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BGH Entscheidung vom 17.07.1964 – 4 StR 182/64

4. Strafsenat

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4_StR_ 182/64

2167 020

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kranführer Verner Tim us SB. sort geboren am EEE 925:

wegen versuchter Notzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Iändgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

- 2.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 24. März 1964 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine in zulässiger Weise auf den Strafausspruch und die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision ist unbegründet.

Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, ebenfalls nicht die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Die Einzelangriffe der Revision auf diese gehen fehl. Das landgericht hat nicht übersehen, daß der Angeklagte unter der enthemmenden Wirkung des Alkohols gehandelt hat, ebenso nicht, daß er zum ersten Mal auf sittlichem Gebiet entgleist und gleichzeitig gewalttätig geworden ist. Das geschah in einer für den primitiven Gewaltverbrecher bezeichnenden Weise. Denn der Angeklagte schlug nach den Urteilsfeststellungen seinem Opfer mehrfach ins Gesicht, um es gefügig zu machen. Er faßte es an den Hals, als es um Hilfe rief und auf ihn einschlug. Er drohte ihm, es umzubringen, wenn es nicht

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mit ihm komme. Als sein Opfer beim Handgemenge zu Boden gcstürzt war, trat der Angeklagte mit Straßenschuhen nach ihm. Die vom Landgericht daraus gezogenen Folgerungen sind rechtsbedenkenfrei.

Krumkie | Flitner Börtzler

Mayr Spiegel