Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 24.07.1964 – 4 StR 193/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 193/64 2173 064
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Blektroinotalläicue Nanfrea DD zus DE
dort geboren am 1939,
2. den Schuhmacher Erwin B an ED, geboren am 1913 in B
wegen fahrlässiger Nö tung”, :
hat der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Xrumnme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr.Dr., Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanvolt WW in der Verhandlung,
Tandgerichtsrat Dr. Mm bei ger Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten‘ des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Am 15. Oktober 1963 gegen 18,35 Uhr stieß in der Kreuzung der Roedernallee und der Flottenstraße in Berlin der Angeklagte I] mit seinem 500 ccm/BMW-Motorrad, auf dessen Soziussitz sein Freund Jürgen CB nitfuhr, nit den NSU-Prinz 4-Personenkraftwagen des Angeklagten Böttcher zu-
sammen. CB wurde getötet, DEM verletzt.
Das Landgericht hat Dee von der Anklage wegen fahr- "lässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer, De von Vorwurf der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen. Die Mutter des Getöteten hat als Nebenklägerin Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts und erstrebt die Verurteilung beider Angeklagten. Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte De fuhr mit 50 bis 60 km/atd bei Dunkelheit auf der Roedernallee in nördlicher Richtung.
Diese ist gegenüber der in spitzem Winkel von rechts einmündenden Flottenstraße bevorrechtigt. Etwa 30 m vor der Einmündung führt die Roedernallee unter einer S-Bahnbrücke hindurch. Unter der Brücke ist die Fahrbahn 11 m breit und rechts und links von je vier Stützpfeilern begrenzt. Dehne fuhr in und nach der Unterführung etwa in der Mitte der Fahrbahn. Er hatte einen Blutalkoholgehalt von 0,85 %0. Die Hinterradbremse seines Motorrades war fast wirklungslos. Mit der Vorderradbremse konnte er das Kraftrad bei einer Geschwindigkeit von 50 km/std auf 38 m zum Stehen bringen.
if}iVer Angeklagte DEE kam für Dep von rechte aus der nicht bevorrechtigten Flottenstraße. Er wollte nach links in die Rocdernallee einbiegen. Er fuhr langsam mit Abblendlicht, ordnete sich vor dem Einbiegen nach links zur Fahrbahnmitte ein und hielt vor oder in der Kreuzung mindestens einmal an. Wo er genau gehalten hat, konnte das Landgericht nicht feststellen. Die Sicht des Angeklagten DW nach | links in die Roedernallee war durch die S-Bahnbrücke beeinträchtigt. Um die Fahrbahn jenseits der Brücke übersehen zu können, mußte EEE nit der vorderen Hälfte seines Fahrzeugs in den Kreuzungsbereich einfahren, so daß sich sein Kopf mindestens in Höhe des östlichen Fahrbahnrandes, der in der Unterführung durch die östliche Pfeilerreihe begrenzt wird, befand. Am östlichen Rand der Roedernallee, unrittelbar südlich der Einmündung der Flottenstraße,
also links von DEE in üer Richtung, aus der Dee kan, stand außerdem ein Lastkraftwagen, der die Sicht Bin: nach links noch mehr beeinträchtigte, so daß er noch weiter in die Kreuzung einfahren mußte, che er volle Übersicht über die Roedernallee hatte.
Dehne stieß etwa in der Mitte der Fahrbahn der Roedernallec gegen dic linke Seite des Personenkraftwagens >
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A: Das Lanägericht nimmt an, daß er noch versucht habe, nach links auszubiegen und vor dem Personenkraftwagen vorbeizufahren.
Daw hat sich darauf berufen, er habe darauf vertraut, deR DEE scinc Vorfahrt beachten und ihn vorbeilassen weräc. Böttcher hat behauptet, das Motorrad Des sei nicht beleuchtet gewesen, Daher habe er es erst im letzten Augenblick gescheng! Er sei ein Stück in die Kreuzung eingefahren, habe dann bei cinem Blick nach links an dem abgestellten Lastkraftwagen vorbei in großer Entfernung ein schwaches Licht geschen, das er für den Scheinwerfer eines Nopcdeg gehalten habe, und sei dann weltergefahren. Plötzlich sei ufter der S-Bahnbrücko ein Schatten hervorgekommen, den er im letzten Augenblick als ein Motorrad erkannt habe. Der Angeklagte DeiB dagegen behauptet, daß an seinem Motorrad das Abblendlicht eingeschaltet gewesen sei, Er habe während der Fahrt das Licht nicht ausschalten können, da er ohne Batterie gefahren und die Beleuchtung mit der Zündung an die Lichtmaschine angeschlossen gewesen sei.
