Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 14.04.1964 – 5 StR 306/64

5. Strafsenat

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2209 044

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

gen Arbeiter Kurt TE aus LM, dort geboren am EB 1941,

zur Zeit in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28,.Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14.April 1964 dahin geändert, daß der Ausspruch über die Zulässigkeit von PoJizeiaufsicht fortfällt.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels,

- Von Rechts wegen -

-2_-

Gründe§

Wie die Strafkammer bei Abfassung ihrer schriftlichen Urteilsgründe selbst zutreffend bemerkt hat, entspricht die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht neben einer Gefängnisstrafe wegen Diebstahls nicht dem § 248 StGB. Auf die zugunsten des Anzeklagten mit der zulässigen Beschränkung hierauf eingelegte Revision der Staatsanwalt-

schaft war deshalb dieser Ausspruch, entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft, zu streichen.

Sarstedt Koffka Schmidt Siensr Börker