Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 23.09.1964 – 2 StR 324/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2171 060 Jo
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Monteur Gerhard 5 ED au: "EEE. 2<- boren am EEE 1927 in FEW, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Scharpenseel Kirchhof
Meyer
Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt >
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. März 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoten. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewehnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in Sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Seine Revision, mit der er unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Nachprüfung des Schuldspruches hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist der Angeklagte mit Recht wegen sieben selbständiger Taten verurteilt worden. Sein allgemeiner Entschluß, eine Reihe von Einbruchsdiebstählen zu begehen, vermochte entgegen der Meinung der Revision einen Fortsetzungszusammenhang nicht zu begründen (vgl. BGHSt 1, 313, 315).
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.
nn
Die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der 2Zurechnungsfähigkeit, die sich auf das Gutachten des Sachverständigen Professors Dr. Gerchow stützen, begegnen allerdings keinen Bedenken. Zu Recht wendet sich der Beochwerdeführer indessen gegen seine Kennzeichnung als geführlicher Gewohnheitsverbrecher. Die Strafkammer hat § 20 a Abs. 1 Stay angewendet. Die förmlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind auch mit den Verurteilungen vom 4. November 1954 und 28. Juli 1959 gegeben. Jedoch wird ihre Anwendung von den bisherigen Feststellungen sachlich nicht getragen. Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erfordert neben einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Tüters eine umfassende Würdigung der Taten. Außer in den jetzt abzuurteilenden Taten muß sich vor allem in den beiden in § 20 a Abs. 1 StGB vorausgesetzten Taten die Eigenart des Angeklagten als eines Gewohnheitsverbrechers ausprägen. Sie müssen gemeinsame Merkmale aufweisen und wegen ihrer gleichgearteten Beziehung zum Wesen des Angeklagten für seinen verbrecherischen Hang kennzeichnend sein. Zur Ermöglichung, einer Gesamtwürdigung bedarf es in der Regel einer kurzen” Darstellung dieser Vortaten nach Beweggrund, Hergang, Ausmaß und Begleitumständen. Erst dann läßt sich im allgemeinen beurteilen, ob die Taten "symptomatisch" sind, d.h. gemeinsame Merkmale aufweisen, aus denen sich ein verbrecherischer Hang des Angeklagten und dessen Kennzeichnung als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ergibt (vgl. BGH MDR 1957, 562 mit Nachweisen).
Selbst wenn die Angaben zu den übrigen Verurteilungen des Angeklagten angesichts seiner erheblichen, überwiegend einschlägigen Vorstrafen noch als ausreichend angesehen werden, so genügt das Urteil jedenfalls hinsichtlich der zweiten als Symptomtat herangezogenen Tat diesen Voraussetzungen nicht. Die Strafkammer teilt nur mit, daß der Angeklagte am 28. Juli 1959 wegen Unterschlagung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden ist und die Strafe
-+- so
- nach Widerruf einer bedingten Entlassung — bis zum
14. April 1962 verbüßt hat. Damit wird nicht erkennbar, daß er diese Tat aus einem verbrecherischen Hang begangen hat, sie also "symptomatisch" ist. Das gilt umsomehr, als der Angeklagte sich vorher zwei Jahre straffrei geführt hatte
und das nächste Eigentumsdelikt erst im Dezember 1965 beging. Es bleibt somit zweifelhaft, ob seiner Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher eine rechtlich einwandfreie Gesamtwürdigung zugrunde liegt.
Für die neue Verhandlung sei bemerkt, daß bei Anwendung des § 20 a StGB die Zubilligung mildernder Umstände nicht in Betracht kommt, deren Erörterung sich also erüb-
rigt. Baldus Scharpenseel Kirchhof
Meyer Henning