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BGH Urteil vom 26.06.1964 – 4 StR 180/64

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Soweit es sich um bei zumutbarer Sorgfalt erkennbare Mängel handelt, wird die Mitverantwortlichkeit des Fahrers nicht dadurch beseitigt, daß der Fahrzeughalter zur Instandhaltung der Fahrzeuge einen Kraftfahrzeugmeister beschäftigt.

2173 073

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein

stvo § 7; StVZO §§ 31

Soweit es sich um bei zumutbarer Sorgfalt erkennbare Mängel handelt, wird die Mitverantwortlichkeit des Fahrers nicht dadurch beseitigt, daß der Fahrzeughalter zur Instandhaltung der Fahrzeuge einen Kraftfahrzeugmeister beschäftigt.

BGH, Urt. v. 26. Juni 1964 - 4 StR 180/64 - IG Essen

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Arnold HD aus Ci; schoren om EEE 1925 in cu, Kreis Ce.

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4, Strafschat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26, Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Flitner Bundesrichter Börtzler

Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WWW in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE dei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. November 1963

mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angcklagten H@W@Lctrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Dagegen richtet sich die Revision des Nebenklägers. Sie ist begründet.

Das Landgericht hat festgestellt:

Am 16. Mai 1962 fuhr der Angeklagte mit einem Lastkraftwagen der Firma KgB-Fisenhandel bei sonnigem Wetter durch die leicht abfallende, asphaltierte Holsterhauser Straße in Essen mit etwa 25 km/st. Auf dem Lastwagen waren etwa 2 Tonnen Rundmoniereisen derart geladen, daß die Eisenstäbe hinten und vorne über das Fahrzeug hinausragten. Für diese Langeisentransporte ist das Fahrzeug zugelassen. Der Angeklagte wollte nach links in die Straße Achenbachhang einbiegen. Vorher wollte er in der Holsterhauser Straße noch einen entgegenkommenden Personenkraftwagen vorbeilassen. Deswegen setzte er zunächst seine Geschwindigkeit "cin wenig" herab. Etwa 10 m vor der Einmündung nahm er

dann "eine starke Vollbremsung mit der Fußbremse" vor. Dabei zog das Fahrzeug stark nach links hinüber, ohnc daß der Angeklagte es verhindern konnte, Auf der linken Fahrbahnseite stieß er mit dem Personenkraftwagen zusammen. Dahci verletzten die vorne überhängenden Moniereisen dessen Fahrer tödlich. |

Das Landgericht hat auf Grund der Ausführungen zweier Kraftfahrzeugsachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß der Unfall auf dem schadhaften Zustand der Bremsen des Lastkraftwagens beruht, der auch sonst erhebliche Mängel aufwies und sich in einem "schon äußerlich erkennbaren ooo>° verlotterten ..... Gesamtzustand!" befand. Bei der Vollbremsung trat, so hat das Landgericht festgestellt, zunächst nur an dem linken Vorderrad Bremswirkung ein. Dadurch wurde der Wagen nach links gezogen. An den Hinterrädern war die Bremswirkung "völlig unzulänglich"; hinten klemmte die Bremswolle, der Hub der Bremskolben war zu groß, die Bremswellen varen stark ausgeschlagen und die Bremsbeläge verschlissen. Durch die allein auf die Vorderräder wirkende Vollbremsung wurde "das Fahrzeug auf Grund seiner eigenen Masse und seiner Ladung kopflastig". Dadurch kam es zum Blockieren der Vorderräder, so daß der Wagen ohne die Möglichkeit anderer Steuerung schräg nach links geschoben wurde.

Das Landgericht hat zwei Mitangeklagte als schuldig an dem Unfall zu Strafen verurteilt, nämlich den Leiter dcs Lagerbetriebs und des Fuhrparks der Fahrzeughalterin, der aus 17 Fahrzeugen bestand; er'war für die "verwaltende Überprüfung des Kraftfahrzeugparks in technischer Hinsicht" verantwortlich, insbesondere für die Innehaltung der Terminc

zur Vorführung der Tahrzeuge bei den Haupt- und Zwischenuntersuchungen. Der andere, Kraftfahrzeugmeister im Betrieb der Firma, hatte dic technische Betreuung und Pflege der Kraftfahrzeuge wahrzunehmen.

Den Angeklagten hat das Landgericht freigesprochen, weil nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, daß er "den schlechten Zustand der Bremsen etwa gekannt hätte oder hätte erkennen müssen".

Dagegen bestehen auf Grund der Urteilsfeststellungen rechtliche Bedenken.

