Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 12.05.1964 – 4 StR 334/64

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

4_StR_334/64

2185 051

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Kurt r HD :.: : EEEEEED-GE, zevoren ar ED 1955 ir: <e;

wegen schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28, August 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Ir. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Krumme

br. Flitner Börtzler Dr.Lr. Spiegel

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED »ei ser Urteilsverkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lortmund vom 12. Mai 1964 dahin geändert, daß Polizeiaufsicht nicht zulässig ist.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die seit dem 13. Mai 19364 vollzogene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Tiebstah’ s, wegen sechs schwerer Rückfalldiebstähle und wegen fünfzehn Diebstählen im Rückfall unter Zubilligung mildernder Umstände zu Gefängnis verurteilt und ?Polizeiaufsicht Tür zulüssig erklärt.

Die kevision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

bie Urteilsfeststellungen tragen den Schuläspruch, die Strafzumessungserwägungen lassen keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen. Las Landgericht hat jedoch zu Unrecht auf Zulässigkeit von Polizei=- aufsicht erkannt.

Diese Maßnahme kann das Gericht nach § 248 in Verbindung mit £ 38 StGB bei [Liebstahlstaten nur neben Zuchthausstrafe

[9

anoıänen. Sie ist auch nicht zulässig, wenn wegen Annahme

3.

nildernder Umstände auf Gelängnis anstelle von Zuchthaus erxannt wird (RGSt 38, 215, 353). "

Da durch die aufgenobene Anordnung keine besonderen Ver-Sahrenskosten oder Auslagen des Angeklagten entstanden sein können, entfällt die Verteilung der Rechtsmiitelkosten nach S 473 Abs. 1 Satz 5 StPO und ebenso der Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 2 Satz 2 ıtPO.

Jagusch Krumme Flitner

zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Börtzler Spiegel