Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 03.11.1964 – 5 StR 416/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Karı S (EEE,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEEEED 1955 ir EEE (Schlesien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.,R.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 3.November 1964, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteät als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr me»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18.Juni 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 18.Juni 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -—
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Gründe§
‘ Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist nicht begründet.
Es trifft nicht zu, daß das Urteil einen Widerspruch enthält. Allerdings heißt es im Urteil, der Angeklagte habe im Fall 2 bei seinem Einbruch in die Verkaufsbude des Zeugen BB einen braunen Wollhandschuh der rechten Hand zurückgelassen, während in den Feststellungen zu Fall 4 (CB) ausgeführt wird: "Den rechten Handschuh hatte der Angeklagte bei seinem Einbruch in die Carisch-Cafbstube zurückgelassen" (UA 5.9). Dieser scheinbare Widerspruch beruht aber auf einem offensichtlichen. Schreibfehler. Zum Fall 2, in dem der Angeklagte ein Paar braune Lederhandschuhe des Zeugen BB nitnahu, stellt nämlich das Landgericht nach Mitteilung der Tatsache, daß der Angeklagte seine eigenen Handschuhe, und zwar neben einem braunen Wollhanädschuh der rechten Hand einen braunen Lederhandschuh der linken Hand, zurückließ, ausdrücklich fest; "Der hier zurückgelassene Lederhanäschuh bildet mit dem in der Carisch-Caf&stube zurückgelassenen rechten Lederhandschuh ein Paar"! (UA S.7). Sodann führt die Strafkammer in der Beweiswürdigung weiterhin richtig aus, daß der Angeklagte bei dem (ersten) Einbruch in die Verkaufsbude des Zeugen BEE (Fall 2) einen braunen rechten Wollhandschuh zurückgelassen hat (UA S.12a). Die Feststellung des eigentlichen Sachverhalts und die Beweiswürdigung stimmen also überein. Auf UA S.9 ist bei Schilderung des Falles 4 nur noch einmal und lediglich beiläufig erwähnt, daß der Angeklagte nach seiner Erklärung gegenüber dem Zeugen CE den rechten braunen Wollhandschuh verloren hat und wo dies (nach den vorausgehenden Feststellungen) geschehen ist. Daß hierbei anstelle des Tatortes im Falle BB (Fall 2) fälschlich
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der Tatort im Fall Carisch-Caf&stube (Fall 1) angeführt wird, ist danach nur die Folge eines offensichtlichen Versehens.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting