Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 14.08.1964 – 4 StR 262/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 _StR_262/64 2173 028
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Studenten Georg ı EB zu: ve zeboren an > 1955 ir : GER,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesriehter Börtzler Bundesrichter ILr.[Lr. Spiegel
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Ein
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen von 13. März 1964 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Lie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
1 RE nr aan it Dan mern en ern en da u
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.
Es hat festgestellt;
Der Angeklagte befuhr mit seinem Kraftwagen am 15. September 1963 gegen 22.30 Uhr die Bommerholzer Straße in Richtung Witten. Nach einer Kurve verläuft die Straße bis zu der links außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegenden Gaststätte Arosa auf 450 m gerade. Bei dieser Gaststätte hat die hier 7,30 m breite Fahrbahn auf beiden Seiten je 2 m breite Randstreifen. Obwohl kein Gegenverkehr herrschte und die Straße nicht hinreichend beleuchtet war, fuhr der Angeklagte bei 71 bis 72 km/st mit Abblendlicht,
Während der Angeklagte herankam, stand auf dem linken Kandstreifen die 72-jährige Rentnerin SW, eine rüstige und gesunde Frau, "deren Gehweise weder ihr Alter noch irgendwelche Auffälligkeiten erkennen ließ". Sie wollte zu
der gegenüberliegenden Omnibushaltestelle gehen. Der Angeklagte bemerkte frau Se in seinem Abblendlicht erstmals "- er meint aus einer Entfernung von etwa 30 bis 5m - plötzlich vor sich auf der Fahrbahn". Er bremste sofort, erfaßte aber Frau Si noch mit dem rechten Vorderteil seines Wagens, als sie sich schon 2,40 m vom rechten Fahrbahnrad entfernt befand. Frau Se wurde tödlich verletzt.
Das Landgericht meint, der Angeklagte hätte, wenn er das Fernlicht eingeschaltet gehabt hätte, den Tod der Frau SCHE nit Sicherheit vermeiden können. Er hätte sie dann nämlich noch durch Hupen mit Erfolg warnen können:
Die Sachrüge der Revision des Angeklagten muß Erfolg haben.
1. Der Angeklagte hätte sich auf zweierlei Art verkehrsgerecht verhalten können: Er hätte seine l’ahrgeschwindigkeit der Reichweite seines Abblendlichts anpassen können, so daß er innerhalb des beleuchteten Teils der Fahrbahn hätte anhalten können (BGHSt 16, 145; BGH VRS 12, 46; 18, 125; 25, 51). Dann hätte er, sobald er die Fußeängerin den Randstreifen verlassen und über die rahrbahn gehen sah, durch Bremsen allein oder durch Bremsen unter Ausweichen nach links auf dem letzten Teil der Börensstrecke das Überfahren vermeiden können. Andererseits wäre die Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten von 71 bis 72 km/st nicht zu beanstanden gewesen, wenn er das Fernlicht benutzt hätte, Auch dann würde er sich zunächst verkehrsgerecht verhalten haben.
Welche dieser beiden Arten verkehrsgerechten Verhaltens der Angeklagte wählen wollte, stand ihm frei. Wenn er bei
der zweiten Art (Fahren mit 71 bis 72 km/st bei Fernlicht), die das Landgericht allein untersucht hat, den Unfall nicht mit Sicherheit hätte vermeiden können, dann war seine falsche Fahrweise für den Unfall nicht ursächlich,
2, Das Landgericht führt aus, die Fußgängerin habe für die 4,90 m vom linken Fahrbahnrand bis zur Anstoßstelle 3,5 Sekunden gebraucht und in einer Sekunde 1,5 m zurückgelegt. Als sie die Fahrbahn betreten habe, sei der Angeklagte, "der bei seiner Geschwindigkeit von 71 bis 72 km/st in der Sekunde etwa 20 m zurücklegte, unter Berücksichtigung der für ihn günstigsten Bremsverzögerung noch 39 bis 40 m von der Anstoßstelle entfernt" gewesen. Sein Anhalteweg (also der Weg in der zusammen rund 1 Sekunde betragenden Reaktions- und Bremsansprechzeit und der eigentliche Brensweg) bei dieser Geschwindigkeit habe aber 52 bis 55 m betragen; dafür habe er 4,2 Sekunden benötigt. Lurch Bremsen hätte er daher, wenn er mit Fernlicht gefahren wäre, den Unfall nicht mehr vermeiden können. Er hätte aber nach der mit dem Betreten der Fahrbahn durch die Fußgängerin beginnenden Schrecksekunde ein Hupzeichen geben müssen. Dadurch wäre die Fußgängerin auf ihn aufmerksam geworden "und hätte mit Sicherheit durch erschrecktes Stehenbleiben oder intensives Zurückweichen reagiert".
Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht zu billigen.
a) Daß Frau Schröder auf ein Hubzeichen stehengeblieben oder zurückgewichen wäre, dafür hat das Landgericht keine näheren, besonders aus der Person der Frau Sl hergseleiteten Beweisanzeichen angeführt. Es stützt sich dabei nur auf allgemeine Erwägungen.
kinen derartigen Erfahrungssatz gibt es jedoch nicht. Hätte der Angeklagte, wovon das Lanägericht ausgeht, die Fußgängerin erst auf 39 m bemerkt, als sie schon beim Überqueren war, so wäre er bei seiner Geschwindigkeit von 20 m/sec nach Ablauf der Schrecksekunde nur noch 19 m von ihr entfernt gewesen. Nach der Erfahrung liegt es nahe, daß Fußgänger, die auf der Fahrbahn einer nicht besonders breiten Straße durch Hupzeichen eines schon nahe herangekommenen, schnellfahrenden Kraftfahrzeuges überrascht werden, erschrecken und sich unsachgemäß verhalten (BGHSt 14, 97, 100). Es ist daher ebenso möglich, daß Frau SB nach dem Hupen weitergegangen wäre, wie daß sie stehengeblieben oder zurückgesprungen wäre.
Mit den Erwägungen des Landgerichts läßt sich also der Beweis, daß der Angeklagte bei verkehrsgerechten Verhalten den Unfall mit Sicherheit vermieden haben würde, nicht führen.
b) Das Landgericht hat jedoch nicht alle festgestellten Umstände bei der Prüfung des Verschuldens des Angeklagten berücksichtigt.
aa) Die Feststellung, daß die Fußgängerin vom Verlassen des Randstreifens bis zu der 4,90 m entfernten Anstoßstelle 3,3 Sekunden brauchte, in der Sekunde also 1,50 m zurücklegte, ist mit der Revision nicht angreifbar., Bei seiner Berechnung, daß der Wagen des Angeklagten, als Frau Sie die Fahrbahn betrat, nur noch 39 bis 40 m von der Anstoßstelle entfernt gewesen sei, hat das Landgericht aber nicht berücksichtigt, daß die festgestellte, 32,20 m lange Brenmsspur erst 9,80 m vor der Anstoßstelle begann. Danach liegt es nahe, daß der \iagen während des weitaus größten Teils der 3,3 Sekunden, die sich Frau SEE auf der Fahrbahn befand, ungebremst gefahren ist. Dann würde er, als Frau SEP
die Fahrbahn betrat, bei seiner Geschwindigkeit von rund 20 m/sec noch erheblich mehr als 40 m von der Anstoßstelle entfernt gewesen sein. Das Landgericht wird dies prüfen müssen. Erst dann läßt sich beurteilen, ob der Angeklagte, wenn er bei Fernlicht die Fußgängerin schon früher auf der Fahrbahn hätte bemerken können, den Unfall durch Brensen, vielleicht zusammen mit Ausweichen nach links, hätte vermeiden können.
bb) Außerdem ist das Landgericht auf einen anderen naheliegenden Gesichtspunkt nicht eingegangen, der noch geprüft werden muß,
Der Angeklagte ist bei 71 bis 72 km/st mit Abblendlicht gefahren. Als Freu SB die Fahrbahn betrat, war sein Lichtkegel noch nicht auf sie gefallen. Möglicherweise hatte sie das herankommende Fahrzeug überhaupt noch nicht wahrgenommen. Hatte sie aber zu dem Kraftwagen hingesehen, so konnte sie durch die Abblendscheinwerfer über die Entfernung des Fahrzeugs und seine Geschwindigkeit irregeleitet werden. Wäre daä.egen das helle Yernlicht eingeschaltet gewesen, so wäre Frau SEE nit ihrer gesamten Umgebung hell beleuchtet worden, als sie noch auf dem Randstreifen stand. Das hätte ihr unmißverständlich gezeigt, daß hier, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, ein Kraftfahrzeug im vermutlich schnellen Herankommen war. Nach der Lebenserfahrung ist es unwahrscheinlich, daß unter solchen Umständen eine erwachsene, rüstige Frau, die es nicht eilig hat, noch vor den Kraftfahrzeug die Fehrbahn überqueren wird, sofern sie nicht etwa besonders verkehrsungewandt oder leichtsinnig ist. Für die richterliche Überzeugung muß es stets genügen, daß ein nach Ger Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können
- T-
(BGH VRS 24, 207, 210/211 mit weiteren Hinweisen; BGH 4 StR 386/63 vom 15. Mai 1964). Dies zu beurteilen, muß dem Landgericht überlassen bleiben.
Jagusch | Krumnme Flitner Börtzler Spiegel