Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 21.10.1964 – 2 StR 341/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 341/64 | 2171 070
Im Nanen dcs Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schuhmacher Manfred IL ED zu: 1A. geboren um EEE 1957 ir vum:
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichicr Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Eur
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 28. Yebruar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, am 1. Juni 1965 mit dem damals 12 Jahre alten Schüler Eberhard PP unzüchtige Handlungen vorgenommen und zugleich versucht zu haben, ihn zur Unzucht zu verführen - Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 15 a Ur. 3, 43, 73 StGB. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese Verletzung der. ‚Äufklärungspflicht rügt und: ‘die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Dad. Landgericht stellt auf Grund der Einlassung des Angeklagten fest, daß dieser mit seinen auf den Rücken gehaltenen Hünden den Jungen über der Badehose am Geschlechtsteil berührt habe, hat jedoch Bedenken, hierin eine unzüchtigc Handlung zu sehen, weil "Dauer und Intensität der Berührung infolge der fast unüberwindbaren Verständigungsschwierigkeiten mit dem taubstummen Angeklagten im einzelnen nicht scklärt werden konnten", Die Staatsanwaltschaft weist mit Recht darauf hin, daß das Landgericht unter diesen Umständen
gegen seine Wahrheitsermittlungspflicht verstieß, wenn es nicht versuchte, die Art der Berührung durch Vernehmung des zur Hauptverhandlung geladenen, aber -— entschuldigt - ausgebliebenen Schülers Eberhard PP weiter aufzuklären. Der allseitige Verzicht der Prozeßbeteiligten auf diesen Zeugen änderte hieran nichts.
Dieser Verpflichtung war das Landgericht auch nicht etwa deshalb enthoben, weil es glaubte, keinesfalls eine wollüstige Absicht des Angeklagten feststellen zu können. Abgesehen davon, daß der besonderen "Vorstellungs- und Gefühlswelt eines Gehörlosen" angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte "geistig durchaus normal und strafrechtlich voll zurechnungsfähig" ist, kaum Bedeutung zukommen dürfte, lag es nach der polizeilichen Aussage des Jungen nahe, daß dieser auch Angaben machen werde, die für die Beurteilung der inneren Tatseite von Bedeutung sein konnten. Das gilt insbesondere für seine damalige Bekundung, der Angeklagte habe ihn mehrmals aufgefordert, unter die durch Seitenwände abgeschirmte Brause zu kcwmen, und habe sich die Badehose heruntergezogen. Auch’ein Handeln aus Sinnenlust durfte das Landgericht daher nicht verneinen, ohne Eberhard PEW vernommen. zu haben.
Im übrigen wäre das Verhalten des Angeklagten noch unter dem Gesichtspunkt der -— tätlichen -— Beleidigung
zu prüfen gewesen. Eine solche setzt weder eine längere Berührung noch eine wollüstige Absicht voraus.
Dotterweich ' Scharpenseel Kirchhof
Meyer Henning