Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 30.10.1964 – 2 StR 344/64

2. Strafsenat

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2 S4R 344/64 | 2171 081

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Hilfsmonteur Horst BD EB aus SED. zetporcn om ED 1925 ir EEE,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Brei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 13. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Unzucht mit einem Kinde im Falle He verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwlesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu ciner Gesamtstrafe von cinem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision greift er das Urteil nur an, 30- wcit cr wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt worden ist. Scin Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1.) Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer den beantragten Augenschein mit der Begründung abgelehnt hat, "daß unter Berücksichtigung der Aussagen der Eva He unä ihrer Mutter über die Beschaffenheit der Hose vor und nach der Tat die Einnahme eines Augenscheins zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei", Durch Augenschein sollte nänlich bewicsen werden, daß der Angeklagte mit seiner Hand nicht durch das Loch an den Geschlechtsteil der Eva gelangen

konntc. Was kva und ihre Mutter dazu ausgesagt haben

und wie der Angeklagte sich im cinzelnen dazu eingelassen hat, wird im Urteil nicht mitgeteilt. Selbst wenn aber beide Zeuginnen die Möglichkeit des Durchgreifens durch die Hose bis zum Geschlechtsteil der Eva bekundet haben sollten, durfte die Strafkammer trotzdem den Antrag

nicht ablehnen. Durch den Augenschein konnte möglicherweise unmittelbar das Gegenteil der Bekundungen dieser Zeugsinnen und damit auch ihre Unglaubwürdigkeit nachgewiesen werden (vgl. BGHSt 8, 177; BGH NJW 1961, 280).

Da das Urteil weder die Einlassung des Angeklagten noch eine Beweiswürdigung der Strafkammer enthält, kann der Senat auch nicht prüfen, ob ein anderer Grund für die Ablehnung des Beweisamtrages in Betracht kommt. Deshalb war das Urteil im Falle Hermsdorf aufzuneben.

2.) Die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht die Hinzuzichung eines Fachpsychologen abgelehnt, ist offensichtlich unbegründet.

3.) Die Verurteilung wegen Unzucht mit der noch nicht l4jährigen Karin nen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß die Verurteilung im Falle Eva He sich auf den

Strafausspruch im Falle NW auszewirkt hat, ist bei

der das Mindestmaß nur wenig überschreitenden Strafe ausgeschlossen.

Baldus Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning