Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 09.10.1964 – 4 StR 370/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Atnmı 2
4_StR_370/64 2173 024
Im Nanxnen aes vYolkes
In der Strafisache
gegen
l. den Angestellten auo LE -
GEB, zevoren Her — in et 2, den Vertreter TFrenz_Ä Kar: WEB, geboren am
3, den Anstreicher Co aus IRRE -
sef WEB, zevoren ae. in Ha: -
wegen Betrugs
hat der 4, Straisenat des Bundesgerichtsnhois in der Sitzung vom 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kruume als Vorsitzender, Bundesrichter br. klitner Bundesrichtsr Börtzler Zundesrichter Muyr Bundesrichter Lr.Tr.. spiegel als beisitzerde Kichter, Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > | els Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Aut die Kevision des Angeklagten
ED ir: Gas Urteil des Lundgerichts Künster vom 22. April 1964,
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soweit er verurteilt worden ist, aul äüle Revision des Angeklagten rg»;
. soweit er im Falle ic ver... - teilt worien ist, mit den Feststellungen auigehoben.
In diesen Unlang wird die Sache zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten der fechtsmittel der Angeklagten Hg :.c m «rn das Lenügericht zurückverwiesen.
Lie weiter gehende Revision des 'Angeklagten Kßp unä die Kevision des Angeklagten WB werüen ver.orıen, ber Angeklagte vw nat die “coeten seines Kechtsmittels zu tragen.
Von kechts wegen
Gründeszs
Das Landgericht hat den Angexlagten Hgg ;ezer: setruss in den rällen GE und EB, sen Angeklagten ge wegen Betrugs in den Fällen Bi und ci ri den Angeklagten FD essen 3etrugs in Yall ug zu Gelsstralfen verurteilt.
Dem Urteil zufolge haben die Angeklagten als Vertreter von :irmen, die 5litzschutzanlagen vertrieben, eine grüßere
Zahl von Personen durch bewußt unwaıre Angeben über die Dringlichkeit unä die Vorteilhafltigkeit ihres Angcvots Kamu veranlaßt, Blitzschutzanlagen für ihre Anwesen zu bestellın-Dadurch haben nach Ansicht des laudgerichts HB ir den Yallen FD un: sw ME uns <E eeincan
im Falle Bi. «WB zusersen im ralle Ice sen :.- stellern vorsätzlich Schaden zugefügt.
Die Revision des Angeklagter HB nat in volier ürfang, diejenige des Angeklagten Kgge in !alle cine Lriolg. Im Falle Ep Können die Rechtsmittel der Anaexlagten ID und ke keinen ürfolg hanen,
l. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ge ist viren: sichtlich unbegrlndet. Die Ablehriung des hilisweise geatellten Seweisamtrags auf Vernehnmung des Zeugen Kıgp "it der iegründung, das, was der Zeuge bekunden solle, könne als wuhr unterstellt werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Las Landgericht hat die wahrunterstellung im Urteil eingenalten. Es mußte sich auch nicht unabhängig vom Beweisamtrag zur Yernehmrung des Zeugen gedrängt fühlen,
2. Die auf die Sachrügen gebotene Überprüfung des at. - fochtenen Urteils ergibt, daß das Landgericht in der ;äll.rn, in deren es zu einer Verurteilung gelangt ist, alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs, abgesehen von der Vermögensschadigung, nach der äußeren und der innerer Tatseite rechtı- bedenkenfrei festgestellt hat. Lie Vernögensschädigung oder jedenfalls insoveit der Vorsatz der Angeklagten ist aber nicht in allen Fällen einwandfrei dargeten.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daf& die Blitzschutzanlagen, die die einzelnen Kunden vestellten und eralten sollten, objektiv den vereinbarten Preis wert waren. „er sich auf Grund einer Täuschung zu einer Leistung ver-
pflichtet und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten soll, ist aber nur unter eng tsarenzten Vornusselzungen iu: Sinne des Betrugstatbestanides an seinen Vertwögen „ercho-Gigt (BGUSt 16,521). Von den in dieser iintischeitiung insurel‘ ersähnten Voraussetzungen koumt in allen hier intersssictrenden F&llen nur diejenige in Betracht, Gab der Erwerber inrolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel vertügen kann, die für eine seiren persönlichen Verhaltnissen angetessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerläßlich sind. ba der 3ctrugstatbestand nur vorsätzlich erfüllt werden kann, nacht sich in einem solchen Falle nur der Täter strafbar,
der gerade auch diese Voraussetzung mindestens bedingt in seine Vorstellung und seinen Willen auigenomuen hat.
