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BGH Entscheidung vom 09.06.1964 – 2 StR 441/64

2. Strafsenat

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2 StR_441/64

2171 090

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Anstreicher Hugo H MED ; ohne festen Wohnsitz,

scboren am ED 935 ir EEE: zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 9. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Unmfangewird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im wesentlichen darauf, daß, als der Kriminalmeister NEW in das - von dem Beschwerdeführer mit bewohnte - Zimmer der Zeugin St kan, dort eine Glasscherbe mit Abdrücken lag, die nach dem Ergebnis einer späteren kriminaltechnischen Untersuchung von den Absätzen der Schuhe herrührten, die der Angeklagte damals getragen hatte. Hieraus schließt das Landgericht, daß dessen Einlassung, er habe sich in der Zeit zwischen dem Weggang der zcugin StB und dem Eintreffen der Polizei nicht in dem Zimmer aufgehalten, nicht zutreffe, wobei es auf Grund

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der eidlichen Bekundung des Kriminalmeisters NW für erwiesen ansieht, daß der Angeklagte nach dem Eintreffen der Folizci das Zimmer erst betreten habe, als Nil die Glasscherbe mit den Abdrücken sichergestellt hatte,

“as die Revision hiergegen an verfahrens- und sachlichrechtlichen Einwendungen vorbringt, ist nicht geeignet, die »cweisflührung zu erschüttern. Davon, daß die von dem Landgericht für glaubhaft erachtete Darstellung des Kriminalmeisters TOMB über den Geschehensablauf, insbesondere dessen Angabe über den Zeitpunkt des Betretens des Zimmers durch den Ange-Klagten, der Lebenserfahrung widerspreche, kann keine Rede sein. Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß die Strafkammer bei der Urteilsfindung die Ausführungen des als Sachverständigen vernommenen Kriminalmeisters Bw erwertet hat, der bei einer Vergleichsuntersuchung die Übereinstimmung des fotografisch gesicherten Absatzabdruckes auf der Glasscherbe mit den sogleich nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten fotografierten Schuhabsätzen festgestellt hatte. Daß Stiefelabsatz und Glasscherbe zur Zeit der Hauptverh iung nicht mehr vorhanden waren, bildete entgegen der Meinung dcr Revision keinen Hinderungsgrund.

Durchgreifenden Bedenken unterliegt die Beweisführung jedoch insofern, als die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob die Strafkammer bei der Prüfung der Einlassung des Angexklugten, er habe in jener Nacht das Zimmer vor dem Eintreffen der Polizei nicht betreten, beachtet hat, daß er auch aus einem anderen als dem von ihr angenommenen Grunde schon dem Kriminalmeister Nom gegenüber die Unwahrheit gesagt haben kann. Bei der Sachlage, wie sie das Urteil schildert, ist es nämlich auch möglich, daß ein anderer das Zimmer durchwühlt und das Radiogerät mitgenommen hat, und daß der Angeklagte, als er bei sciner Rückkehr aus der Stadt das brennende Licht und die zerschlagene Fensterscheibe bemerkte, in das Zimmer eingestiegen ist, um festzustellen, was dort geschehen war, daß er aber das

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Betreten des Zimmers nicht hat einräumen wollen, weil er als einschlägig Vorbestrafter befürchtete, Polizei und Gericht würden ihn, wenn er zugebe, in dem Zimmer gewesen zu sein, ohne weiteres als Täter ansehen. Dafür, daß ihn diese Überlegung zu scincer unrichtigenEinlassung bestimmt haben könnte, dürfte auch sprechen, daß er die Diebstahlsmeldung bei der Polizci nicht auf das Radiogerät beschränkt, sondern auch auf die der Zeugin Stglbschörige Brieftasche mit 95 DM Inhalt erstreckt hat. Hierzu würde für ihn, soweit ersichtlich, kein Anlaß bestanden haben, wenn er durch die Aussage seine Täterschaäft hätte verdecken wollen; denn hinsichtlich der Brieftasche und des Geldes wäre für ihn nichts zu verdecken gewesen, weil Frau St bei ihrem Weggang beides mitgenommen hatte. Angesichts dessen ist, auch wenn er sich hierauf nicht in der Hauptverhandlung berufen hat, die Möglichkeit, daß er aus Furcht, zu Unrecht als Täter verdächtigt zu werden, geleugnct hat, ebenso naheliegend wie die andere, daß er das Betreten des Zimmers in Abrede gestellt hat, um den - berechtigten - Verdacht der Täterschaft von sich abzulenken.

Von diesen beiden Deutungsmöglichkeiten hat die Strafkammer, wie dem Schweigen des Urteils entnommen werden muß, die dem Angeklagten günstigere nicht erwogen. Daß darin zu dessen Nachteil ein sachlichrechtlicher Fehler liegen kann (vgl. BGH NJW 1953, 1440, 1441), ist nicht auszuschließen, weil offen bleibt, ob bei der Beweisführung und der auf ihr beruhenden Urteilsfindung alle maßgeblichen Gesichtspunkte in zureichender Weise berücksichtigt worden sind.

Aus diesem Grunde muß die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls aufgehoben werden. Die Strafkammer erhält damit Gelegenheit, den Sachverhalt unter Beachtung der zuvor aufgezeigten Deutungsmöglichkeiten nochmals zu klären. Sollte sie wiederum die Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte das Radiogerät an sich genommen hat, so wird unter

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Berücksichtigung dessen, daß dieser daran - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - zumindest Miteigentum hatte, die Prüfung insbesondere darauf zu erstrecken sein, ob er den Tatbestand des schweren Diebstahls auch zur inneren Tatseite verwirklicht hat. Hättc er etwa in der Annahme gehandelt, ihm stehe das Alleineigentum an dem Rundfunkapparat zu, 80 würde es am Vorsatz gefchlt haben. Wäre er hingegen der Meinung gewesen, auch als Hiteigentümer sei er zur Wegnahme befugt, so hätte er in einem Verbotsirrtum gehandelt. Ein solcher würde, wenn er unverschuldet war, den Schuldvorwurf ausschließen; falls er vermeidbar war, könnte er diesen mindern (vgl. BGHSt 2, 194, 208 ff). |

Baldus Dotterweich Scharpense:

Meyer Henning