst - 3,50 DM), daß er es aber auch auf ganz anschnliche Beträge abgesehen hattc, wo sein betrügerisches Vorgehen Erfolg versprach (Fall II 1: 80 DM, Fall III 1: 51,50 DM, Fall III 3: 4o DM). Für seine früheren Straftaten 1äßt sich den Darlegungen des Landgerichts entnehmen, daß ces sich zum Teil um kleine Betrügereien handelte (Ss. 12 UA). Andererascits ergibt sich schon aus der Höhe der Strafen (letzte vier Strafen: ein Jahr acht Monate Gefängnis, elf Honate Gefängnis, neun Monate Gefängnis, ein Jahr neun Monate Zuchthaus), daß es sich wenigstens zum Teil um Straftaten von
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erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt gehandelt hat. Es sind daher im Ergebnis weder die ausgesprochenen Strafen noch die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlich zu
beanstanden.
Dr. Geier Seibert Hübner
Fischer Mai