a) Im Fall Anne TB zent aus dem Urteil hervor, daß diese außer ihren noch mit hohen Schulden belasteten Einlarilienhaus keine Vermögensgegenstände von erheblichen Vernögenswert besaß und daß sie als Kriegerwitwe von einer monatlichen Rente von 156 GH leben mußte, von der sie uber auch ihre beiden noch in der Lehre stehenden „öhne mindezsten: teilweise nitunternalten mußte. Laß sie unter diesen Umslän.e: zur Bezahlung des kuufpreises jür die 3litzschutzanlage von 420 LM "nur unter weilerer kLinschraänkung ihrer ohnehin xw.ch außerordentlich bescheidenen Lebenslührung in der Lage" ver, ist damit ausreichend festgestellt, Diese wesentliche vitschränkung wurde auch nicht durch den von ihkr aui Grund der Täuschung durcı den Angeklagten HB erwarteten vesonderen wirtschaftlichen Vorteil, nämlich durcen die nur angeblich gerade gegenwärtig noci: besonders günstigen 3edingungen Lür den Erwerb der Hlitzschutzanlage, irgendwie ausgeglichen, Das Lanägericht nat daher ohne kechtsirrtum angenconmen, deß Frau FW äurch das Vertalten des An-
seklagten HgPir ihrem Vernögen geschüöigt worden ist.
L2u der Angeklagte insoweit "zumindest mit becaingten ‚or,.atz gehandelt" nabe, hat das Landgericht jedoch nicht ausreichend begründet. Lie Sinlassung Ges Angeklagten, er habe nicht gewußt, daß Freu Y in sehr beerngten finanziellen Verhältnissen lebe, und er habe sie vielmehr
im ıWinvlick auf verschiedene Umstände tür "durchaus zahlungs- {fähig angesehen", läßt sicn nicht, wie das das Landgericht | meint, allein damit widerlegen, daß er "wulte, dss er es mit einer Yitwe zu tun hatte", Es triilt nicht allgemein zu, das "einer "Witwe die Finanzierung" eines Hausbaues "besonders schwer fallen muß", so schwer, daß sie nicht ohne unzumuibare Einschränkung auch noch zur Bezanlung einer Blitzschutranlage im Werte von 420 DM in der Lage wäre. Zur Begründung des Vorsatzes, auch des nur bedingten, reicht es richt aus, daß der Angeklagte keine "Anhaltspunkte dafür hatte, dsä
die Zeugin den Preis ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen könnte". Wit bedingtem Vorsatz hätte er nur zehengelt, wenn er gerade umgekehrt aui Grund bestimnter Aunslt. - punkte erkannt oder damit gerechret und es billigend in \iauT genommen haben sollte, dab Frau IB Zur Zahlung den vereiv.barten Preises nur unter Beschränkung _ der ihren persönlichen VYerhältninsen angemessenen Lebensführung in
der Lage war.
b) Im Falle rw ist zwar festgrstellt, daß diesor "einfache Arbeiter" aus seinem Hausbau noch Schulden hatte und daß er, der wöchentlich etwa 80 ii netto verdiente und damit auch für drei noch zur Schule gehende “kinder zu sorgen natte, die 3litzschutzanlage zum Preise von 440 bi "nur unter weiterer Binschränkung seiner an sich schon sparssnen Lebensführung bezanlen" kornte. is mag dahinstehen, ob dies zur Annahme einer objektiven Vermögensschädigung ausreicht. Zweifel daran sind deswegen möglich, weil über die Vermögens-
vernältnisse des Arbeiters SW sonst richts zesust iet. Auch wer aus Szarsauıkeit arinen und seiner ramilie Unterucli ang cine Dehulden nur aus seinen Kinkormen zahlen will,
kann mörlicherweise so viel verfügbare Vernügenswittel baben, j&& er Jarit den angemessenen Preis für eine sein Vermögen in ihren ‚ert erhöhende Anlage ohne Lühlbare Kinschräankung
seiner Lebenslührung bezanlen könnte,
Jedenfalls ist auch in diesen Falle ser bedingte Vorsatz des Angeklagten HP nicht genügend begrüruet. Ob der Angeklagte die Einkommens- und Verwsögensverhältnisse des Arbeiters Niehues kannte, gent aus dem Urteil nicht kervor. Der bloße Umstand, daß er gewußt hat, "daß er es mit einen Arbeiter zu tun hatte, der erst vor kurzem neu gebaut nstter, brauchte es ihn noch nicht "klar" zu machen, "daß dieser Mann mit jedem Pfennig rechnen mußte". Allein auf dieser Erwägung beruft aber bisher die Überzeugung des Landgerichts, der ängeklagte habe es billigend in Karuf genommen, "daß der Zeuge den wirklichen freis nur unter grölten Schwierigkeiten und nersönlichen kinschränkungen werde zahlen können",
c) In Falle HoB ist im Urteil festgestellt, üyı
dieser, der lungerkrank war und eine Tuberkulosehille von onztlich 206 LH bezog, auf den Witveräienst seiner shelrau äurch Heimarbeit angewiesen war. Er hatte aber &rsparnisse
von etwa 530 DK, die allerdings als "Sicherung Lür den Notfall" geäacht waren. Damit hätte er den Preis für die blitzschutzanlage von 468 IM zahlen können. Zwar durite das Lenözericht bei der Prüfung, ob eine Vermöügensschädigung eingetreten ist, den Verlust der letzten "Sicherung für den Nolall" wit verücksichtigen. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, ob nicht eine weitere "Sicherung für den hotfail" vorhanden war, 2.3. indem das Anwesen der iheleute Ho; iss Surch den Einbau der ihren Preis werten 5litzschutzanlage in seiner
vert gesteigert worden wäre, bisher schulaenfirei ouaer (ur erheblich unter seinen Wert belastet war. kenn die nlitzscnutzanlage, wuvon das Landgericht susgeht, den vereinbarten Preis von 468 IM wert war, ist die kruägung wlası- sprücrlich, "der unmittelbare Vorteil, den sie - die Anlage - gewährt", csei "gering".
