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BGH Entscheidung vom 09.06.1964 – 5 StR 6/64

5. Strafsenat

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5_StR_6/64 2 199 0

In Namen des Volkes

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In der Strafsache gegen

nieur, Abteilungsdirektor und Prokuristen aus 1896 u... VE ‚

2. den Niederlassungsleiter und Prokuristen Walter K aus B , dort geboren am 1904,

1. den Oberi Paul R geboren am

wegen aktiver Bestechung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juni 1964, an der teilgenommen haben;

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr me als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär kn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8.Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die folgende Verfahrensrüge greift im Fall De» durch. Nach dem Inhalt des Urteils hat der Angeklagte Ten sich dahin eingelassen, "einer Bestechung der Zeugen (Bein und MW) hätte es ... gar nicht bedurft; KWb-Fahrt-. ‚schreiber seien nun einmal die besten und würden sich selbst durch ihre Qualität empfehlen. Kein pflichtbewußter Beamter hätte für seinen Fuhrpark deshalb andere als Kim - Fahrtschreiber ankaufen können" (UA S.58). Der Angeklagte KB nat - ausdrücklich nur zum Fall MP, sinngemäß aber hilfsweise auch zum Komplex BilB - zu seiner Verteidigung vorgetragen, "im übrigen hätte es „.. gar keiner Bestechung bedurft, da Kienzle-Fahrtschreiber durch ihre vorzügliche Qualität für sich selbst sprächen!

(UA S.60). Darauf hat für den Fall, daß die Strafkammeyzum Tatkomplex BB sich gehindert sehen sollte, die Angeklagten wegen aktiver Bestechung zu verurteilen, weil der Zeuge "Be auf dem Fahrtschreibersektor in der Zeit ab 1954: keine Möglichkeit zur Auswahl unter Konkurrenzfabrikaten gehabt habe, sondern auf die Erzeugnisse der Firma 1 angewiesen gewesen sei, im Verhältnis zur Firma HB ins- _ besondere deswegen, weil deren Fabrikat schlechthin unbrauchbar gewesen sei", der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft behauptet, daß "die Firmen W und H@WB in den Jahren ab und nach 1954 Fahrtschreiber an öffentliche Einrichtungen und Betriebe verkauft haben und in der Lage gewesen sind, auf Anforderung bezw. nach Anregung Fahrtschreiber-Zusatzgeräte

zu erstellen", daß "die Firma WB in den Jahren nach 1954. auch Fahrtschreiber mit viertem Schreiber entwickelt und angeboten hat" und daß "die H@B-Fahrtschreiber durchaus brauchbar gewesen sind, und zwar auch für den Zeitraum ab

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1954", Unter Angabe der Beweismittel hat er einen entsprechenden Hilfsbeweisamtrag gestellt, Di: Strafkammer hat Giesen Hilfsbeweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, sie stütze die Freisprüche nicht auf die angeführten Gründe (UA'5.68).

Das tut sie aber doch, Denn sie bezeichnet die gesamte

- Einlassung der Angeklagten als unwiderlegbar, indem sie er-

. klärt, die Einlassung sei "nicht ganz unglauhhaft!!; dies gelte auch für die Ansicht der Angeklagten, "sine Bestechung ‚wegen 'äer hervorragenden Qualität der KOEEB-Seräte: gar nicht ‘nötig gehabt zu haben!" (UA S.66). Die Voraussetzung für den Hilfsbeweisamtrag lag danach doch vor; die Strafkammer hätte über ihn also sachlich. befinden müssen.

Auf diesen Fehler kahn, ungeachtet des Schreibens des Zeugen BB von 16.Januar 1954 (UA S.19 ff.), das freisprechende Urteil zum Komplex DEE beruhen.

: 2. Weiterhin Sußert das Landgericht. gegen die Einlassung des Angeklagten FT, das technische: ‚Anregungen des Zeugen Bl der Grund für die Zuwendungen gewesen ‚seien, selbst Bedenken ‚(UA S.62/65). Es sieht sie aber als nicht sicher widerlegt an. Bei dicdser Sachlage ist nicht ersichtlich, warum die. Beweisbehäuptung, der Angeklagte rn habe im Laufe des Ermittlungsverfahrens auf Befragen zu keiner Zeit erklären können, welcher Art die angeblichen technischen Anregungen DB s gewesen seien, für die Entscheidung ohne Bedeutung: sein soll. Ihre Erheblichkeit 1a8t sich nicht mit dem: Landgericht "deshalb verneinen, weil 68 nur därauf ankomme,y ‘was .sich der Angeklagte, Re ei der | : Vorteilsgewährung gedacht. und ober mit Bestechungsvorsatz u gehandelt‘ "habe. Gerade: dafür komte wesentlich sein, ob er \ im Ermittlungsverfahren. die. angeblichen ‚Anregungen ei _D nicht einmal mehr hat. bezeichnen können. Auch auf diesen Verfahrensmängel kann die Verurteilung jedenfalls des

Angeklagten Fe im. Komplex DEE berunen.

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3. Im Fall Milde muß die Freisprechung beider Angeklagten aus folgenden sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden. Die Beweiswürdigung weist einen Widerspruch auf. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, beide Angeklagte seien mit dem Oberpostrat 18 weder durch gesellschaftliche Beziehungen noch durch persönliche Freundschaft verbunden gewesen (UA S.62). Andererseits bezeichnet sie an späterer Stelle des Urteils die Einlassung der Angeklagten, "dem Zeugen 1 die Geschenke nur aus gesellschaftlichen, freundschaftlichen und privaten Gründen gewährt zu haben!', als nicht ganz unglaubhaft (UA S.66). Beides ist nicht miteinander vereinbar, mag es sich einmal auch um eine objektive Feststellung und zum anderen um den (subjektiven) Beweggrund handeln. Es ist nicht einzusehen, wie ein Geschäftsmann einen für die Beschaffung von Geräten verantwortlichen Beamten aus den behaupteten Gründen zu beschenken beabsichtigt, ohne daß objektiv gesellschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen bestehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Koffka Schmidt Schmitt Börker Kersting

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