Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 30.10.1964 – 2 StR 307/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR_307/64 2177 076 -

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Ehefrau Theodora MED, zetorcne BEE, zeschicäacne “gm. zu: (u, zenoren 2 u 932 in SC /Sch1esvig-Holstein,

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. aD in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EBD vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.

Justizangestellter sererd als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 20. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch,

In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagte -. unter Frceisprechung im übrigen - wegen eines Verbrechens des schveren Diebstahls und wegen zweier Vergehen der Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Hit der Revision, die auf den Diebstahl und einen Fall der Hehlerei beschränkt ist, erhebt die Angeklagte die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im Falle des Diebstahls Krfolg.

1.) Die Angeklagte ist zusammen mit dem früheren Mitangeklagten Hans-Ulrich Mg ihrem damaligen Verlobten, des gemeinschaäftlichen Einbruchs in einen Volkswagen (Fall 10) schuldig befunden worden. Die Annahme ihrer Hittäterschaft 15ßt sich aber durch die Feststellungen nicht rechtfertigen.

Die Strafkammer stützt sich darauf, daß sich die beiden Angeklagten bei ihrer Ankunft auf dem Parkplatz ent-

schlossen, aus den dort stehenden Wagen stehlenswerte Sachen zu entwenden.” Dieser gemeinsame Entschluß kann aber für die Entscheidung der Frage, ob die Angeklagte als Mittäterin oder als Gehilfin tätig gewesen ist, nicht maßgebend scin; auch ein Gehilfe kann die Tat mitbeschließen. Vielmehr kommt es darauf an, ob und inwieweit sie den Ablauf des Tatgeschehens beherrscht oder mitbeherrscht hat. Die festgestellten Umstände sprechen gegen ihre Tatherrschaft. Zunächst blieb sie im Wagen sitzen, als ihr Verlobter die abgestellten Wagen besah. Erst auf seine Anweisung stellte sie sich in die Nähe der Parkplatzeinfahrt, um aufzupassen und ihn zu warnen, als er allein den Einbruch beging.

Im übrigen war für die Strafkammer offenbar entscheidend, ob die Angeklagte ein eigenes Interesse an der Tat hatte. Dieses Interesse folgert sie aus dem Umstand, daß das gestohlene Geld zu einem kleinen Teil zur Bezahlung gemcinschaftlicher Schulden verwendet wurde. Indessen kann auch ein Gehilfe aus Eigennutz an der Tat mitwirken. Abgesehen davon ist die Schlußfolgerung der Strafkammer hier bedenklich, da die Angeklagte nicht wissen konnte, ob sich unter der Beute überhaupt Bargeld befinden werde.

Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß die Angeklagte der Beihilfe zum’'Diebstahl schuldig ist, so wäre zu prüfen, ob ihr’in bezug auf das zur Zahlung der gemein-, samen Schulden ausgegebene Geld zusätzlich Hehlerei zur Last fällt. Von ihrem bisherigen Standpunkt bestand für die Strafkammer kein Anlaß, diese Frage zu prüfen.

2.) Der Schuldspruch wegen Hehlerei im Falle 26 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Angeklagte erhielt von ihrem Verlobten Lebensmittel, die er gestohlen hatte, zur Verwendung in ihrem Haushalt. Es kam ihr darauf an, die bei einem orädnungsmäßigen Einkauf erforderlichen Ausgaben zu ersparen. Sie verbrauchte die Lebensmittel auch in der Zeit, als ihr Verlobter - tagelang - vom Haushalt abwesend var.

D5 Be

tie die Strafkammer nicht verkannt hat, ist bloßer Mitgenuß gestohlener Lebensmittel im gemeinsamen Haushalt, etva durch die Ehefrau des Diebes, in der Regel keine Hehlerei. Das Tatbestandsmerkmal des Ansichbringens setzt viclmehr voraus, daß der Täter im Einverständnis mit dem Vortäter die tatsächliche Verfügungsgewalt oder Mitverfügungsgewalt erlangt, d.h. befugt sein soll, nach eigener Entschließung für seine Zwecke über die Sachen zu verfügen; vet. OGHSt 1, 175; 178. Die Feststellungen ergeben cine solche Verfügungsgewalt der Angeklagten. Auch die übrigen licrkmale der Hehlerei sind dargetan. ” Der Strafausspruch in diesem Fall ist bedenken-

frei.

3,) Mit der Aufhebung des Schuldspruchs im Falle des Diebstahls entfällt der Gesamtstrafausspruch,

Baldus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning