Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 06.05.1964 – 2 StR 119/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2172 025
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann (Handelsvertreter) Walter I ED zus
F ‚ geboren am EEE 1910 ir zo:
wegen Betruges u.3,
hat der. 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Dr, Dotterweich Scharpenseel Meyer
Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung
als Vert.eter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Darmstadt vom 7. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist, ferner im
gesamten Strafausspruch. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 6. Oktober 1961 wegen Betruges, versuchter Steuerhinterziehung, Schuldnerbegünstigung und uneidlicher Falschaussage verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat am 2. Mai 1962 die Verurteilung wegen Schulänerbegünstigung und den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat ihn die Strafkammer statt der Schuldnerbegünstigung des versuchten Betruges schuldig befunden, ihn hierwegen und wegen dcs Betruges und der versuchten Steuerhinterziehung zur Gesamtstrafe von zwei Monaten drei Wochen Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Verfahren wegen der uneidlichen Falschaussage hat sie eingestellt.
Mit seiner Revision.erhebt der Angeklagte die Sachrüge und wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Betruges sowie gegen die Strafaussprüche in den beiden üb-
rigen Fällen.
1.) Die Verurteilung wegen des versuchten Betruges gegenüber dem Konkursverwalter im Konkursverfahren der Firma PB Elektronik kann nicht bestehenbleiben.
Zwar hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte den Konkursverwalter bei der Anmeldung seiner Darlehensforderung und seiner Absonderungsrechte durch Vorlage des auf den 5. Februar 1957 zurückdatierten Sicherungsübereignungsvertrags saut ' Inventarverzeichnis, die beide in Wahrheit vom 23. Juni 1958 stammten, getäuscht hat. Sie hat ihm aber nicht widerlegen können, daß er davon ausgegangen ist, er sei der Hauptgläubiger des Unternehmens und ihm gehöre - im Zeitpunkt der Anmeldung seiner Forderungen - jedenfalls der gesamte Maschinenpark der Firma. Im Gegensatz zur früheren Hauptverhandlung ist nunmehr auch festgestellt, daß dem Angeklagten nicht nur durch schriftliche Verträge, sondern auch durch zwischenzeitliche mündliche Abreden das S’cherungseigentum an neu angeschafften und mit Geldmitteln des Angeklagten bezahlten Maschinen
übertragen worden war.
Bei dieser Sachlage ist der Betrugsvorsatz nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte durch die Anmeldung seiner Forderungen, insbesondere der Absonderungsrechte aus Sicherungseigentum, unter Berufung auf den zurückdatierten Vertrag andere Konkursgläubiger habe schädigen wollen. Allenfalls wäre eine Schädigung in Frage gekommen, wenn die Übereignungen mit Erfolg hätten angefochten werden können. Dazu fehlen aber alle nähere Einzelheiten im Urteil. Der allgemeine Hinweis, daß eine rasche und vollständige Freigabe der Gegenstände "unter den gegebenen Umständen ungerechtfertigt" gewesen sei, reicht dazu nicht aus. Ebensowenig ist ausgeführt, was sich der Angeklagte in dieser Beziehung vorgestellt hat.
Die Strafkammer glaubt ihm zwar nicht, daß er an eine Anfechtungsmöglichkeit nicht gedacht hat. Die Feststellung, er habe die umfassende Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Konkursverwalters zur Wahrung der Rechte aller Gläukiger gekannt, genügt aber nicht. Da er der - offenbar nicht widerlegten -— Meinung war, es komme auf den genauen Zeitpunkt der Übereignungen nicht an, weil ihm ohnehin alles gehöre, ist auch nicht etwa nachgewiesen, er hate den Konkursverwalter darüber täuschen wollen, die Übereignungen seien früher als sechs Monate vor der Konkurs-
eröffnung (§ 33 KO) erfolgt.
Hielt sich der Angeklagte für den Eigentümer der sämtlichen Maschinen, so ist auch seine Berei ciwirg3&.- sicht nicht erwiesen. Sein Anspruch auf Freigabe und Herausgaise (§§ 48, 127 Abs. ? .„0) war dann nicht auf einen rechtswiäarigen Vermögensvorteil gerichtet. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges ist demnach aufzuheben.
2.) Der Strafausspruch ist insgesamt aufzuheben, weil die Anwendung des § 27 b StGB zu prüfen und im Falle der versuchten Steuerhinterziehurn: zu erwägen ist, ob die
Verhängurg einer Geldstrafe ausreicht, insbesondere, wenn der Angeklagte in dem zurückverwiesenen Fall freigesprocher werden sollte.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Meyer Henning