Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 15.06.1964 – 2 StR 189/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_S+R_189/64
9172 048
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Vertreter Heinrich SW :u: (nn. geboren or ED 1905 in m.
wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Scenatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Scharpenseel Meyer
Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. im bei der Verkündung e
als rtreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für necht erkannt:
als ED .n: der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urtei] des Landgerichts in Kaiserslautern vom 16. Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich in Tateinheit begangenen fortgesetzten Vergehens des Betruges und der Urkundenfälschung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und hat ihm die Ausübung des Berufes eines Handelsvertreters für Waren auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt.
Der Angeklagte ist kriegsversehrt und infolge einer Hirnverletzung in seiner Erwerbsfähigkeit um 30 % gemindert. Die Verteidigerin hatte deshalb hilfsweise beantragt, einen Psychiater über seine Zurechnungsfähigkeit zu hören. Die Strafkammer hat den Antrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, daß Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht vorhanden seien. Sie weist zwar auf seine Verletzung und die Minderung seiner Örwerbsfähigkeit hin, ist aber der Ansicht, diese Beschädigung habe keine so schwerwiegenden Tolgen, daß seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder auch nur ver-
mindert sein könne; auch seien in der Hauptverhandlung keine Umstände hervorgetreten, die zu Zweifeln Anlaß
geben könnten,
Gegen die Ablehnung des Antrags bestehen durch-
greifende Bedenken.
Wie in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, muß bei einem hirnverletzten Angeklagten zur Beurteilung der Schuldfähigkeit in der Regel ein Hirnfacharzt zugezogen werden (vgl. NJW 1952, 622). Im Einzelfall können Ausnahmen gegeben sein, bei denen es aber darum gehen wird, ok sich der Tatrichter mit einem Psychiater als Sachverständigen, der kein Hirnfacharzt ist, begnügen darf. Ohne jeden Sachverständigen kann das Gericht
erfahrungsgemäß nicht auskommen.
Hier läßt sich aus der verhältnismäßig geringfügigen Minderung der Erwerbsfänigkeit des Angeklagten nicht ohne weiteres schließen, daß die Verletzung auf die Aurechnungsfähigkeit ohne Einfluß sei. Denn bei der Frage der Erwerbsminderung handelt es sich darum, ob und inwieweit der Hirnverletzte im allgemeinen Erwerbsleben körverlich beeinträchtiet ist, § 30 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 in der Fassung vom 27. Juni 1960; das hat aber mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit im Hinblick auf eine bestimmte Tat nichts zu tun.
Es kann auch nicht entscheidend darauf ankommen, daß in der Hauptverhandlung keine Umstände zu Tage getreten sind, die zu Zweifeln an dem Geisteszustand des Angeklagten hätten Anlaß geben können. Gerade bei Hirnverletzten können die intellektuellen Fähigkeiten oft voll erhalten sein, während das Hemmungsvermögen, dessich der Beobachtung in einer Hauptverhandlung weitgehend entzieht, gemindert oder gar ausgeschlossen sein kann.
Im übrigen hätte es nahe gelegen, zu ermitteln , ob schon die Entlassung des Angeklagten aus dem Polizeidienst in Jahre 1949 mit seiner Kriegsverletzung zusammenhing. Auch die Versorgungsakten, aus denen sich möglicherweise ein näherer ärztlicher Befund ergibt, hätten beigezogen
werden sollen.
Nach allem ist der Beweisamtrag zu Unrecht akgelehnt worden. Das Urteil kann nicht bestehenkleiben.
Baldus Dotterweich Scharpenseei
Meyer Henning