Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 20.10.1964 – 1 StR 359/64

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Maurer und Landwirt Andreas H ED zus Bemw/Krs-VD /L EB, dort geboren an b. ID EB; zur Zeit in Untersuchungshaft,

vegen Rückfallbetruges u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juli 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die Untersuchungshaft seit ‘den 3. Juli 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Der erheblich vorbestrafte Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in drei Fällen und wegen - teilweise schweren - Rückfalldiebstahls in sechs Fällen zu vier Jahren Zuchthaus Gesamtstrafe und drei Geldstrafen verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, ist unbegründet. Näher erörtert zu werden braucht das nur im Falle des Rückfallbetruges gegenüber dem Uhrmacher Hi».

Die Strafkanmer hat angenommen, der Beschwerdeführer habe bereits bei dem Kauf der Uhr vorgehabt, den Preis mindestens nicht innerhalb der versprochenen Frist zu bezahlen. Das hat sie daraus geschlossen, daß er damals nichts verdiente und auch keine Aussicht hatte, innerhalb von vier Wochen wieder zu Geld zu kommen. Entgegen der Ansicht der Revision ‘steht diese Überzeugung nicht im Widerspruch zu den Feststellungen über das Arbeitsverhältnis des Angeklagten bei dem Maurermeister R@B. Der Beschwerdeführer hatte am 14. Juni 1963 den letzten Wochenlohn empfangen und anschließend fünf Wochen unbezahlten Urlaub genommen. Wenn er die Absprache mit seinem

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Arbeitgeber eingehalten nätte, hätte er am 22. Juli 1963 a: Arbeit wieder aufnehmen müssen und dann am 26. Juli 1963 erstmalig wieder Lohn erhalten. Dem Uhrmacher Hip hatte der Angeklagte am 20. Juni 1963 versprochen, den 62 DH betragenden Kaufpreis der Uhr "innerhalb von vier Wochen", also spätestens bis zum 18. Juli 19653 zu bezahlen. Danach ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der bereits bei dem Kauf der Uhr mittellose Angeklagte keine Aussicht hatte, innerhalb der Zeit Geld zu verdienen, inne halb der er die Uhr zu bezahlen versprach.

Die Ausführungen der Revision, der Angeklagte habe seine Zusage, die Uhr innerhalb von vier Wochen zu bezahlen, nict so genau gemeint und der Verkäufer habe sie auch nicht so aufgefaßt, entfernen sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen des Tatrichters.

Dr. Geier Willms Hübner

Fischer Mai