Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 16.04.1964 – 5 StR 366/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Vertreter Ferdinand C ED .
ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1950 in ru,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall
2210 00°
ni
-2_
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr u»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkamt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Berlin vom 16.April 1964 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall Hgg» verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und des Berufsverbots.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
un
Soweit die Revision sich gegen die Verurteilungen in den Fällen Map, rap, PURE, ig und Weau richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einzeleinwendungen.
II.
Unbegründet ist das Rechtsmittel auch, soweit es sich gegen die Verurteilung im Falle Pa richtet. Die Einzeleinwendungen greifen nur in unzulässiger Weise die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung an. Die Darlegungen des Urteils, daß trotz des geistigen Verfalls der Frau Pa zur Zeit ihrer Zeugenvernehmung ihre Aussage in Verbindung mit den gesamten Umständen die Einlassung des Angeklagten widerlege, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
III.
'Durchgreifende Bedenken bestehen nur gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle 2 (Hg. Insoweit legt die Revision mit Recht dar, daß die Feststellungen des Urteils nicht ausreichen, um zu dem Ergebnis zu kommen, daß der Angeklagte das Darlehen auf betrügerische Weise erlangt habe. Die Feststellungen ergeben nicht, was der Angeklagte der. Frau Hg in einzelnen vorgespiegelt hat. Der Angeklagte wollte sein Geschäft für die Zukunft derart betreiben, daß er durch Hausbesuche Kunden für den Kauf von Elektrogeräten gewann und sie dann mit Geräten belieferte, die er sich selbst bei Elektrogroßhandlungen kaufte. Da er jedoch, so heißt es im Urteil wörtlich, die Geräte
-4-
-4-
bar bezahlen mußte, benötigte er ein gewisses Geschäftskapital, das ihm fehlte. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß es bei dieser Sachlage objektiv und nach der Vorstellung des Angeklagten unrichtig war, wenn er von einer "vorübergehenden Geldverlegenheit" gegenüber der Frau Hgg> gesprochen hat, um ein Darlehen von ihr
zu erlangen. Das Urteil ergibt auch nicht, welche Angaben über den Rückzahlungstermin der Angeklagte der Frau Tg ausdrücklich oder schlüssig gemacht hat.
Da die Strafkammer in der Erlangung dieses Darlehens und der späteren Erlangung einer Anzahlung für ein zu lieferndes Fernsehgerät einen Betrug sieht, muß diese Verurteilung insgesamt aufgehoben werden, ohne daß es darauf ankommt, ob die sehr knappen Darlegungen hinsichtlich der Erschleichung der Anzahlung für das Fernsehgerät die Verurteilung wegen Betruges insoweit tragen würden. Es empfiehlt sich jedenfalls, in dem neuen Urteil ausdrücklich darzulegen, welche Angaben der Angeklagte der Frau Hgg über die beabsichtigte Verwendung der Anzahlung von 600 DM gemacht hat, und welche Vorstellungen der Angeklagte sich über seine Möglichkeiten, das Fernsehgerät zu liefern, gemacht hat.
IV.
Obgleich die im Fall Hgg eingesetzte Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus die höchste Einzelstrafe ist, ergibt der Zusammenhang des Urteils eindeutig, daß die übrigen Strafen in ihrer Höhe nicht durch diese Verurteilung beeinflußt sind. Die Aufhebung der Verurteilung im Falle Hg führte deshalb nur noch zur Aufhebung der Gesamtstrafe und damit auch des Berufsverbots.
-5 -
-5-
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka . Schmidt:
Börker Kersting