Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 15.07.1964 – 2 StR 242/64

2. Strafsenat

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ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Landarbeiter Alfons K EB zus EEE, gchoren am ED 1929 in SCÄEEEED =.2t. in Untersuchungshatt,

wegen Unterschlagung U.8.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Senatepräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt BE als WE rer der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Hanau/Main vom 16. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Unterschlagung zum Nachteil von Frau ZB verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe?

Die Strafkamner hst den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unterschlagung (Tall 29) und wegen erschwerter Unterschlagung (Fall U zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechk auf vier Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Außerdem hat sie ihn verurteilt, an Frau Übel 2 989.50 IM | nebst 4 % Zinsen ab 24. „ebruar 1964 zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die zunächst unbeschränkt eingelegt, in der Revisionsbe- 'gründung jedoch vom Verteidiger auf die Verurteilung im Falle ZB und den gesamten Strafausspruch beschränkt worden ist. Diese Beschränkung ist unwirksan, da der Verteidiger seine Ermächtigung hierzu nicht nachgewiesen hat. Indes ist das Rechtsmittel nur.in dem genannten Umfang begründet worden, so daß es hinsichtlich des Schuld-

spruches im Falle Up uni der sich auf diesen Fail bezichenden Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung unzullssig ist. Im übrigen hat das Rechtsmittel, mit dem die Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht wird,

Erfolg.

Im Falle ZB sind die Merkmale einer Unterschlagung nicht dargetan. |

Frau ZB 1ie3 sich vom Angeklagten mit ihrem Personen kraftwagen zur Allgemeinen Ortskrankenkasse in Bonn fahren und beauftragte ihn dort, auf einem Parkplatz zu warten. Der Angeklagte fuhr jedoch in der Absicht, sich den Wagen zuzueignen, in Richtung-Frankfurt am Main davon. In Hanau stellte er das Fahrzeug wegen eines Motorschadens in einer Reparaturwerkstatt ein und teilte Frau ZW ohne seinen Namen anzugeben, schriftlich mit, daß der Wagen dort abgeholt werden könne. Danarh ist nicht ersichtlich, daß der Kraftwagen, wie es der Tatbestand der Unterschlagung voraussetzt (vgl. BGHSt 8, 273, 276), im Alleingewahrsam des Angeklagten stand, als dieser in der Absicht davonfuhr, ihn sich "zuzueignen". Der Eigentümer verliert den Gewahrsam an seinem Fahrzeug nämlich nicht schon dadurch, daß er es - einem anderen für die Fahrt zu einem Parkplatz Überläßt und sich vorübergehend entfernt (vgl. BGH GA 1962, 78). Daher wurde, wenn der Angeklagte nicht auftragsgemäß handelte, sondern davonfuhr, erst hierdurch der Gewahrsam der Prau ZB beenäct. Somit kommt nicht Unterschlagung, sonder Diebstahl in Betracht.

Das Urteil läßt zudem aber nach seiner Ausdrucksweise Zweifel offen, ob der Angeklagte sich den Kraftwagen zugeeignet hat. Die Strafkammer sagt das zwar in der Sachverhaltsschilderung, führt jedoch keine Tatsachen an. In der rechtlichen Würdigung begründet sie ihre Auffassung nur

damit, daß der Angeklagte über das Fahrzeug wie ein Eigen-E2

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tümer verfügt habe. Nicht jede Handlung, die an sich allein dem Eigentümer zusteht, ist aber schon eine Zueignung.

Diese liegt lediglich dann vor, wenn der Täter sich den Eigenbesitz verschaffen will, die Handlung also mit dem Willen vornimmt, die Sache dem Eigentüner dauernd zu entziehen und sie - sei es auch nur eine Zeitlang — dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Das ist nach der Rechtsprechung allerdings schon dann der Fall, wenn der Täter ein Kraftfahrzeug an sich nimmt, um es vorübergehend zu benutzen

und dann irgendwo herrenlos stehen zu lassen (vgl. BGHSt 5,

205; 16, 190, 192; BGH GA 1960, 82), Indessen fehlt es hier

.an jeder Feststellung darüber, was der Angeklagte mit dem

Fahrzeug vorhatte, alser mit ihm davonfuhr:.

Der Strafausspruch muß im ganzen aufgehoben werden,

weil die Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher

Gewohnheitsverbrecher auch auf seiner Verurteilung im Falle Zehe beruht. Im ührigen geben die Ausführungen zu

§ 20 a StGB Anlaß, auf (ie Entscheidung BGH MDR }957, 562 hinzuweisen. Danach bedarf es nicht nur einer kurzen Darstellung der früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung heran-

‚gezogenen Taten, sondern es ist auch erforderlich, auf

dic äußeren Ursachen und inneren Beweggründe einzugehen. Nur 50 läßt sich ein zuverlässiges Bild des Täters gewinnen und die Frage beurieilen, ob er die Taten aus einem auf Veranlagung beruhenden oder durch Übung erworbenen, zur Charaktereigenschaft gewordenen Hang begangen hat. In

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diesem Sinne müssen die Taten "symptomatisch" sein, d.h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die ihn als Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen.

Baldus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning