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BGH Entscheidung vom 16.06.1964 – 5 StR 209/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2192 01]

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Willi KB zu: vi, dort geboren am Emm 1923,

wegen Rückfalldiebstahls u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof men als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 16.März 1964 mit den Feststellungen wie folgt aufgehoben:

l. in vollem Umfange, soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls im zweiten Falle (begangen am 7.September 1963 auf dem Bauplatz am IWW) verurteilt worden ist,

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2. in allen übrigen Strafaussprüchen einschließlich der Anordnung nach § 42m.StGB.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,: auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Göttingen zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung im Falle 2 ("Neubausiedlung am IL") und damit zur Aufhebung aller Strafaussprüche. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet und bedarf deshalb keiner näheren Erörterung.

Nach. den Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 7. September. 1963 der. Firma N drei.Sack Zement u im Werte von ca. 15 DM weggenommen, um "damit. den Weg zum Hause seines: Vaters zu zementieren". Deswegen. bestraft das ‚Landgericht den. Angeklagten wegen. Diebstahls (im Rückfalle), ohne: zu prüfen, ob lediglich eine Übertretung nach § 370. Abs.1 Nr.5 StGB vorliegt.

Einer. solchen Erörterung bedurfte es hier aber,. Zement ist. "Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs", wenn er zu dem..vom Angeklagten vorgesehenen Zweck verwendet werden: -soll,: Das. Urteil sagt nicht deutlich, ob der gesamte entwendete Zement einen Wert von ca. 15 DM hatte oder ob sich diese Wertangabe auf den Einzelsack bezieht (zur ersten Straftat gibt die Strafkammer nur Einzelwerte und nicht den Gesamtwert an). Sollte der Zement insgesamt "nur 15 DM wert gewesen sein, so würde es sich - beim derzeitigen allgemeinen Preisniveau - um "Gegenstände von unbedeutendem Wert" handeln. Der Tatrichter müßte dann nur noch klären, ob der Angeklagte - nach den bisherigen Feststellungen liegt dies nahe - den Zement "alsbald" verbrauchen wollte,

Mit der Aufhebung der zweiten Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls fällt notwendig die Gesamtstrafe und damit auch die Maßregel nach § 42m StGB weg. Auf die Einzelangriffe der Revision hiergegen kommt es daher nicht an.

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Da die anderen Einzelstrafen durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung beeinflußt sein können, waren sie ebenfalls aufzuheben.

Vorsorglich: sei noch auf folgendes hingewiesen: Sollte die. zweite Tat nur. nach § 370 Abs.1 Nr.5 StGB zu beurteilen sein, so müßte der Beschwerdeführer insoweit freigesprochen. werden (selbst wenn in der Anzeige Bl.1 d.A. oder im Schreiben Bl.4 d.A, ein ‚ordnungsgemäßer Strafantrag zu ‚erblicken. wäre). Denn die Verfolgung dieser am 7° September 1963 begangenen Übertretung wäre gemäß § 67 Abs.3 StGB am 6.Dezember 1965 verjährt gewesen, und: eine "Verfahrenseinstellung. scheidet hier aus, weil das. Verfahren auch im zweiten Falle wegen eines Verbrechens eröffnet | worden ist (BGHSt 1,231, 235; 7,256,261).

| Da. ‚in jedem Falle die Voraussetzungen nicht mehr. gegeben sein werden, die zur Eröffnung des Verfahrens vor der Großen Strafkammer geführt haben, hat der Senat die Sache an.das nunmehr zuständige Schöffengericht zurückverwiesen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.. 0 . Sarstedt - Koffka Schmidt

Börker Kersting