Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 24.07.1964 – 4 StR 211/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 211/64 2167 021
Im Namen des Volkes In dem Sicherungsverfahren
gegen
den Rentner Erin SEE zus SEE, dort geboren an REED | 9:5,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaiischaft,
| Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar. 1964 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschuldigte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Die Strafkammer hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt abgelehnt. Sie hat jedoch einen vom Beschuldigten benutzten verfälschten Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde für immer untersagt, dem Beschuldigten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die wirksam auf das Verbot der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beschränkte Revision des Beschuldigten kann keinen Erfolg haben. Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Entscheidung nach § 42 m
Abs. 3 Satz 5 StGB begründet, lassen keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Beschuldigten erkennen, Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch im Sicherungsverfahren zulässig (BGHSt 13, 91).
Krumme ' MAlitner u Börtzler
Mayr . Spiegel