Gemäß dem § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO und dem § 31 Abs. 1 Satz 2 StVZO ist in erster Linie der Führer eines Kraftfahrzeugs dafür verantwortlich, daß sich das Fahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand befindet und daß es anderenfalls sofort aus dem Verkehr gezogen wird. Nicht verantwortlich ist er’nur für sölche Mängel, die er bei aller ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht erkennen konnte (BGH DAR 1961, 341). Selbst wenn der Halter des Fahrzeugs ihn nur ein einziges Mal mit der Führung beauftragt und ihm dabei versichert, das Fahrzeug sei in Ordnung, muß sich der Führer vor der Fahrt von der Betriebssicherheit des Fahrzeugs dadurch überzeugen, daß er es auf erkennbare Mängel hin prüft (BGHSt 17, 277, 278/279). Unterläßt er dies, so muß er die Wirkung der Bremsen während der Fahrt besonders aufmerksam beobachten (BGH VRS 15, 431; 22, 212)» Das alles gilt erst recht, wenn der Fahrer das Fahrzeug wiederholt oder gar ständig fährt.

Dadurch, daß der Fahrzeughalter einen Kraftfahrzeugmeister zur Instandhaltung seiner Kraftfahrzeuge angestellt hat, kann er nur seine eigene Verantwortlichkeit in gewisser Weise einschränken, nicht die gesetzliche Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers. Für Mängel, die dieser bei der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt erkennen konnte, muß cr einstehen. Die Verantwortlichkeiten des Fahrzeugführers und des Halters oder seiner dazu bestellten Aufsichtsperson bestehen nebeneinander.

Dem Urteil zufolge war der Unfallwagen sechs Monate vor dem Unfall nach Generalüberholung zur Hauptuntersuchung dem Technischen Überwachungsverein vorgeführt und den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechend befunden worden, Seitdem hatte keine Zwischenuntersuchung mehr stattgefunden, obwohl solche mindestens alle drei Monate durchgeführt werden müssen (Anl. VIII zur Straßen-

- verkehrszulassungsordnung, Nr. 9 Abs. 1). Der Lastwagen

war in der Zwischenzeit viel gefahren worden; der Angeklagte hat sich dahin eingelässen, er habe den Wagen "seit etwa 10 Wochen jeweils an fünf Tagen in der Woche gefahren", Deswegen durfte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen, daß der Wagen sechs Monate zuvor geprüft und in Ordnung befunden worden war (vgl. BGH VRS 22, 212).

Der mangelhafte Zustand des Wagens, wie er im Urteil geschildert ist, kann nicht unvermittelt eingetreten scin. Sowohl der für den Unfall allerdings nicht ursächliche schlechte Zustand der Reifen (Durchscheuern bis auf die Leinwand) wie die als Unfallursache festgestellten Mängel der Bremsanlage müssen im Lauf der Zeit immer mehr und mchr

hervorgetreten sein. Einem erfahrenen Berufs-Lastwagenfahrer kann es keine Schwierigkeiten bereiten, bci auch nur geringer Sorgfalt durch Bremsprobe mit beladenem Fahrzeug

vor Fahrtantritt den völligen Verschleiß der Bremsbeläge

und die falsche Einstellung der Bremskolben, von den übrigen Mängeln der Bremsanlage ganz abgesehen, zu erkennen,

Der "schlechte - um nicht zu sagen: verlotterte - Gesamtzustand" des Lastwagens war "schon äußerlich erkennbar". Das hätte den Angeklagten als den seit Wochen ständigen Fahrer zu besonders gewissenhafter Nachprüfung ver-

anlassen müssen.

Der Angeklagte hat eingewandt, er habe während der Zeit, in der er den Wagen gefahren habe, "nie eine Vollbremsung wie im vorliegenden Falle durchgeführt", Gerade das Unterlassen von Bremsversuchen spricht unter diesen Unständen für mangelnde Sorgfalt des Angeklagten. Das Landgericht hat jedoch auch nicht geprüft, ob diese Einlassung mit der allgemeinen Erfahrung in Einklang steht. Die "Vollbremsung im vorliegenden Falle" bestand darin, aaß der Angeklagte aus seiner niedrigen,bereits "ein wenig" unter 25 km/st liegenden Geschwindigkeit heraus auf etwa 10 m durch Betätigung der Fußbremse zum Halten kommen wollte. Die Notwendigkeit, auf diese Weise zu bremsen, wird im täglichen städtischen Fahrbetrieb häufig eintreten.

Auf alle diese Umstände ist das Landgericht nicht

eingegangen. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils.

Jagusch Krumme Flitner

Börtzler Mayr