Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 04.09.1964 – 4 StR 329/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4StR 329/64 2173 028
Im Nanon des Volkes
In der Strafsacho
gegen
1, den Transportunternehmer Bernhera aus ,„ dort geboren am 1907, 2. den Transportunternehmer Josef N sus OB, ceboren cn EEE 1917 in T
3. den
ransportunternohmer Peter N n aus OD, gotoren ar BEER 1914 in
wegen fahrlässiger Tötung
?
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Weber Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ip in der Verhandlung, Bundesanwalt WW hei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestollter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstello,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil acs Landgerichts Essen vom 17. April 1964, soweit es sig betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Dio Angeklagten sind wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Ihro Revisionen beanstanden mangelnde Sachaufklärung und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie. sind begründet.
1, Die Aufklärungsrüge wird im Rahnen der Sachbeschwerde behandelt.
2. Das Urteil muß aufgehoben werden, weil die bisherigen Feststellungen den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht rechtfertigen. Das Landgericht stellt zwar bindend fest, daß der Zustand der zu der Wohnbaracke führenden elektrischen Freileitung eine Gefahr für die am "Alten Postweg” arbeitenden Betriebsangehörigen der Firma > iarstciltc. Zu verlangen, daß diosce Gefahr durch Stromabschaltung vährond des Befabrens des Kippgeländos beseitigt wurdao, kann zu weit gehen. Es würde jedenfalls näher zu erörtern scin. War Stromabschaltung nicht engängig, dann mußto die Gefahr auf andere Weise abgewendet werden. Es kann auch zutreffen, deß alle drei Angeklagten - für Bernhard N., der zwar am Upfalltag die Arbeitsstelle besichtigt hatte, aber nicht don Aufgebenbereich eines Schichtführers wahrnahm, muß diaes noch näher erörtert werden - dazu verpflichtet waren. Das Urteil
läßt aber Feststellungen darüber vermissen, welche Anordnungen dio Angeklagten insoweit getroffen oder welche Maßnahmen sie ergriffen hatten.
a) Wesentlich für den Vorwurf der Fahrlässigkeit ist auch das Verhalten der Angeklagten am Unfalltag. Den Urteilsfeststellungen zufolge ist an diesem Tag, dem 17. September 1963, wegen starken Regens das Reststück einer Grube zugeschüttet worden, die unmittelbar am "Alten Postweg" lag. Zu diesem Teil der Grube konnten dio Lastkraftwagen, wia das Landgericht ausführt, auch ohne Untsrauerung der Freileitung gelangen. Der tödliche Unfall des Fahrers Kg ist darauf zurückzuführen, daß dieser eine Leitung unterquerte und den Lastzug mit hochgekipptem Anhänger zurückgestoßen hat, Für den Vorwurf der Fahrlässigkeit ist es wesentlich, walche durchführbaren Anordnungen die Angeklagten ihm und ihren anderen Fahrern hinsichtlich des Ein- und Ausfahrens gegeben haben. Haben sio sie angewiesen, schon südlich des Postwegs abzubiegen und das Unterqueren zu vermoiden und hatten sie eine Stelle bestimmt, wo auch nachts gefahrlos abgekippt werden konnte, hatte aber KB 3icsc Anordnungen nicht befolgt, dann wäre kisher nicht ersichtlich, worauf sich ein Schuldvorwurf gegen sie stützen könnte. Etwa zu verlangen, daß sie die Einhaltung solcher Anordnungen auch nachts üborwachten, könnte eins Überspannung dor Sorgfaltspflicht bedeuten, Haben sie entsprechende Anoränungen aber pflichtwidrig unterlassen, dann wird dios für Jeden Angeklagton einzeln darzulegen und dio Voraussehbarkeit des tödlichen Unfalls zu prüfen sein. Insoweit ist es von Bedeutung, ob die Angeklagten wußten, oder, was hier naholiogt, bei gehöriger Sorgfalt wissen mußten, welche Gefahr die zu niedrig hängende Freileitung für Fahrzeuge darstellte. Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob den Angeklagten dio Gevohnheit ihrer Fahrer bekannt war, mit hochgekippten Fahrzeugen zurückzustoßen. Falls das zum vollständigen Abkippen nötig
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war, mußten es dio Angeklagten bei ihren Anordnungen berücksichtigen. Daß sio möglicherweise nicht dio VDE-Vorschriften kannten, wonach Starkstrom-Freileitungen bei größtem Durchhang mit ihrem tiefsten Punkt mindestens 6 m, bei Überkreuzung von Wegen mindestens 7 m vom Erdboden entfernt sein müssen (§ 4 b, c VDE 0210), könnte sio nicht entlasten, sofern sio bei gehöriger Sorgfalt erkennen mußten, daß dio stromführendo Freileitung, die stellenweise bis auf 2,50 m durchhing, zu niedrig befestigt und daher für unterquerendo Fahrzeuge gefährlich war.
b) Bei der Prüfung der inneren Tatseite wird zu beachten sein, daß Grundlage für den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und Körpervorletzung vor allem dic Vorgänge am 17. September 1963 sein müssen. Etwaige Versäumnisse der Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Botriebsführer oder Schichtführer vor diesem Tag kommen zwar als Beweisanzeichen für etwaige mangelnde Sorgfalt in Betracht. Hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung sind dio Vorgänge am 17. Septembor 1963 jedoch wegen der besonderen Arbeitsumstände an diesem Tag (das an diosem Tago zum Aufschütten vorgesehene Resistück der Grube konnte ohne Unterauerung dor Freileitung erreicht werden) solbständig zu prüfen.
3. Der Angeklagte Peter N. war am 15. September verreist, Daher hat er die am 16. September nach einer Pause von zwei Monaten wieder aufgenommenen Kipparbeiten nicht überwachon und für die am 17. September neu angewieseno Kippstelloe die nötigen Sicherheitsvorkehrungen schwerlich anordnen können. Dies hat das Landgericht bisher unberücksichtigt golassen.
4. Falls das Landgericht wiederum zur Verurteilung gelengt, wird es bei der Begründung des Strafausspruchs
auch dic bestimmenden Strafzumessungsunmständo (§ 267 Abs. 3 StPO) anführen müssen. Da diese bisher fast völlig fehlen,
iot auch die Strafzumessung rechtlich zu beanstanden. Ins-
besondero würde ein etwaiges Nitverschulden des Vorun-
glückten zu prüfen sein,
Jagusch, Mayr
zugleich für den beurlaubten Bundes- Dr.Vieber Spiegel richter Dr. Flitner