Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 21.04.1964 – 2 StR 334/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 334/64 Ä 2171 066
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Studienrat Karl-Heinz BD ED zu: CE reis VO, dort geboren an 1929,
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9, Oktober 1964, an der teilgenommen haben: |
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning ‚als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 21. April 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
Der Angeklagte hat von etwa Ende Februar/Anfang März 1965 bis Dezember 1963 als Studienrat an einer Gewerbeschule nit der an EEE 1945 zevorenen Sieria AB die er bis September 1963 unterrichtete, Zärtlichkeiten ausgetauscht. Nachdem er ihr Ende März/Anfang April 1963 die Ehe versprochen hatte, haben beide regelmäßig :miteirander. Geschlechisverkehr ausgeübt, aus dem ein Kind hervorgegangen ist. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht zutreffend als ein Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB gewürdigt. Die Sigrid AUEEEEEED war bis zu ihrem Ausscheiden aus der Schule im September 1963 dem Angeklagten zur Ausbildung anvertraut. Dafür, daß die Strafkammer auch für die spätere Zeit bis Dezember 1965 noch ein solches Ausbildungsverhältnis angenommen hat, besteht kein Anhalt. Zwar erwähnt sie bei der
rechtlichen Würdigung nicht ausdrücklich deri September 1963 als Ende des Überordnungsverhältnisses. Sie hat jedoch vorher den Schluß des Schulbesuches ausdrücklich festgestellt und der Hinweis auf die Entscheidung BGH NJW 1953, 1923, in der betont wird, daß die während des Ausbildungsverhältnisses
vorgenommenen unzüchtigen Handlungen von § 174 Nr. 1 StGB erfaßt werden, zeigt, daß der Tatrichter diese zeitliche Be-
grenzung gesehen hat.
Die Revision wendet Sich mit ihren Ausführungen vergeklich gegen die Ansicht der Strafkammer, daß der Angeklagte die Sigrid AB zur Unzucht mißtraucht habe.
Der Geschlechtsverkehr zwischen Lehrer und minder jähriger Schülerin kennzeichnet sich in der Regel schon allein da-: durch als Mißbrauch, daß die Beteiligten zu einander in einen Verhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB genannten Art stehen (BGHSt 8, 278, 281 mit weiteren Nachweisen). Nur ausnahnsweise kann das Merkmal des Mißtrauchs durch Zustimmung der Jugendlichen ausgeräumt sein, wenn diese dem Ende des geschützten Alters nahesteht, in voller Erkenntnis der Bedeutung und des Wesens der Geschlechtsehre handelte und der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird (BGHSt 8, 281; 13, 352, 354). Dieser besteht, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, u.a. darin, Erziehungsverhältnisse der in § 174 Nr. 1 StGB genannten Art von geschlechtlichen Einflüssen freizuhalten, weil diese Einflüsse die Achtung der Minderjährigen vor der Aufsichtsperson und ihr Vertrauen zu dieser erschüttern können. Auf die Entscheidung BGHSt 13, 3:52 wird besonders hingewiesen. Diese Gesichtspunkte hat die Strafkammer beachtet. Ihre Erwägungen sind rechtlich nicht zu be-
anstanden.
Durch die Zustimmung der Sigrid AU var nier der Mißbrauch zur Unzucht umsoweniger ausgeschlossen,als der
- Di
Angeklagte bereits vor Anknüpfung der intimen Beziehungen
zu seiner Schülerin verlobt. war, nach seiner eigenen Einlassung ein Kind von dieser Verlobten hat und das bestehende Verhältnis zu ihr bis Dezenber 19653 nicht gelöst hatte
(VA S. 5), wovon nach dem Urteilszusanmenhang Sigrid Ag WE ange Zeit nichts wußte. Die Zustimmung war also
in Unkenntnis wesentlicher Tatsachen gegeben. Da der Angeklagte alle Tatumstände kannte, bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken.
Dagegen war der Strafausspruch aufzuheben.
Die Strafkammer hält die Möglichkeit für gegeben, daß der Angeklagte im verschuldeten Verbotsirrtum gehandelt hat. Deshalb konnte die Strafe nach den Versuchsgrundsätzen gemildert werden (BGHSt 2, 194, 209 f). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer sich dieser Tatsache be-. wußt gewesen ist. Strafschärfend wird zudem berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer sich bedenkenlos über das Gesetz ninweggesetzt habe. Diese Erwägung ist mit einem Verbotsirrtum unvereinbar.
' Da aus diesen Gründen der Strafausspruch aufgehoben werden muß, kommt es auf die sonstigen Beanstandungen der Revision zur Strafzumessung nicht mehr an. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zeigt das Schicksal einer unehelichen Mutter sich jedoch wesentlich nicht nur in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Umstand, daß der Angeklagte durch sein nicht eingehaltenes Eheversprechen die Minder-Jährige zur Duldung des außerehelichen Beischlafs bestimmt hat, kann bei der Strafzumessung nur insofern verwertet werden, als er mindestens seit’Beginn der Reise nach Heidelberg im Juli 1963 entschlossen war, Sigric AED nich: sı heiraten (VA S. 4, 8) und er mit ihr noch weiter geschlechtlich verkehrte, bevor er sie von seinem Entschluß, sie
nicht zu heiraten, unterrichtet hat. Die Grundsätze der Straf. zumessung gestatten es auch, die Art, wie die unerlaubten Beziehungen eingeleitet werden, zu Gunsten oder Ungunsten des Täters zu verwerten.
Es wird darauf hingewiesen, daß in der neuen Verhandlung die Frage des Verbotsirrtums nicht neu zu prüfen, bei der Strafzumessung vielmehr von einem Verbotsirrtum des Angeklagten auszugehen ist.
Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning