Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 14.04.1964 – 2 StR 72/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a ey
2 StR 72/64 2172 012
Im Namen des: Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Walter I HD zu: 7 GE, sort geboren am ED 92: ,
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist, außerdem im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Dic weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des § 244 StPO und des sachlichen Rechts. Seine Revision hat nur zum Teil Erfolg.
1.) Fortgesetzter Betrug
Es handelt sich um acht Einzelfälle, die das Landgericht als eine fortgesetzte Tat beurteilt hat. Die Tatzceit liegt zwischen dem 6. Oktober 1956 und dem 17. Februar 1957. Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe spätestens von Anfang Oktober 1956 an damit gerechnet, die zahlreichen im Austausch gegen Warenlicferungen hingegebenen eigenen und fremden Wechsel bei Fälligkeit nicht mehr einlösen zu können,
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wobei er auch gewußt habe, daß er für die weitergegebenen Akzepte dritter Personen bei Fälligkeit werde eintreten müssen. Diese Annahme beruht auf der Feststellung, daß das Wechselobligo des Angeklagten für Dezember 1956 und die folgenden Monate bereits im Oktober 1956 solhoch
- war, daß auch bei günstiger Geschäftsentwicklung an eine fristgerechte Abdeckung der neu eingegangenen Verbindlichkeiten nicht mehr zu denken war, und daß es, um dies zu erkennen, für den Angeklagten keiner besonderen kaufmännischen Sachkunde bedurfte. Den Hilfsamtrag des Verteidigers, einen Buchsachverständigen darüber zu hören, daß das Wechselobligo im Rahmen einer vernünftigen wirtschaftlichen Kalkulation gelegen habe und der Angeklagte nicht habe erkennen können, daß er die Wechselverpflichtungen nicht werde einhalten können, hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, daß sie selbst über die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde verfüge. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer ohne Erfolg. Nach der Gesamtheit der Feststellungen über die wirtschaftliche Lage des Angeklagten Anfang Oktober 1956,
die im wesentlichen auf seinen eigenen Angaben beruhen, lag es auf der Hand, daß sich der Angeklagte mit Wechselverpflichtungen übernommen hatte und nicht mehr damit rechnen konnte, weiteren Verpflichtungen zeitgerecht nachkommen zu können. Um dies festzustellen, bedurfte es nicht der Zuziehung eines Buchsachverständigen. Die Strafkammer hat sich nicht eine Sachkunde zugetraut, die sie nicht besitzen konnte.
Die Nachprüfung zum sachlichen Recht ergibt folgendes:
In den Fällen TgB-Veriag, Eggp-Verlag; ve
Verlag, N@B-Veilag, Bagp-Verlag und Wilneln > GmbH (C II 1, 2, 4, 5, 7, 8) tragen die Feststellungen
den Schuldspruch wegen Betruges. Rechtliche Bedenken
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könnten allerdings zunächst die Ausführungen der Strafkammer erwecken, der Angeklagte habe keine neuen Verpflichtungen mehr eingehen dürfen ; er habe nicht darauf vertrauen können, sie zu erfüllen; er
habe sich nicht darauf verlassen adürfen, für weitergegebene Wechsel Dritter nicht eintreten zu
- müssen; er habe keine bestimmten Tatsachen vorbringen können, die die Annahme einer besonders günstigen Geschäftsentwicklung bis zur Fälligkeit der Wechsel gerechtfertigt hätten (Seite 35 u.ff. der Urteilsausfertigung). Die Zusammenfassung (Seite 4o UA) zeigt jedoch deutlich, daß die Strafkammer alle diese Erwägungen nur angestellt hat, um ihre Überzeugung zu begründen, daß
der Angeklagte damit gerechnet hat , die eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen zu können, und daß
er diesen Erfolg für den Fall seines Eintritts auch gewollt hat . Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Einwände gehen fehl. Die Urteilsfeststellungen ergeben die Merkmale des bedingten Vorsatzes.
In den Fällen Bug Verlag und PEEB-Verlag bestehen aber in anderer Richtung durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung.
