Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 04.08.1964 – 4 StR 483/64

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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wegen Straßenraubes.,

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22, Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanvalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. WB rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 4. August 1964, soweit er wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Trunkenheit am Steuer verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den die Rückfallvoraussetzungen betreffenden Feststellungen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes in zwei Fällen und wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Trunkenheit am Steuer zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Seine Revision ist nur

zum Teil begründet.

Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, da die Rückfallsvoraussetzungen nicht zweifelsfrei festgestellt sind. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, daß der Angeklagte die Gefängnisstrafe, zu der er am 17. März 1959 vom Amtsgericht Soest wegen Diebstahls verurteilt worden ist, vor der Begehung des am 14. Dezember 1961 vom Schöffengericht Soest abgeurteilten Diebstahls ganz oder teilweise verbüßt hatte oder daß die Strafe vom 17. März 1959 vor Begehung dieser Tat ganz oder teilweise erlassen war (§ 245 StGB). Da bei der Aufzählung der früheren Bestrafungen des Angeklagten wegen Diebstahls im Rahnen der Darstellung seines Lebenslaufs (S. 4 f. der Urteilsausfertigung) die Tatzeit in keinem Fall und die Zeit der Strafverbüßung nur bei zwei Vorstrafen angegeben ist, ergeben sich auch aus dieser Aufzählung die Rückfallsvoraussetzungen nicht vollständig. Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht sie ohne Rechtsirrtum bejaht hat. Die Tatsache, daß der Angeklagte schon zweimal wegen Diebstahls im Rückfall bestraft worden ist, macht ihre neue Feststellung im vorliegenden Fall nicht überflüssig.

Mit den Einzeistrafen in den Diebstahlsfällen ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben. Im übrigen begegnet die Strafzumessung keinen rechtlichen Bedenken. Daher brauchen die ihr zugrundeliegenden Feststellungen nur aufgehoben zu werden, soweit sie den Rückfall betreffen.

Krumme Flitner Mayr

Sanders Spiegel