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BGH Entscheidung vom 30.06.1964 – 1 StR 182/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_ 182/64 de

2121 076

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Flaschner und Installateur Walter B _ gg aus ICE, zchoren an

1917 in Pgwc5h,

2. den Flaschner und Installateur Karl H aus HOEB, gevoren an ED 1917 ir /CSR,

3. den Betriebsleiter Helmut g> aus I; 7 |

geboren am 1926 in

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter rd als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

ee

- 2.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn von 27. November 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung kann nicht bestehen bleiben, weil die bisherigen Feststellungen die Schuldvorwürfe nicht tragen und obendrein Widersprüche enthalten.

1. Die Revision des Angeklagten HE»

a) Die Strafkammer hat angenommen, HB habe pflichtwidrig gehandelt, weil er die Zündsicherung außer Betrieb gesetzt, die Ofenbenutzer auf die so geschaffene Gefahrenlage nicht richtig hingewiesen und den mitangeklagten Betricbsleiter zu über diese unzulängliche Warnung falsch unterrichtet habe.

Die Ansicht des Landgerichte, HEW näütte die Zündsicherung überhaupt nicht entfernen dürfen, trifft in dieser allgemeinen Form nicht zu. Nach dem Urteil schreiben die anerkannten Regeln der Gastechnik erst vom März 1958 ab vor, daß Gasheizöfen mit einer Zündsicherung versehen sein mußten. Soweit die etwas knappe Wiedergabe dieser Vorschrift im

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Urteil erkennen läßt, ist das mangels entgegenstehender Bestimmungen so zu verstehen, daß von diesem Zeitpunkt

ab ncu aufgestellte Geräte mit einer solchen Sicherheitsvorkehrung ausgerüstet sein mußten; Gasheizöfen, die damals bereits betrieben wurden, durften aber wie bisher weiter verwendet werden. So hat offenbar auch das Landgericht die Bestimmung aufgefaßt. Der Ofen, dessen schadhafte Zündsicherung He an 28. Februar 1958 ersatzlos entfernt hatte, war 1955 in Betrieb genommen worden. Das Herstellungswerk hatte ihn schon damals mit einer Zündsicherung ausgestattet. Nach den technischen Bestimmungen und Richtlinien mußte diese Sicherheit entsprechend den Vorschriften der Ofenherstellerin eingebaut und nach den Anschluß des Geräts auf ihre cinwandfreie Wirkungsweise geprüft werden. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß eine spätere Abschaltung der inzwischen schadhaft gewordenen und offenbar nicht sofort instandsetzbaren Zündsicherung schlechthin verboten war. Allgemein war für die vor dem März 1958 in Betricb genommenen Gasheizöfen das Vorhandensein einer solchen Sicherheitsvorkehrung nicht vorgeschrieben. Auch kann entgegen der Meinung des Landgerichts aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Erlaubnis des Herstellungswerks für den Ausbau der Zündsicherung bei einem Gerät von der Art, um dic es sich hier handelte, nicht gefolgert werden, daß die Entfernung dieser Sicherung auf jeden Fall unstatthaft war; denn durch die Außerbetriebsetzung der Zündsicherung wurde, wie die Revision hervorhebt, nur

der Zustand geschaffen, der für im Betrieb befindliche Gasheizöfen alter Art allgemein bestand und erlaubt war. Allerdings hätte dic vom Werk eingebaute Zündsicherung nicht entfernt worden dürfen, ohne daß geprüft wurde, ob das Gerät nun wenigstens einwandfrei wic ein Gasheizcolen ohne Zündsicherung arbeitete und ohne daß sein Besitzer gleichzeitig klar und unmißverständlich darüber unterrichtet wurde, daß der Ofen nun nicht mchr, wie ursprünglich angepriesen, ungefährlich war, sondern nur unter

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denselben Vorsichtsmaßregeln wie ein Gasheizofen, der von Anfang an keine Zündsicherung hatte, benutzt werden durfte.

Zu große Anforderungen stellt die Strafkammer auch nit dem Verlangen, HAB hätte a1 1 e Personen, die den Ofen benutzen konnten, eindringlich auf die durch den Ausbau der Zündsicherung ausgelösten Gefahren hinweisen müssen, Das war offensichtlich gar nicht möglich, da der Beschwerdeführer diesen Personenkreis nicht kannte. Es hätte genügt, wenn er den Ofenbesitzer oder einen erwachsenen zuverlässigen Angehörigen seiner Familie oder seines Betriebes entsprechend unterrichtet, ihn zur Verständigung der anderen Ofenbenutzer aufgefordert und sich vergewissert hätte, richtig verstanden worden zu sein. Sache des so Unterrichteten wäre es dann gewesen, die anderen Personen, die den Ofen benutzen konnten, auf die jetzt bci dessen Betrieb gebotene Vorsicht hinzuweisen.

Mit Recht hat das Landgericht dagegen angenommen, HE hätte die Frage des Betriebsleiters In >» er die Tochter des Ofenbesitzers genau in die jetzt zu beobachtende Bedienung des Geräts eingewiesen hätte, nicht ohne weiteres bejahen und diesen nicht falsch unterrichten dürfen.

b) Die Erörterungen über HElBs Fäniskeit, den Eigentümer des Ofens über dessen Bedienung nach dem Ausbau der Zündsicherung in der gebotenen Weise zu unterrichten, sind widerspruchsvoll. Bei der Untersuchung, was der Mitangeklagte ID falsch gemacht hat, hat das Tandgericht ausgeführt, der Betriebsleiter des Gaswerkes hätte eine Belehrung, die die durch die Entfernung der Zündsicherung geschaffenen Gefahren hätte ausgleichen können, "einen Arbeiter allenfalls dann überlassen" dürfen, "wenn dieser

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nach eingehendem Unterricht in der lage gewesen wäre, die möglichen Folgen zu bedenken" (UA 12). Danach hat das Landgericht HB, der von IWW richt in dieser Weise belehrt worden war, nicht für fähig gehalten, den Ofenbesitzer in der erforderlichen Weise zu unterrichten. Dagegen heißt es bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens HOW: in dem Urteil (VA 14) kurz: "Er wäre zu der notwendigen und ausführlichen Belehrung durchaus imstande gewesen." Diese Ausführungen sind miteinander nicht in Einklang zu bringen.

Das Ergebnis der Untersuchung, ob HB den Eigentümer des Ofens in der durch den Ausbau der Zündsicherung notwendigen Weise unterrichten konnte, wird auch bedeutsam für die Entscheidung darüber sein, ob er die Frage des Mitangeklagten Tg nach der Art der von ihm vorgenommenen Unterrichtung richtig beantworten konnte; denn in der Regel wird nur der beurteilen können, ob eine Belehrung genügt, der sie richtig erteilen kann.

2. Die Revision des Angeklagten Dip

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte Bürgermeister habe den Tod der Ehefrau des Ofenbesitzers mit dadurch fahrlüssig verursacht, daß er bei dem Abholversuch am 16. April 1958 den falschen Anschluß des Geräts nicht behoben habe. Der Beschwerdeführer wußte, daß die 1953 im Rathaus aufgestellten drei Außenwandöfen fest mit den Maucrkästen verbunden waren, und er hatte an der Rückwand des Ofens der Fenilic EW dic dafür vorgesehenen Befestigungsschrauben unbenutzt hängen sehen. Mit Recht hat das Landgericht cinc ihm vermeidbare Pflichtwidrigkeit darin gefunden, daß er sich nicht die ihm inhaltlich unbekannten Einbauvorschriften ansah und infolgedessen vreder den Ofen fest mit dem Mauerkasten verband noch die

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Schaulöcher richtig verschloß. Wenn TB san, wic die Revision geltend macht, nicht verstanden hätte, was "gegen den Aufstellungsraum hermetisch geschlossen" heißt, dann hätte er den Betriebsleiter Tg fragen müssen und ihm nicht berichten dürfen, nach seinen Beobachtungen brenne das Gerät ordnungsmäßig.

Gleichwohl kann auch der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat dem Beschwerdeführer nämlich außer dieser Unterlassung weiterc vermeidbare Pflichtwidrigkeiten angelastet und den Schuldspruch auf die Gesamtheit der von ihr als erwiesen angesehenen Fehler des Angeklagten gestützt. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen jedoch ihre Annahme nicht, DOG habe sich weitere pflichtwidrige Unterlassungen zuschulden kommen lassen, weil er, als er die Stilleäung der Zündsicherung von HB erfahren hatte, nicht entweder sofort für deren Instandsetzung gesorgt oder die Gaszufuhr gesperrt oder wenigstens den Ofenbesitzer über die jetzt notwendigen Vorsichtsmaßnahmen unterrichtet habe.

a) Ob die Zündsicherung in dem kleinstädtischen Gaswerk überhaupt instandgesetzt werden konnte, hat die Strafkammer bisher nicht festgestellt. Die Feststellung, daß FEED sie bei dem Wiedereinbau des gereinigten Brenners an Ort und Stelle nicht ausbessern konntc, und die spätere Anordnung des Botricbslciters I, der Ofen solle im Herstellungswerk überholt werden, deuten darauf hin, daß der Fehler an der Zündsicherung in Lauffen nicht behoben werden konnte,

b) Unklar ist, was das Landgericht mit dem in dem Urteil mehrmals erwähnten "Sperren der Gaszufuhr" meint, ob es darunter ein allgemeines Abschneiden der Gaszufuhr an den Ofenbesitzer versteht, worauf der Wortlaut hinzudeuten scheint, oder, was näher gelegen hätte, nur das Verlangen,

