Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 24.06.1964 – 2 StR 107/64

2. Strafsenat

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2172 051 £

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hans = MH , onne festen Wohnsitz, geboren am ED 1350 in x, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Raubes u.&.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Balaus

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, -

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. September 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen. II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes im Rückfall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von- sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt erfolglos; die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt insoweit zur Aufhebung des Urteils.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

a

Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Strafkammer die Anwendung des § 20 a StGB abgelehnt und den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher

verurteilt hat, Die Rüge greift durch. Ob die Entscheidung der Strafkammer im Ergebnis bedenkenfrei ist oder nicht, ann der Senat nicht überprüfen, da das angefochtene Urteil die gebotene Würdigung der Vortaten und der Persönlichkeit des Angeklagten vermissen läßt. Bezüglich der als "Symptomtaten" im Sinne des § 20 a Abs. 1 StGB herangezogenen Bestrafungen wegen Raubes und schweren Raubes wird lediglich eine so knappe Sachverhaltsschilderung gegeben, daß sich daraus Anhaltspunkte zur Überprüfung

der Beurteilung dieser Taten durch die Strafkammer nicht gewinnen lassen. Für die den Gegenstand dieses Verfahrens tildende Tat wird von einem nicht näher bestimmten Verdacht der maßgeblichen Beteiligung eines Bekannten des Angeklagten ausgegangen. Im übrigen sei, so wird dargelegt, der Angeklagte bei Begehung der Taten nur der Situation und den Wirkungen des Alkohols erlegen. Diese Feststellungen sind angesichts des Lebenslaufes und der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über die Anwendung des § 20 a StGB. Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung die Vortaten mit ihren Umständen und Beweggründen zu erörtern und eine eingehende Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten vorzunehmen haben (vgl. hierzu BGH MDR 1957,

562).

Dabei ist noch darauf hinzuweisen, daß weder — selbst unverschuldete - Notlagen (RG6St 72, 295, 296; RG HRR 1939, 387; 1941, 726; RG DR 1943, 137; BGH NJW 1955, 799, 800) noch äußere Einflüsse, die die Begehung der Tat gefördert haben, wie z.B. Alkoholgenuß (RGSt 73, 44, 46; 74, 217, 218; RG HRR 1939, 585; BGH MDR 1956, 143), die Anwendung des § 20 a StGB ausschließen müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

II. Revision des Angeklagten

Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hin hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Baldus Dotterweich Kirchhof

Meyer Henning