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BGH Entscheidung vom 24.07.1964 – 4 StR 353/63

4. Strafsenat

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4_StR_ 353/63 | 2173 062

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Hoinz Günther K EB zus HM oc: SCHE, zcboren an EEE 1939 in

REED vo: Samui wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Bundesanvalt WB in dcr Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. EEE bei der Urteilsverkündung also Vertreter der Bundesanwaltschaft,

' Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 19. März 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer cines Jahres aberkannt und seine dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.

Dem Urteil zufolge wurde der Angeklagte von Karin Voss als Vater ihrcs am 0) 1962 geborenen Kindes Martin auf Erstattung der Entbindungskosten sowie Zahlung von Unterhalt verklagt. Am 6. Juni 1962 wurde er vom Amts-: gericht als Partei vernommen. Er sagte aus, scit seiner Entlassung aus der Bundeswehr am 29. Juni 1961 habe er mit Karin WB nicht mehr geschlechtlich verkehrt. Die Richtigkeit dieser Aussage beschwor er. In Wirklichkeit hatte er aber, wie das Landgericht feststellt, noch am 5. und am 10. August 1961 mit Karin WB den Beischlaf ausgeübt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Als Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts beanstandet die Revision, daß das Landgericht kein erbbiologisches Gutachten darüber eingeholt hat, ob der Angeklagte Vater des Kindes ist oder nicht. Durch die Aussage der Mutter des Kindes allein, die ausgesagt hatte, sie habe in der von 4. Juli bis 2. November 1961 dauernden gesetzlichen Empfängniszceit nur mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt, könne der Angeklagte nicht überführt werden.

Das Landgericht hat jedoch seine Überzeugung davon, daß der Angeklagte am 5. und am 10. August 1961 mit Karin Voss geschlechtlich verkehrt hat, nicht allein auf die Zeugenaüssagen der Karin | gestützt. Es hat im Urteil eine ganze Reihe von Beweistatsachen angeführt, die für die Richtigkeit der Aussagen der Karin Vgg und gegen die Darstellung des Angeklagten sprechen. -Unter diesen Umständen kann keine Rede davon scin, daß sich das Landgericht durch den ihm bekennten Sachverhalt zur Einholung eines erbbiologischen Gutachtens hätte gedrängt fühlen müssen oder daß die Einholung eines solchen Gutachtens mindestens nahegelegen hätte.

2. Sachlichrechtlich 18ßt weder der Schuldspruch noch die Strafzumessung noch die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und über die dauernde Eidesunfähigkeit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklägten erkennen.

Die Revision muß daher verworfen werden.

Krumme Flitner Börtzler

Mayr Spiegel