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das nicht mchr betriobsichere Gerät von der Gasleitung abzutrennen. Das Urteil 1äßt auch einc Erörterung darüber vermissen, inwieweit der Betriebsleiter des Gaswerkes oder sein Stellvertreter, der Angcklagte Pp :; eine rechtliche Handhabe zu einer dieser Maßnahmen hatte. Sich damit auscinanderzusetzen, bestand umsomehr Anlass, als die Strafkammer an anderer Stelle (UA 11) selbst erwähnt hat, daß es unzumutbar erscheinen könnte, einem Kunden, dem man einen Gasheizofen verkauft hatte, die Gaszufuhr zu sperren, wcil dieses Gerät nicht einwandfrei arbeitete, diese Frage dann aber offengelassen hat.

c) Schließlich hat das Landgericht bisher auch nicht fostgestellt, ob der Angeklagte PB nach seinen Kenftnissen und Fähigkeiten imstande war, Frau Pig>- GEB vei dcr Prüfung des Ofens am 16. April 1958 in der gebotenen Weise zu belehren. Der Betriebsleiter I hatte ihn ebensowenig wie den Mitangeklagten HlWbesonders über die Folgen des Ausbaues der Zündsicherung eines Gasheizofens unterrichtet, Bürgermeister kannte die Einbauvorschriften für ein Gerät der hier in Rede stehenden Art nicht (VA 6). Er war zudem etwas schwerfällig und geistig weniger beweglich und weniger frisch als Habitzl (UA 14). Gleichwohl kann er imstande gewesen scin, den Eigentümer des Ofens über die Folgen des Ausbaues der Zündsicherung richtig zu verständigen. Das hätte die Strafkammer, die HB t70tz dcssen größerer geistiger Beweglichkeit an einer Stelle des Urteils jedenfalls als unfähig dazu angesehen hat, aber feststellen müssen. Aus der Bestellung DE: zun stcllvertretenden Betriebsleiter durch den Gemcinderat und aus seiner Zuständigkeit für den Kundendienst allein kann nicht entnommen werden, daß er diese Fähigkeit besaß,

Diesc Mängel nötigen wegen des möglicherweise veränderten Schuldunmfangs zur Aufhebung dcs Urteils auch gegenüber dem

-8 - / l. Ü Angeklagten Bin

3. Die Revision des Angeklagten Tg

Die Strafkammer hat Pflichtwidrigkeiten des Betrichslciters Iggp darin gesehen, daß er die Monteure des kleinstädtischen Gaswerks nicht ausreichend über die anerkannten Regeln der Gastechnik, insbesondere die Sicherheitsvorschriften, unterrichtet habe, daß er nach scincer Verständigung über den Ausbau der Zündsicherung nicht auf einer Herausgabe des Ofens bestanden oder dessen Besitzer die Gaszufuhr gesperrt und daß er schließlich das Arbeiten des Geräts nicht persönlich geprüft und dessen Eigentümer auf die jetzt notwendigen Vorsichtsmaßregeln hingewiesen habe.

a) Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer hätte die Mitangeklagten He un: TED sarüncr belehren müssen, daß eine Zündsicherung aus einem Gasheizofen überhaupt nicht ausgebaut werden dürfe, erscheint nach den kurzen Angaben, die das Urteil über den Inhalt der "Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Einrichtung und Unterhaltung von Niederdruckgasanlagen in Gebäuden und Grundstücken" des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern enthält, in dieser Form unzutreffend, wie bci der Behandlung der Revision des Angeklagten Hl vercits erörtert worden ist (Abschnitt 1a)).

Im übrigen überspannt die Strafkammer die Anforderungen an die Unterrichtungspflicht des Betriebsleiters jedenfalls insoweit, als es sich um ip un: TB; ältere; schon längere Zeit im Beruf tätige Montcure handelt. Tg» hatte sie 1957 über den Inhalt der erwähnten Bestimmungen kurz unterrichtet, ihnen einen Auszug daraus, dessen Inhalt

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das Urteil allerdings nicht mitteilt, übergeben und die vollständigen Vorschriften einschließlich der Unfallverhütungsbestimmungen in dem Aufenthaltsraum des Gaswerks

zur jederzeitigen Einsicht auslegen lassen. Außerdem erklärte der Beschwerdeführer den Installateuren bei der Aufstellung neuer Geräte deren Arbcitsweise und deren Sicherheitseinrichtungen. Dieses Verfahren erscheint nicht unzweckmäßig und nicht unzulänglich. Die Mitangeklagten Hm un: CD hatten so. erfahren, daß die Regeln über Gastechnik schriftlich festgehalten waren, hatten einen Überblick darüber gewonnen und wußten, To sie bei Unklarheiten nachsehen konnten. Die technischen Anweisungen, die nach der Natur der Sache umfangreich sein

und vietce Einzolheiten enthalten mußten, konnten sie sich sowieso schwerlich vollständig und genau merken. Wesentlich war deshalb, daß sie über ihr Vorhandenscin und ihren haup*- sächlichen Inhalt verständigt waren, und sich bei dem Auftauchen von Zweifeln jederzeit unterrichten konnten. Dafür hatte der Mitangeklagte Igp nach den Feststellungen gesorgt. Nachdrücklicher und eingehender hätte er Du GE un: HB unterweisen müssen, wenn er bemerkt hätte oder nur wegen mangelnder Sorgfalt nicht beobachtet hatte, daß sie sich in unstatthafter Weise über die anerkannten Regeln der Gastechnik oder über Unfallverhütungsvorschriften hinwegsetzten. Dafür bieten die bisherigen Feststellungen jedoch keinen Anhalt.

Der Beschwerdeführer könnte allerdings dadurch gegen seine Unterrichtungspflicht verstoßen haben, daß er die Mitangcklagten Te un: SEE nicht auf die Anschlußanwceisungen des Gasheizungsofens hingewiesen hat. Da das Gerät bereits ein halbes Jahr vor Tg Fintritt bei dem Gasvork ID verkauft worden war, würde ihm diese Pflichtwidrigkeit jedoch nur dann zur Last fallen, wenn ihm bekannt gevresen wäre, daß das Gerät nicht richtig

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mit dem Mauerkasten verbunden und nicht richtig verschlossen war, oder wenn er gewußt hätte, daß Öfen dieser Art zu warten waren, der dafür verantwortliche Angeklagte B>- GEB unä üessen Stellvertreter deren Anschluß- und Bedienungsvorschriften aber nicht kannten. Feststellungen darüber hat die Strafkammer bisher nicht getroffen.

b) Bei der Annahme, der Beschwerdeführer hätte am 16. April 1958 auf einer Abholung des Ofens bestehen müssen, übersieht das Landgericht, daß das Gerät von dem dazu nicht bereiten Eigentümer nicht herausverlangt werden konnte. Die Erwägung, daß der Angeklagte die Gaszufuhr hätte sperren sollen, wenn der Ofeneigentümer auf seiner Weigerung beharrt hätte, krankt an den oben bei der Revision des Angeklagten DO (Abschnitt 2 v)) bereits erörterten Unklarheiten.

c) Zu strenge Anforderüngen stellt die Strafkamner schließlich mit dem Verlangen, der angeklagte Betricbsleiter hätte auf jeden Fall persönlich die Betriebssicherheit des Ofens prüfen und dessen Besitzer über dic nach dem Ausbau der Zündsicherung einzuhaltende Bedienung unterrichten müssen. Wenn eine entsprechende Prüfung und Belehrung die durch das Entfernen der Sicherheit geschaffenen Gefahren ausgleichen konnte, was das Landgericht angenommen hat, dann hätte es der persönlichen Untersuchung des Ofens durch den Betriebsleiter nur bedurft, wenn dieser wußte, daß das Gerät überhaupt nicht richtig angeschlossen war oder do DD, :c: den Ofen zuletzt nachgesehen und cinwandfrci brennend bcefunden hattc, dessen Anschluß- und Bedienungsvorschriften nicht kannte, Ebenso hätte IWpscihst den Ofen prüfen müssen, wenn er etwa allgemein Anlaß gehabt hätte oder hätte haben müssen, der Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit seines Stellvertreters zu mißtrauen. Feststellungen darüber hat dic Strafkammer bisher nicht getroffen. Eine persönliche Belchrung dcs Eigentümers des Ofens durch den Bcschwerdeführer wäre nur dann nötig gewosen, wenn HE»

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dazu nicht imstande gewesen wäre, oder wenn der Betrichbsleiter wußte oder nur infolge Fahrlässigkeit nicht wußte, daß der Mitangeklagte HD Frau Pr en - gegen seiner Meldung nicht richtig über die nach dem Ausbau der Zündsicherung veränderte Bedienungsweise belehrt hatte. Das hat das Landgericht bisher ebenfalls teils nicht widerspruchsfrei (vgl. oben Abschnitt 1 b)) teils gar nicht festgestellt.

Diese Mängel führen zur Aufhebung des ganzen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht.

Dr. Geier Willms | Hübner

Fischer Mai