Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 30.10.1964 – 2 StR 306/64

2. Strafsenat

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2171 077 7

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Otto ID aus CHE, zeboren arm EEE 917 in PO.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt nn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schvurgerichts in Kaiserslautern von 27. April 1964

mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurtcilt vorden ist.

In diesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung von dem Vorwurf unterlassener Hilfeleistung - vogen Körperverletzung mit Todesfolge zu einem Jahr und sechs Monaten Gefüngnis verurteilt.

Hiergegen viendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Dic Sachbeschwerde greift durch, weil das Urteil zu den - eigentlichen - Tathergang keine Feststellungen enthält, die cine Grundlage für den Schuldspruch bilden können (vel. EGSt 71,25). Wohl wird des näheren dargelegt, was sich in der .. Zcit nach dem Tattage - ob dessen zeitliche Festlegung im Urteil zutrifft, ist bci einem Vergleich mit den übrigen Zeitangaben zweifelhaft - bis zum Tode des Vaters des Angeklagten ereignet hat. Auch werden die Ergebnisse der Leichenöffnung und der feingeweblichen Untersuchung geviisser dabei sichergestellter Organteile wiedergegeben; schließlich wird noch über eine Rücksprache

berichtet, die der Vater 8 oder 9 Tage vor seinem Ableben bei dem Amtsgericht in Lauterecken gehabt und bei der er sich über ungenügende Versorgung durch seinen Sohn

beklagt habe. Wie aber die tätliche Auseinandersetzung zwischen Vater und Sohn vor sich gegangen ist, kommt in

den Urteilsgründen nicht zum Ausdruck. Dazu wird nur cine anscheinend auf der: Einlassung des Angeklagten beruhende, in indirekter Rede gehaltene Darstellung gegeben, die nicht erkennen läßt, zu welcher Überzeugung von dem Geschehensablauf das Schwurgericht unter Berücksichtigung der von den Angeklagten gemachten Angaben und der sonstigen Beweisergctnisse gelangt ist. Bei der zusammenfassenden Aufzählung der Beweismittel ist allerdings davon die Rede, daß der Sachverhalt auf Grund der Aussagen der dort namentlich angeführten Zeugen in Verbindung mit der "insoweit glaubhaften" Einlassung des Angeklagten festgestellt sei. Was aber mit der \iendung "insoweit glaubhaft" gesagt sein soll, ist nicht erkennbar, Für sich gesehen, könnte sie bedeuten, daß das Vorbringen ss Angeklagten zum Tathergang, wie es sich in der zuvor umschriebenen Darstellung findet, als Feststellung des Tatgeschehens gelten sollte. Dem steht aber entgegen, daß das Schwurgericht bei der Würdigung des von dem Angeklagten erhobenen Einwands, in Notwehr . -gehundelt zu haben, dessen früher erwähnte Erklärung, er sei von seinem Vater mit cinem langen Messer bedroht worden, nach den gesamten Tatunständen und nach dem Geschehensablauf als widerlegt bezeichnet. Danach muß angenommen werden, daß das Schwurgericht zum Gegenstand der Urteilsfindung nicht den Tathergäng gemacht hat, wie es ihn bei der Wiedergabe des Sachverhalts in indirekter Rede schildert. Es bleibt also offen, welches tatsächliche Geschehen den rechtlichen xrwägungen und damit dem Schuldspruch zugrunde 1l!:gt, Zei der

Erörterung des Notwehreinwandes werden zwar zusätzlich noch gewisse Einzelheiten angeführt, so z.B. daß der Vater im Bett gelegen habe und daß er nicht fest habe zubeißen können, weil scin Gebiß nur aus Zahnstünmpfen bestanden habe, ferner daß der Angeklagte unmittelbar nach der

Tat von einem Messer nichts erwähnt habe. Dies alles

kann aber die fehlende Feststellung über die tätliche Auseinanderscetzung zwischen Vater und Sohn nicht ersetzen, weil allein durch sic in zureichender Weise dargetan

‘ würde, welche Überzeugung das Schwurgericht von dem Geschehensablauf gewonnen und ob es die auf Grund dieser Überzeugung festgestellten Tatvorgänge rechtlich zutreffen! gewürdigt hat,

Sonach muß das Urteil aufgehoben werden, soweit der Angeklagte schuldig befunden worden ist. Damit erübrigt es sich, auf die einzelnen’ Einwendungen einzugehen, welche die Revision zur Rechtfertigung der Sachbeschwerde geltend macht. Sie gegebenenfalls vorzubringen, wird im übrigen der Verteidiger in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben.

‚ Baldus Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning