Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 07.08.1964 – 4 StR 250/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_250/64 2173 053 w Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen:
den Arbeiter Fritz H „ ohne festen
Wohnsitz, geboren an EEEEEEEND 1925 ir vum:
wegen Unterschlagung
hat der 4..Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner ‘Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter a | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. April 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
4 R 4
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen Unterschlagung, schweren Rückfalldiebstahls und Rückfallbetruges als gefährlicher Ge- | wohnheitsverbrecher zu Zuchthaus und Geldstrafe verurteilt worden.
Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, muß zum Strafausspruch Erfolg haben.
Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Sie reichen jedoch nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu begründen.
Das Landgericht meint, die schnelle Folge der Straftaten, für die der Angeklagte seit 1948 elfmal, zum Teil zu mehrjährigen Gefängnis- und Zuchthausstrafen verurteilt worden ist, seine erhebliche Willensschwäche und starke verbrecherische Energie bei Begehung der früheren, zum ‚Teil besonders schweren Straftaten und ebenso der jetzt
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abgeurteilten strafbaren Handlungen zeigten, daß er einen Hang zur Verbrechenswiederholung besitze. Um eine zuverlässige Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten zu ermöglichen, hätte es jedoch näherer Feststellung über Art, Umfang, Ursachen und sonstige Einzelheiten der früherer Straftaten bedurft. Jede einzelne muß in so gleichartiger innerer Beziehung zum Wesen des Täters stehen, daß sie sich als Ausfluß eines ihm eigentümlichen verbrecherischen Hanges darstellt (RGSt 68, 149, 156; BGH MDR 1954, 528). Das Landgericht hat aber im wesentlichen nur den Zeitpunkt der jeweiligen Verurteilung und die rechtliche Natur der Vortaten festgestellt, ohne Beweggründe, äußere Umstände und Begehungsweise der Taten anzugeben. Dazu hätten namentlich die Verurteilungen wegen zahlreicher Rückfalldiebstähle im Jähre 1953 Veranlassung geben müssen. Lediglich die in den Jahren 1957 und 1958 mit. Zuchthaus geahndeten Kirchendiebstähle legt die Strafkammer näher dar. Diese Taten bezeichnet sie als besonders schwer, ohne die Umstände zu erörtern, die den Angeklagten dazu bestimmt haben. Mindestens der zweite Fall könnte eine mildere Beurteilung zulassen, weil der Angeklagte kein Geld und seit zwei Tagen nichts gegessen hatte, Die neuen Straftaten sind möglicherweise nur Gelegenheitstaten, weil die Beute geringfügig war und der Angeklagte einer plötzlichen Versuchung erlegen sein kann. Zuletzt lieh er sich, ohne Absicht der Rückgabe, das Rad eines Arbeitskollegen, weil er von der Polizei gesucht wurde
und deshalb seine Arbeitsstelle rasch verlassen wollte. Daß es sich insoweit um Hangtaten handelt, hätte näherer Begründung bedurft. Die allgemeine Bemerkung, die schnelle Folge der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten zeige, daß er nicht die Einsicht gewonnen habe, ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu führen, und daß er nicht gewillt sei, sich in die menschliche Gesellschaft einzufügen,
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genügt trotz der Schwere mehrerer Vorstrafen dazu nicht. Die schnelle Vorstrafenfolge ist übrigens den Urteilsfeststellungen nicht deutlich zu entnehmen, weil in den meisten Fällen nicht ersichtlich ist, wann der Angeklagte die strafbaren Handlungen begangen und wann er die jeweils letzte Strafe verbüßt hatte. Zwischen der ersten und
zweiten Verurteilung wegen Diebstahls liegen, wie das
Landgericht feststellt, nahezu drei Jahre, die nächsten Verurteilungen wegen Rückfalldiebstahls sind wiederum
erst zwei Jahre später erfolgt und die Kirchendiebstähle dann sogar erst nach weiteren vier Jahren abgeurteilt wor-
den, Die Verurteilungen wegen Betruges folgen darauf
drei Jahre später in den Jahren 1961 und 1962.
Die Strafkammer hat es auch unterlassen, die nach § 20 a notwendige Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten vorzunehmen (BGHSt 1, 94, 99; NW 1953 673 Nr. 16). Das kann nicht nur auf Grund der Straftaten geschehen. Bedeutsam sind vielmehr außerden die gesamten Lebensverhältnisse, das soziale Verhalten in der straffreien Zeit sowio Veranlagung und Charakter des Täters. Daß der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft den Rechtsfrieden durch weitere, seinem Hang entspringende Straftaten erheblich stören werde (BGHSt 1, 94, 100; IK 8. Aufl. § 20 a Anm. II 3 b), ist ebenfalls nicht dargetan. Dagegen spricht, daß der Angeklagte, wie das Landgericht hervorhebt, "nur noch relativ kleine Vermögenswerte an sich zu bringen versuchte und davor zurückscheute,
in größerem Umfang strafrechtlich geschützte Güter zu
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verletzen." Es sei nicht damit zu rechnen, "daß er in Zukunft erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Güter irgendwelcher Art unternehmen werde."
Nach alleden muß das Urteil im Strafausspruch aufge- ‘hoben werden, Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Jagusch Krumme Flitner
Börtzler Spiegel