selbst wenn objektiv durch den Verträg Holtkötters vernögen geschädigt worden ist, ist die Meinung des Landgerichts, der Angeklagte I] habe insoweit "zumindest nit Dbeaingten Vorsatz gehandelt", bisher nicht ausreichend belegt. Jaß Jer Angeklagte die kinzelheiten der Vermögens- und kirkommen:- verhältnisse der 5heleute How ung dic “Krankheit des Ehemannes nicht kannte, ist ausdrücklich festgestellt. Laß es dem Besteller einer Anlage "entscheidend aul öern Preis ankoust" und daß er "aus finanziellen Gründen Bedenken hat, eine Zunlungsverpflichtung vor 521 DM einzugehen" — ülesen freis hatte unwahrer Weise der Angeklagte dem Aunden SCHE zenannt -, besast Lür sich allein noch nicht, Gaß die "finanzieller Verhältnisse beergt" sein müssen. Auch wer einen solchen Betrug leicht zenlen könnte, wird näufig zögern und es sich genau überlegen, ob er zu ciczenm Preis eine ware bestellen will. Jedenfalls geht aus einen solchen Zögern des Kunden allein nicht hervor, dal dieser bei der b5bezahlung des Preises sich der .„üttel vegeben würde, die zur Aufrechterhaltung einer seinen persönlicnen Verhaltnissen angemessenen Lebensführung unerläälich sind.
4) Anders liegen dagegen die Verhältnisse in Falle gg Lijeser lebte "in sehr beengten wirtschaftlichen Verhältzi=sen" Zu seinem Unterhalt stand ihr nur eine monatliche üente von 145 Lit zur Verfügung, so daß er, zumal er kränklich war und viel “Medikamente brauchte, teilweise von seiner ochter unterstützt werden multe. Außer dem zinfamilienh=us, in den
er nit seiner Tochter wohnte, besaß er zvVar noch eir "älteres ietuuus Lür zwei Familien"; über aie „ieteinnshmen in Höhe von zonatlich insgesamt 80 LY war aber tereits im voraus durch Verrechnung mit den Zahlungen aus einem Aeperaturdariehen verfügt. Bargeld besäas er nicht. Eine "weitere Kreditaufnahme wäre vermutlich zwar möglich" gewesen, hätte aber "Gazu geführt, daß der Zeuge in noch weiteren ünlang aul die Unterstützung seiner Tochter angewiesen woräch wire". Unter diesen Umständen bestenen keine rechtlichen sedenken gegen die Auffassung des Lardgerichts, daß ZB vurcn Sen Abscnluß des Vertrags, äurch welchen er sich zur Zanlung
von 600 IM für die Reparatur und Ergänzung der an seinen Anwesen vorhandenen Blitzschutzanlage verpflicntete, an seinem Vermögen geschädigt worden ist.
In diesem Falle kann auch die Feststellung des "zunirdest bedingten" Vorsatzes der Angeklagten «ge und iin rechtlich nicht beanstandet werden. Bgggggphatte den beiden Angeklagten dem Urteil zufolge mitgeteilt, daß er in senr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und seinen Unterhalt allein von einer zonatlichen Rente von 145 DM oestreiten mußte, Sie kannten also beim Vertragsabschluß die Umstände, die den Eintritt des Vernögensschadens des Gstäuschten begründeten,und billigten sie oder nahmen sie zuwindest billigend in «auf.
3. Obwohl somit die Verurteilung des Angeklagten Kg it Falle Ic aufzchoben werden muß, kann die iu Welle BB zesen ihn verhängte Zinzelstrafe bestehen bleiben,
Aus dem Urteil geht genügend deutlich hervor, daß ihre ıöre
- 9.
nicht von der Verurteilung im Falle Holtkötter veeinilu.t
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