Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 28.07.1964 – 1 StR 215/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2133 002
1 StR_215/64
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Industrie- und Wirtschaftsberater Erich D EEEENEED> aus VEEe-CMEEEEED, zeboren am. ED EB in Neu-GEHE,
wegen Beihilfe zum Mord
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1964, an der teilgenommen haben: i
. Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft;
Justi zangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 22. Januar 1964 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
"Von Rechts wegen
Der Angeklagte hat Anfang April 1942 in der Nähe des Polizeilagers ACEEEMb ir HAB bei der befohlenen Erschießung von mindestens 65 russischen Kriegsgefangenen mitgewirkt. Nach seiner Einlassung soll die Tötußg der kranken Gefangenen von höchsten deutschen Stellen als Vergeltungsmaßnahme wegen verschiedener Übergriffe der Roten Armee in Rußland befohlen worden sein. Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, ob das zutrifft oder ob mit der angeblichen Repressalie nur die rechtswidrige Beseitigung wehrloser, den deutschen Besatzungsdienststellen in He lästig gewordener Menschen getarnt werden sollte, Es hat den Angeklagten aber von dem Vorwurf der Beihilfe zum vielfachen Mord freigesprochen, weil es ihm nicht nachweisen konnte, daß er den verbrecherischen Zweck des möglicherweise rechtswidrigen Erschießungsbefehls gekannt habe. Dagegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1. Die Revision des Angeklagten, der seine Freisprechung wegen erwiesener Unschuld erstrebt, ist unzulässig. Der
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Urteilsspruch des Schwurgerichts beschwert den Angeklagten nicht. Darin, daß der Beschwerdeführer in den Urteilsgründen nur als nicht überführt angesehen worden ist, liegt keine Beschwer, die eine unerläßliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist (BGHSt 7, 153; 16, 374). Der in der Hauptverhandlung gegebenen Anregung, den Revisionsamtrag dahin zu deuten, daß der Angeklagte seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt haben will, kann der Senat nicht folgen. Im Falle eines zulässigen Revisionsangriffs bedürfte es einer solchen Umdeutung nicht, weil eine gegen die Entscheidung in der Hauptsache gerichtete Sachrüge sowieso zu einer Überprüfung der Kostenentscheidung führt. Die Revision zielt nach ihrem klaren und eindeutigen Antrag und dessen näherer Begründung ausschließlich darauf ab, den Grund, aus dem das Schwurgericht den Beschwerdeführer freigesprochen hat, das heißt die Nichtnachweisbarkeit der inneren Tatseite, durch einen anderen Grund, nänmlich die Annahme erwiesener Unschuld, zu ersetzen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nich't. zulässig, und ein solcher unstatthaftes Begehren kann auch nicht in der angegebenen Weise umgedeutet werden,
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zu einer Verurteilung bloße Zweifel des Angeklagten an der Rechtmäßigkeit des Erschießungsbefehls nicht genügen, sonderr daß er nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MilStGB für die befohlene Tötung der Kriegsgefangenen nur verantwortlich gemacht werden kann, wenn er den verbrecherischen Zweck des Befehls sicher wußte (BGHSt 5, 239, 244; 10, 294, 303). Diesen Nachweis hat der Tatrichter als nicht erbracht angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, das Schwurgericht habe bei seinen Erwägungen verschiedene naheliegende, für die Beweiswürdigung erhebliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen;
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trifft nicht zu. Daß der Angeklagte 1937 die Befähigung zum Richteramt erworben hatte und daß zwischen seinen und seines Vorgesetzten Bemühungen, die kranken russischen Gefangenen aus dem polizeilichen Durchgangslager in ein Kriegsgefangenenlager zurückverlegen zu lassen, und dem Erschießungsbefehl ein enger zeitlicher Zusammenhang bestand, ist in dem Urteil ausdrücklich dargelegt (UA 2, 5/6). Die Einlassung des. Angeklagten, er habe keinen Zweifel gehabt, daß die Erschießungsanordnung nicht allein von dem Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei, sondern im. Einvernehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht, dem das Kriegsgefangenenwesen unterstand, erlassen worden sei, hat der Tatrichter nach dem Urteilszusammenhang als nicht widerlegt angesehen (UA 14), zumal die zuständigen Wehrmachtsdienststellen auch bei der Verlegung der Gefangenen in das polizeiliche Durchgangslager AED nitgewirkt hatten (UA 5). Daraus, daß der Angeklagte den Erschießungsbefehl nur mündlich entgegengenommen und keinen Einblick in das diese Anordnung enthaltende Fernschreiben gefordert hat, kann nichts Entscheidendes gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts hergeleitet werden.
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Auch sonst hat kein Rechtsfehler festgestellt werden können.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Dr. Geier Willms Fischer
Mai Sanders