Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 09.10.1964 – 4 StR 342/64

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ba 2173 022

Im Namen des Yolkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Johannes 1 ED zus Tem geboren om EEE 1925 in Si

wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Bundesanwaltw in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. GW bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. April 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 22. April 1964 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit sowohl mit Blutschande als auch mit Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Die nachträgiich in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechen beschränkte Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Die Darlegungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Angriffe der Revision gehen fehl.

a) Soweit sie sich gegen die Urteilsfeststellungen richten, sind sie unzulässig. Die Würdigung der Beweis-

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eufnahme hält sich frei von Verstößen gegen Denkgesctze und Erfahrungssätze. Neues tatsächliches Vorbringen darf in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.

b) Die Verurteilung wegen Blutschande setzt nicht die Feststeilung voraus, daß das Hymen durchstoßen worden ist. Zur Vollendung der Blutschande genügt jede Vereinigung der Geschlechtsteile, gleichviel, wie tief das männliche Glicd eingeführt wird (BGHSt 16, 175, 177). Der Urteilszusammenhang ergibt die mit Rechtsgründen nicht angreifbare Überzeugung des Landgerichts davon, daß es zu einer Vercinigung der Geschlechtsteile in beiden Fällen gekommen ist.

ce) Förtsetzungszusammenhang hat das Landgericht rechtsirrtumnsfrei jeweils nur zwischen den an einem und denselben Kinde verübten Einzelhandlungen angenommen, nicht

dagegen, wovon die Revision ausgeht, zwischen Handlungen, dic beide Töchter des Angeklagten betrafen.

d) Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

Krumme Flitner Börtzlier

Mayr Spiegel