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BGH Entscheidung vom 01.07.1964 – 2 StR 146/64

2. Strafsenat

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2 StR 146/64 | 21° ost

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Geschäftsführer Pranz-Heinrich Hans LI Ww aus

BEE, dort geboren an EB 1925,

wegen fortgesetzten Betruges u.2.

hat der 2% Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. MB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt rm? bei der Verkündung ertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, .

-

für Recht erkannt: ,

u

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 18. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue verurteilt worden ist, außerdem im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Landgericht. zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gr un des.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten

Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und wegen

einfachen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr

und drei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von

1 000 DM verurteilt, Mit seiner Revision greift der Angeklagte

den Schuläspruch wegen Betruges und Untreue mit einer Ver-

. fahrensrüge und mit der Sachrüge, den Strafausspruch wegen

Bankrotts mit der Sachrüge an. Das Rechtmittel hat Erfolg.

Auf. die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

_ Die Verurteilung wegen Kreditbetruges zum Nachteil des Bremer Bankvereins kann nicht bestehenbleiben,

1.) In dem Hauptfalle II 1 ist die Päuschungshandlung allerdings im Ergebnis bedenkenfrei dargetan. Der Angeklagte hat der Bank gegenüber den Kreditbedarf der He cntH

und den Schuldsaldo von 100 000 DM im Sommer 1960 der. Wahrheit zuwider ausschließlich darauf zurückgeführt, daß die Wohnungsgesellschaften jeweils 5 % der Bausummen als Garantiebeträge auf zwei Jahre zurückbehielten; tatsächlich hatte die Hgib6eseilschaft in Höhe dieser Beträge vom Zeugen HB Dariehen erhalten. Zwar waren ihr diese Darlehen, wie der Revision zuzugeben ist, nur bis Mai 1960 gewährt worden, so daß von da ab bei ihr eine gewisse Liquiditätslücke entstanden sein mag. Da sich die Bankschulden der Gesellschaft aber bereits um die Jahreswende 1959/1960 auf etwa 60 000 DM beliefen, dies zu einer Zeit, als die Darlehen von Seiten des Zeugen a] noch gegeben wurden, konnte der Kreditbedarf jedenfalls nicht ausschließlich auf den fehlenden Garantiebeträgen beruhen, sondern hing nach den Urteilsfeststellungen damit zusammen, daß die Gesellschaft unrentabel arbeitete. Auf Grund der irreführenden Angaben des Angeklagten hat die Bank der H@B-Cesel!- schaft seit Herbst 1960 bis zum Jahrenende+ 1960 20 000 DM Kredit bewilligt und bis Mai 1961 weitere Beträge. Damit ist auch der Zusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum der Bank und ihren Vermögensverfügungen durch Kreditgewährung dargetan. Jedoch begegnet die Annahme, daß der

Bank dadurch ein Vermögensschaden von mindestens 100 000 DM

entstanden sei, durchgreifenden Bedenken. Dieser Annahme

liegen keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde.

Zunächst fehlen schon im Urteil nähere Angaben über die Kredite, die offenbar als Einzelkredite von Fali zu Fall gewährt wurden. Mit Ausnahme des einen Darlehens über 20 000 DM fehlen Angaben über ihre Höhe, den Zeitpunkt ihrer Hingabe, die bankmäßigen Bedingungen. Daß sich aus dem Vergleich des Schuldsaldos vom Sommer 1960 in Höhe von etwa 100 000 DM und dem Kontostand vom Mai 1961 mit einem Soll von 130 000 DH keine Schlüsse auf die Höhe der

zwischenzeitlich gegebenen Darlehen ziehen lassen, bedarf keiner Begründung.

Von einem Vermögensschaden der Bank, sei es auch in Form einer Vermögensgefährdung, konnte nur dann gesprochen werden, wenn sich im Zeitpunkt der Darlehenshingabe infolge der Vermögensverfügung das Vermögen der Bank ungünstiger als bisher gestaltet hat (vgl. RGSt 74, 129). Dazu waren aber die Gegenforderungen der Bank auf Rückzahlung der Darlehen nach ihrem Werte zur Zeit ihrer Entstehung mit den gegebenen Krediten zu vergleichen. Offenbar ist die Straf-

kammer davon ausgegangen, daß diese Ansprüche der Bank mit . Rücksicht auf die sich mehr und mehr verschlechternde

wirtschaftliche Lage der H@P-Gesellschaft, möglicherweise auch mit Rücksicht auf die mangeinde Zahlungswilligkeit, minderwertig, mindestens erheblich gefährdet’waren. All dies hätte aber näherer Erörterung bedurft, auch wenn die Buchungsrückstände der Gesellschaft seit Juli 1960 eine nachprüfbare Übersicht über ihren Vermögensstand nicht mehr möglich machten. Aus der allgemeinen Feststellung, die GmbH habe Mißwirtschaft getrieben, läßt sich für die Bewertung nichts Beotimmtes entnehmen. Wie sich die Verhältnisse

der Gesellschaft bis zur Zahlungseinstellung im Mai 1961 entwickelt hatten,kann zwar für den inneren Tatbestand des Betruges von Bedeutung sein, entbindet die Strafkammer aber nicht der Prüfung, ob die Ansprüche der Bank im Zeitpunkt der jeweiligen Kreditgewährung minderwertig waren. Deshalb kann auch der Umständ, daß der Angeklagte im November 1960 Garantieforderungen in Höhe von 95 000 DM acı HOW abzetreten hat, für die Prüfung des Wertes der zuvor gegebenen Kredite nicht maßgebend sein.

