Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 27.10.1964 – 1 StR 375/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_ StR 375/64 2132 013
Im Namen “es Volkes
In der Strafsuche gegen
den buchdruckermeister Kurt R o EEE zus CD, geboren an @. ER ED ir :: que / <S CEEE - : EEE
wegen Betrugs im Rückfall u.a.
hat der 1. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Ir. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Tr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mei als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Sundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Lie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. März 1964 wird verworfen.
Er hat die Kosten des dechtsmittels zu tragen. ‚1: i la eh
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. März 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von hechts wegen
"Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewchrheitsverbrecher wegen Betrugs in Rückfall in acht Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, ferner wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seinen unehelichen !inde zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Gelästrafen verurteilt und ihm die bürgerlichen khren=- rechte auf vier Jahre aberkannt. Lie Revision des Angeklagten, die nur die Verletzung des sachlichen fechts in zulässiger weise rügt, hat keinen Erfolg.
Im salle II 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer rechtsienlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte durch seine unwahre Behauptung, er sei schuldenfrei, die Bank über seine Vernögensverhältnisse getäuscht und zur Gewährung eines Larlehens von 2 000 DM bestimmt hat. ktwas bedenklich erscheint zwar die Begründung hinsichtlich des inneren Tatbestandes zum Tatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung. Lie Strafkamnrer sieht den Vernögenisscheaden darin, daß bei der wirt-
schaftlichen Lage des Angeklagten keine Aussicht aul die Einhaltung der von ihm übernommenen Rückzahlungsverpflichtung bestand. Lie Behauptung des Angeklagten, er habe geglaubt, die Rückzahlungsraten einhalten zu können, hält sie deshalb für widerlegt, weil er sicn damals seiner sonstigen Schulden bewußt gewesen sei, Liese Schulden hätten den Angeklagten allerdings nur dann an der Kückzahlung des Darlehens genindert, wenn er sie teilweise beglichen hätte oder wenn
er inretwegsen in Anspruch genommen worden wäre. Eine Feststellung in dieser Richtung trifft jedoch das Landgericht nicht. In Gegenteil: Es stellt anderwärts Test, daß der Angeklagte nicht einmal die laufenden Unterhaltsbeträge für sein uneheliches Kind bezanlt hat und hat ihn deshalb auch wegen Unterhaltspflichtverletzung bestraft.
Lies steht aber der Feststellung eines Vermögensschadens und des Vorsatzes des Angeklagten in dieser Richtung nicht entgegen. Maßgebend für aen Schaden ist beim Eingehungsbetrug der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Auch beim TDarlehensbetrug ist der Vermögensstand des Darlehensgebers vor dem Vertragsabschluß mit demjenigen nach dem Vertragsabschluß zu vergleichen. din Schaden ist für den Darlehensgeber entstanden, wenn der Rückzahlungsanspruch weniger wert ist als der hingegebene Darlehensbetrag (R6St 74, 129, 130). Las wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der LDarliehensnehmer kreditunwürdig und verschuldet ist und er keine Sicherheit geleistet hat. So war es hier. Lie den Feststellungen zuwiderlaufende Behauptung der Revision, daß töbel zur Sicherheit übereignet worden seien, können im Revisionsverfahren nicht beachtet werden (§ 557 StPO). Wie sich hiernach aus den Feststellungen ergibt, war die Rückzahlung der Larlehenssumme schon im Zeitpunkt der Darlenensningabe gefährdet und der Anspruch auf Rückzanlung minder-
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vertig. Dem Angeklagten war dies, wie die Feststellungen erkennen lassen, bekannt, är hat also auch hinsicentlich des Vermögensschedens vorsätzlich gehandelt.
Auch im übrigen unterliegt üas Urteil keinen durchgreifenden Bedenken. Das Vorbringen der Revision im einzelnen enthält im wesentlichen nur unbeachtliche Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen. Es erscheinen nur folgende demerkungen veranlaßt:
Im Fell II 5 ergibt sich aus den Feststellungen, daß der Angeklagte von vornherein nicht den Willen hatte, die Reparaturkosten entsprechend seinen Zusicherungen am Monatsende zu bezahlen. Schiie, ser im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Angeklagten den reparierten Wagen ohne sofortige Zahlung herauszab, wurde hierdurch an seinem Vermögen geschädigt, da er für seine Arbeitsleistungen nur eine minderwertige Forderung erwarb und jeder Sicherung verlustig ging.