Hierzu führt das Tandgericht aus: Nach dem Gutachten des technischen Sachverständigen könnten die Angaben des Angeklagten DBübcr die Beleuchtung seines Kraftrades zutreffen. Der Scheinwerferschalter sei zwar nach dem Unfall abgebrochen gewesen und habe im Scheinwerfergehäuse gelegen, doch könne dies eine Unfallfolge sein. Da eine eindeutige Feststellung nicht getroffen werden könne, sei zugunsten des Angeklagten DEEP anzunchnen, daß das Licht an seinen Motorrad. gebrannt hat, zugunsten des Angeklagten BEE, deß es nicht gebrannt hat. Das Landgericht legt sodann im einzelnen dar, daß DEE, der nach den Umständen und der Fehrweise E@EEEB: darauf vertraut habe und darauf habe vertrauen dürfen, daß er ihm die Vorfahrt lassen werde, und zu dessen Gunsten davon auszugehen sei, daß er nur mit 50 km/std gefahren sei, möglicherweise nur noch weniger als 283 m vom Ort des Zusannmenstoßes entfernt gewesen sei,
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als er die Gefahr einer Vorfahrtverletzung wahrnahm, somit den Zusammenstoß auch dann nicht mehr hätte vermeiden können, wenn die Hinterradbremse seines Motorrades in Ordnung gewesen wäre. BEE habe andererseits davon ausgehen dürfen, daß alle Fahrzeuge ordnungsgemäß beleuchtet seien. Wenn das Motorrad nicht beleuchtet gewesen sei, so | sei ihm kein Vorwurf daraus zu machen, daß er es nicht vor
dem Anfahren bemerkt hat, zumal die Straßenbeleuchtung nicht sehr hell und die Sichtverhältnisse unter der S-Bahnbrücke ungünstig gewesen seien.
Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung hängt unter anderem wesentlich davon ab, ob die Beleuchtungsanlage des Kraftrades eingeschaltet war oder nicht. Hierüber hat das Landgericht keine sichere Überzeugung | gewinnen können. Zwar handelt es sich um eine reine Tat- | frage. Das Landgericht hat indessen die Unmöglichkeit einer eindeutigen Feststellung nicht rechtlich einwandfrei begründet. Es hat sich vielmehr mit einem knappen Hinweis auf die Ansicht des Sachverständigen begnügt, wonach die Angaben des Angeklagten gg über die Beleuchtung seines Kraftrales zutreffen können. Eine nähere Begründung für diese Ansicht wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt. Es ist daher nicht auszuschließen, daß der Sachverständige seine Meinung, die nur das Endergebnis verschiedener einzelner technischer Feststellungen und darauf gestützter Erwägungen sein kann, überhaupt nicht näher begründet hat und daß sich ihr das Landgericht ohne eigene Prüfung angeschlossen hat.
Es fehlt vor allem an einem zuverlässigen Anhalt dafür, daß geprüft worden ist, ob die Schlußfolgerung des Sachverständigen mit der technischen Erfahrung vereinbar ist. Dies ist zweifelhaft, da im allgemeinen Motorräder mit einem Schalter ausgerüstet sind, der das Ein- und Ausschalten der Beleuchtung auch während der Fahrt ermöglicht, gleichgültig ob die Beleuchtungsanlage aus der Batterie oder aus der Lichtmaschine gespeist wird. Dafür, daß ein solcher Schalter
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auch beim Motorrad des Angeklagten Tg vorhanden war, könnte sprechen, daß nach der Feststellung des Landgerichts der Scheinwerferschalter nach dem Unfall abgebrochen im Scheinwerfergehäuse lag, sowie die Tatsache, daß der Angeklagte andernfalls auch bei Tageslicht mit eingeschalteter Beleuchtung hätte fahren müssen, wenn er sich nicht der Mühe unterziehen wollte, die Beleuchtung jeweils bei Eintritt der Dunkelheit an die Lichtmaschine anzuschließen. Das Landgericht hätte zunächst den Typ und das Baujahr des Notorrades feststellen und durch Befragen geeigneter Auskunftspersonen die technischen Einzelheiten der Beleuchtungsanlage der Motorräder dieses Typs und Baujahres klären müssen. Nur so konnte es sich die erforderliche Sachkunde verschaffen, um die Einlassung des Angeklagten Dem scibständig auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen zu können.
Einer erneuten Prüfung bedarf auch die Behauptung.des Angeklagten, cr sei ohne Batterie gefahren. Das Landgericht hat sie anscheinend für unwiderlegbar gehalten. Es ist aber zweifelhaft, ob es dabei berücksichtigt hat, daß der Angeklagte dann nach jedem Anhalten das sehr schwere Motorrad so lange anschieben mußte, bis die Lichtmaschine soviel Strom abgab, daß die Zündung arbeitete.
Sollte dic neue Verhandlung ergeben, daß der Angeklagte Dem das Abblendlicht auch während der Fahrt ausschalten konnte, so würde sich der von dem Landgericht geäußerte Verdacht erheblich verstärken, daß der Angeklagte das Licht ausgeschaltct hat, um nach dem kurz vorher in der Residenzstraße von ihn verursachten Unfall das Ablesen seines Kennzeichens zu verhindern. Möglicherweise ist er auch mit Standlicht gefahren, um die Lichtmaschine nicht zu stark zu belasten. Dadurch konnte bei DE dcr Eindruck eines
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noch weit entfernten Mopeds entstehen, Sollte sich dagegen ergeben, daß das Licht nicht während der Fahrt ausgeschaltet werden konntc, etwa weil der Schalter schon vor dem Unfall abgebrochen war, so wird zu prüfen sein, ob nicht der Angeklagte nach den Unfall in der Residenzstraße kurz angehalten und das Licht abgeschaltet haben kann. Je nach dem Ergebnis könnte dic Schuldfrage anders zu beurteilen sein als bisher.
Das Landgericht wird ferner prüfen müssen, ob nicht mit Rücksicht auf den vorschriftswidrigen Zustand der Bremsen des Kraftrades, der dem Angeklagten DIEB kaum unbekannt geblieben sein dürfte, eine Geschwindigkeit von 50 km/sta zu hoch war. 5
Das. Urteil ist demnach auf die Revision der Nebenklägerin aufzuheben, soweit beide Angeklagten freigesprochen worden sind.
Krumme Flitner Börtzler
Mayr Spiegel