Stellte sich bei der Prüfung her=us, daß die Forderungen der Bank auf Rückzahlung den Dariehensbeträgen nicht

' gleichwertig waren, so waren die von Fall zu Fall gegebenen Sicherheiten auf ihren wirtschaftlichen Wert zu prüfen. Hierzu hat die Strafkammer nur festgestellt, daß sich ein großer Teil der Zessionen als minderwertig erwies, da die ‚abgetretenen Forderungen nicht oder nicht mehr bestanden oder die Drittschuldner Aufrechnungen mit Gegenforderungen geltend machten. Wiederum fehlen aber alle näheren Angaben, die ohne weiteres den Büchern der Bank hätten entnommen werden können. “ x ‚Danach ist es dem Senat nicht möglich, Entstehung . und Umfang äes Vermögensschadens der Bank rechtlich nachzuprüfen. 0

2.) Soweit die Strafkanner Feststellungen in drei Einzelfällen eines Kreditbetrugs durch Täuschung der. Bank über den Bestand der zur Sicherung abgetretenen Forderungen getroffen hat (II 3 - 5), gilt das zum Merkmal des Vermögensschadens bereits unter 1.) Gesagte. Die Feststellung allein, daß die Bank in diesen Fällen nur ungesicherte Forderungen auf Rückzahlung der Kredite erhalten hätte, reicht nicht aus. Überdies ist dem Urteil nicht. zu entnehmen, ob der in diesen Fällen. etwa entstandene Schaden nicht schon unter den im Falle 1.) mit 100 000 DM angegebenen Gesamtschaden fällt, . .

3.) Die Strafkammer hat in zwei weiteren Einzel- "füllen (II 2 und 6) Betrug in Tateinheit mit Untreue angenommen. Sie hat diese Vergehen darin gesehen,. daß der Angeklagte Forderungen, die der Bank zur Sicherung abge-. treten waren, bei den Drittschulänern ei:ugezogen und die Beträge für die Gesellschaft verbraucht hat. Zwar bestehen unter den gegebenen Umständen keine Bedenken gegen die Annahme eines Treueverhältnisses zwisthen der Gesellschaft

s

DE Te

und dem Angeklagten als ihrem Geschäftsführer einerseits, dem BED Bankverein als der Hausbank der Gesellschaft andererseits. Daraus ergaben sich für den Sicherungsgeber Pflichten zur Wahrung der Vermögensinteressen der Sicherungsnehmerin in dem Sinne, daß der Angeklagte die abgetretene Forderung nicht für sich einziehen durfte, jedenfalls ansihn ausbezahlte Beträge unverzüglich der Bank abzuführen hatte (vgl. R6St 74, 1, 35 BGEHSt 5, 61, 65). Auch gegen die Annahme einer Tateinheit von Betrug und Untreue ist an sich nichts einguwenden, da der Angeklagte zur Zeit der Täuschung schon im Treueverhältnis zur Bank stand

(vgl. RGSt 73, 8; BGHSt 8, 354, 260). Das Urteil läßt aber nicht klar erkennen, worin die Strafkammer den Vermögensschaden sieht, insbesondere ob sie einen durch die treuwidrige Einziehung ursprünglich entstandenen Schaden annimmt oder nur eine Vertiefung: des Schadens, der an sich bereits durch die vorausgegangene erschlichene Kreditgewährung herbeigeführt wurde. Insoweit wird eine abschließende Beurteilung erst möglich sein, wenn festgestellt ist, ob die Forderungen für einen bestimmten Einzelkredit abgetreten worden sind oder allgemein zur Sicherung des bereits gewähr-

ten Gesamtkredits. Auch hier wird klargestellt werden müssen,

ob der Schaden nicht schon unter den im Falle 1. +) angegebenen Gesamtschaden fällt.

4.) Die auf den Strafausspruch im Falle 7 (Bankrott)

beschränkte Revision hat im Ergebnis ebenfalls Erfolg.

Zwar gehen ihre Einwände fehl, da die Strafkammer beim Angeklagten eine vorsätzliche Pflichtverletzung, bei dem

früheren Mitangeklagten FEED nur Fahrlässigkeit angenommen hat, so daß die Strafen nicht miteinander verglichen werden

können. Es ist aber nicht auszuschließen, daß die Verurteilung

wegen Betrugs und Untreue die Strafzumessung beeinflußt hat. Deinach ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben. -

Bal lus Dotterweich Scharpenseel

Kirchhof Henning