Die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte im Falle II 4 durch den Verkauf des von ihm sicherungsweise an die Girozentrale übereigneten Wagens neben einer Unterechlagung auch einen Betrug gegenüber dem Erwerber beging, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 15, 83). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Erwerber darüber getäuscht, daß er nicht Eigentümer und nicht verfügungsberechtigt war. Der Angeklagte hatte versprochen, den Kraftfehrzeugbrief nachträglich zu übergeben, was ihm, wie er wußte, unmöglich war, da sich dieser im Besitz der Girozentrale befand.
Die rechtliche Beurteilung der Fälle II 5 a bis c ist nur insoweit bedenklich, als die Straikamner eine fortgesetzte Handlung annimmt. Aus dem Willen des Angeklagten,
"unter allen Umständen zum Pringstfest 1965 äurch Betrug in den besitz eines Kraftwagens, zu kommen," ergibt sicn noch nicht der für die fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz (BEHSt 1, 313, 315). Der Angekl agte wollte
schon bei den beiden ersten Versuchen zum Erfolg gelangen. | kr hat also wohl jeweils nacn dem Scheiterr. eines betrügsversuchs einen neuen Entschluß zur Begehung eines weiteren Betrugs gefaßt. Lurch die rechtsirrtümliche Annahme einer fortgesetzten Handlung ist sedoch der Angeklagte nicht beschwert,
Das gleiche gilt für den Yall II 8, in dem der Willensentschluß des Angeklagten, sich von den Eheleuten x) freie Unterkunft und "bei sich bietender Gelegenheit Bar--. geld zu verschaffen", für sich allein nech keine fortgesetzte Handlung zu begründen vermag.
Die Behauptung der Revision, daß in diesem Falle der Angeklagte davon habe ausgeken müssen, Frau Rö@> werde für die Mietschulden aufkommen, geht an den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen vorbei; denn das Landgericht hält diese Behauptung für widerlegt.
Das Lanägericht läßt es allerdings dahingestellt, ob und in welcher Höhe dem Angeklagten gegenüber den kheleuten RED eine Forderung zustand, so daß der ihnen letzten Endes verbleibende Schaden in seiner Höhe nicht feststeht. Las gefährdet indessen die Verurteilung des Angeklagten nicht. Denn bei seiner kinmietung stand ihm auf jeden Fall noch keine Gegenforderung zu. Er war aber schon damals mittellos. Den Betrag von 100 LM hat er unter der Vorspiegelung von
Rees herausgelockt, er werde für ‚ihn Elekroartikel besorgen. Hier kommt es für den Betrugstatbestand auf, das Vorhandensein einer Gegenforderung nicht an. Die kleineren Larlehensbeträge hat sich der Angeklagte unter dem unwahren Vorbringen
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geben lassen, er werde sie zugleich mit der Bezahlung der Zimmermiete zurückz:nlen. Es war also auch hier von einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung keine Rede,
Das Landgericht hat den Angeklagten rechtlich zutreifend als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Lie förnlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGö sind zum mindesten hinsichtlich der Betrugstaten gegeben. Das Lendgericht hat zwar in seinen rechtlichen Ausführungen ausdrücklich auch die Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 bStGB) unter die Hangtaten einbezogen. Ob das richtig ist, kann dahingestellt bleiben. In Wirklichkeit hat es nämlich den Angeklagten insoweit nicht nach § 20 a Abs. 1 StGB verurteilt, denn es hat in den Urteilsgründen gegen ihn nur eine Einzelstrafe von neun lonaten Gefängnis ausgesprochen, Auch im Urteilsspruch kommt die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen dieses Vergehens nicht zum Ausdruck. Seine Änderung erscheint daher nicht eriorderlich.
La die Strafzumessung auch im übrigen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision in vollem Umfang zu verwerfen,
Seibert willms Hübner Fischer Mei