Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 15.05.1964 – 4 StR 124/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2167 012
Im Namen dos Volkes
In der Strafsache
gogen
den Former Alfred T ED zu: SE zeroren ar ED 1933 ir E/ Ostoreusen,
wegen Diebstahls im Rückfall
hat der 4. Strafsanat des Bundosgerichtshofs in dor Sitzung vom 15. Mai 1964, an der teilgenommen haben;
Bundssrichter Krumno als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bunäesrichter Mayr Bundesrichtor Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ED als Vertreter dor Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsboamter dor Geschäftsstello,
für Recht orkannt:
Dio Revision des Angeklagten gogon das Urteil dcs Landgerichts in Hagen vom 5. November 1963 wird. verworfen.
Dio Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagto zu tragen.
Ihm wird dio seit dem 6. November 1963 vollzogeno Untersuchungshaft, soweit sie drei Monato überstoigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs und Rückfalldicbstahls verurteilt worden. Seine Revision, die Vorlotzung dos Verfahrens und dos sachlichon Rechts rügt, ist wirksen auf dio Verurtoilung wegen Rückfalldiabstalls beschränkt.
Sio ist .unbegründet. |
1. Dio Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben. Es fehlt dio Angabo von Beweismitteln, deren sich das Landgericht nach Ansicht der Revision weiterhin hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Der Zeugo Vie ist vom Landgericht vernommen worden. Eine Aufklärungsrüge kann in aller Regel nicht darauf gestützt werdon, daß das Gericht einen vernommenon Zeugen nicht umfassend genug gehört habo (BGHSt 4, 125). Irgendwelcho Umstände, die in der vorliegenden Sacha cine andero Beurteilung rechtfertigen könnten, hat dio Revision nicht vorgebracht.
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2, Auch dio Sachrüge ist, soweit sio sich gegen dio Bewciswürdigung wendet und die Verletzung von Erfahrungssätzen behauptet, unzulässig. Die Würdigung dor Beweise oblicgt allein dem Tatrichter; wenn er sich, wio im vorliogenden Fall, auf mögliche Schlußfolgerungen und Erfahrungssätze stützt, ist seine Beweiswürdigung in diosom Rechtszug unangreifbar.
Die auf die Sachrüge hin durchgeführto allgemeine Nachprüfung des Urteils 1äßt ebenfalls keine Rechtsfehler erkannen. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für dio Strafzumessung.
3. Die Revision des Angeklagten war daher als unbegründet zu verworfen.
Krummoe Flitner Börtzler
Mayr Spiegel