Im Fall BuggP Verlag hat der Angeklagte nicht wie in den anderen Fällen den Verleger durch die in der Hingabe von Akzepten liegende Zusicherung rechtzeitiger ‚Einlösung zur Lieferung von Büchern veranlaßt. Vielmehr hat umgekehrt der Leiter des Auslieferungslagers des Verlages ohne Wissen der Verlagsleitung den Angeklagten durch das Versprechen künftiger Druckaufträge zur Abnahme eines Überbestandes an Büchern bestimmt und dabei zugesagt, der Angeklagte brauche die für die Bücher gegebenen Wechsel nicht einzulösen, der Preis werde mit dem Entgelt für die zugesagten Druckaufträge ver-
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rechnet. Bei diesem Sachverhalt ist es mindestens zweifelhaft, daß der Leiter des Auslieferungslagers durch
die irrige Erwartung, die Wechsel würden pünktlich bezahlt, zur Lieferung von Büchern bestimmt worden ist. War dies aber nicht der Fall, so fehlt es am ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschungshandlung und Vermögensverfügung. Zu prüfen wird sein, ob der Angeklagte im Zusammenwirken mit den Leiter des Auslieferungslagers
den Verlagsinhaber betrogen hat.
Im Fall Pi 1egt die Strafkammer zwar zunächst dar, daß der Angeklagte den Verlagsinhaber wie in anderen Fällen durch das in der Hingabe von Wechseln liegende Versprechen rechtzeitiger Einlösung zur Lie- . ferung von Büchern bestimmt habe. Bei der Erörterung des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs der Mittäterschaft an den von den Mitangeklagten I» begangenen Betrügereien macht sie jedoch Ausführungen, mit denen jene Feststellung unvereinbar ist. Dort (Seite 71 der Urteilsausfertigung) heißt es nämlich, ra und sein Anwalt hätten von der Bonität des Angeklagten im Dezember 1956 sehr wenig gehalten; PB sei es hauptsächlich darauf angekommen, das Geschäft des Angeklagten mit Buchlieferungen anzukurbeln, um ihm das Abtragen der von IB übernommenen Schulden zu ermöglichen. Unter solchen Umständen ist es sehr fraglich, ob PB una sein Anwalt vom Angeklagten getäuscht worden sind. Das Landgericht hat diesen Widerspruch offenbar nicht gesehen. j
Obwohl, wie dargelegt, in den übrigen sechs Fällen der Schuldspruch wegen Betruges an sich zu Recht besteht, ist der Senat genötigt, ihn in vollem Umfang mit allen Feststellungen aufzuheben, weil die Strafkammer keine selbständigen Taten , sondern einen fortgesetzten Betrug
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angenommen hat. Diese Auffassung ist allerdings rechtsirrig, weil kein Gesamtvorsatz vorliegt. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 313 und später in zahlreichen weiteren Entscheidungen dargelegt hat, kann eine fortgesetzte Tat nur dann angenommen werden, wenn der Vorsatz des Täters schon bei der ersten Teilhandlung alle späteren in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung hinsichtlich des Angriffsobjekts, des Trägers des angegriffenen Rechtsgutes, des Ortes, der Zeit und der ungefähren Ausführungsart umfaßt. Der bloße allgemeine Plan des Angeklagten, zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage eine Reihe von nach Zahl, Ort, Zeit, Ausführungsart und Opfer noch völlig unbestimmten Betrügereien zu verüben, genügt nicht, um diese Annahme zu rechtfertigen.
2.) Unterschlagung
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Strafkammer durfte davon ausgehen, daß der Gerichtsvollzieher Henkel bei der Inventaraufnahme im Konkursverfahren die Nummern der Maschinen im Betrieb des Angeklagten pflichtgemäß an den Maschinen selbst und nicht aus den Geschäftspapieren festgestellt hatte. Das Gegenteil ist in der Hauptverhandlung nicht behauptet worden, daher war die Vernehmung des Gerichtsvollziehers hierüber nicht veranlaßt, Der Vorwurf, die Strafkammer habe das Beweisergebnis vorweggenommen, geht fehl, weil die Vernehmung des Gerichtsvollziehers nicht beantragt war.
Die Nachprüfung ergibt auch keine sachlichrechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte den am 20. Juli 1956 an die Stadtsparkasse sicherungshalber übereigneten Albert-Automaten Ende Juli an eine Beil irma verkauft una übergeben hat. Damit hat er
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sich der Unterschlagung schuldig gemacht, ohne daß es darauf ankommt, ob dieser Automat höher bewertet war
als der zweite in seinem Betrieb stehende. Der vom Angeklagten seinerzeit für ihn bezahlte Kaufpreis brauchte übrigens dem wirklichen Zeitwert nicht zu entsprechen. Der von der Revision gerügte Widerspruch in den Feststellungen liegt daher nicht vor.
Auch der Strafausspruch wegen Unterschlagüng ist an sich frei von Rechtsfehlern. Er muß trotzdem aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, daß die Höhe der Einzelstrafe durch die Verurteilung wegen Betruges beeinflußt ist.
Baldus Scharpenseel Mayr
Meyer Henning