Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 29.09.1964 – 5 StR 348/64

5. Strafsenat

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5_StR 348/64 2270 054 ‚BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in dem Sicherungsverfahren gegen

den Arbeiter Helmut H EEE zus KEEE, geboren an EEE 1956 in erxrei: Nu,

zur Zeit in einstweiliger Unterbringung,

wegen Unterbringung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.September 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 20.April 1964

wird verworfen,

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

- 3 —-

Gründe§

Die Revision ist unbegründet.

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des § 42b StGB ergeben. Auch das Vorbringen der Revision greift nicht durch. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß andere Mittel als die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht vorhanden sind. Was die Revision hiergegen vorbringt, steht im Widerspruch zu den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts,

Auch die vom Generalbundesanwalt in seinem Terminsamtrag angeführten Bedenken, daß nämlich bei der Art der vom Beschuldigten begangenen Taten die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten nicht erfordere, vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar ist dem Generalbundesanwalt zuzugeben, daß die beiden geschädigten Firmen und die Kundenkreditbank dem Beschuldigten, soweit die Feststellungen das erkennen lassen, in Sehr leichtfertiger Weise Kredit gewährt haben. Jedenfalls lassen die Urteilsfeststellungen die Möglichkeit durchaus zu, daß sich die Geschädigten ohne jegliche Prüfung auf das Zahlungsversprechen eines Unbekannten verlassen haben. Wollte man nur auf die Taten abstellen, die jetzt Gegenstand des Verfahrens sind, so wäre auch mit dem Generalbundesanwalt die Frage aufzuwerfen, ob der Schutz solcher Firmen der Sinn des § 425 StGB sein kann, ob nicht vielmehr die "Sffentliche Sicherheit" die Unterbringung überflüssig macht, wenn die Geschädigten schon durch ein wenig Aufmerksamkeit beim Abschluß von Kreditkaufverträgen ausreichend geschützt würden.

URN

Es ist aber folgendes zu bedenken: Es ist nicht erforderlich, daß die Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, selbst die Allgemeinheit gefährdet oder für sich allein die Gemeingefährlichkeit des Täters erkennen läßt. Es genügt, daß sie die von dem Täter ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit auf irgendeine Weise erkennen läßt. Nur muß die Handlung, die das Verfahren veranlaßt, auf dieselbe Quelle zurückzuführen und Ausfluß der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sein, die aus dieser Quelle herrührt (vgl. RGSt 69,242,243; BGHSt 5,140). Es genügt, daß - bei Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten, seines Geisteszustandes und seines sonstigen Verhaltens - die Tat kennzeichnend dafür ist, aaß die Gefahr künftiger erheblicher Rechtsverletzungen von dem Beschuldigten ausgeht (BGH IM StGB § 42b Nr.10). Hiervon war - das ergeben die Urteilsgründe - die Strafkammer überzeugt.

Allerdings nimmt sie an, daß der Beschuldigte ohne die Unterbringung in erster Linie wieder "Betrügereien" begehen würde. Es besteht aber nach der Überzeugung des Landgerichts auch die Gefahr, daß der Beschuldigte, der

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"unberechenbar" ist, auch andere schwerwiegende Taten begehen wird. Das Urteil weist daher. ausdrücklich in diesen Zusammenhang darauf hin, der Beschuldigte habe schon einmal einem Arbeitskameraden 300 DM weggenommen. =

Sarstedt. Koffka - Siemer

Schmitt Kersting