Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 29.04.1964 – 2 StR 90/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2172 019
2_StR_90/64
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
die Raumpflegerin Ella Hildegard B Emm , sesch. WB: zer. TB ..u:s rg. geboren arı 1923 in EEE, zur Zeit in Untersuchungs-
haft, wegen Raubes u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts. in Köln vom 16. September 19563 nit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte ist wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer Einzelstrafe zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision hat Erfolg.
Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchdringt. Es wird sich jedoch empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung den Polizeimeister
FE zu Hören.
Gegen die Verurteilung wegen Körperverletzung sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Jedoch hält der Schuldspruch wegen Raubes der Nachprüfung nicht stand. öie Strafkammer nimmt an, daß die Angeklagte dem Facharbeiter Cl die Brieftasche durch Gewaltanwendung diesen gegenüber weggenommen habe. Diese Annahme findet jedoch in den Feststellungen keine Stütze. Danach hat die Beschwerdeführerin, nachdem GB zestürzt war, über heftige Schmerzen im Arm klagte und seinen Mantel öffnete, um ihr
die Verletzung zu zeigen, die Brieftasche aus dem Rock gerissen, so daß das Futter seitlich der Rocktasche aufplatzte und der mittlere Knopf von der Jacke absprang.
Danach hat die Angeklagte zwar Gewalt angewendet; es ist aber zweifelhaft, ob es sich um Gewalt im Sinne des S 249 St6B handelte, Denn es steht nicht fest, daß sich die Gewalt gegen die Person des Görgens richtete. Ursprünglich hatte die Angeklagte beabsichtigt, die Urieftasche wegzunehnen, ohne Gewalt zu gebrauchen. Sie wollte nit Gm den Geschlechtsverkehr ausüben und bei dieser Gelegenheit die Tasche entwenden. Als er das merkte, beschimpite er sie, worauf die Angeklagte ihm heftig ins Gesicht schlug. Diese Gewalt richtete sich zwar gegen Ce: die Strafkammer hat aber nicht festgestellt, daß sie der Yegnahme der Brieftasche diente, vielmehr geht sie vom Gegenteil aus (UA S 9 unten). Deshalb ist diese Körperverletzung zutreffend nicht zur Begründung eines Raubes herangezogen worden. Daß die Angeklagte auch bei der WVWegnahme bevußt irgendwie auf den Körper des Opfers eingewirkt hat oder einwirken wollte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es 1äßt die Möglichkeit offen, daß sie die Brieftasche nur gestohlen hat, wenn sie dabei auch, wie es häufig geschieht, einen Gegenstand, der der Wegnahme hinderlich war, beschädigt hat (vgl RGSt 45, 156).
Da mithin das Merkmal der "Gewalt gegen eine Person" nicht festgestellt ist, war das Urteil insgesamt aufzuheken.
Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning