Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 08.04.1964 – 2 StR 64/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2172 006 Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. Karoline $ eb. DEEP; zus 7 EEE, dort geboren am 1912,

2. den Kraftfahrer Alfred St s CIE». geboren am ED GEB 9325 in

wegen fortgesetzter gemeinschaftlich versuchter Fremdabtreibung

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. MW in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt W bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter red als Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 11. Dezember 1963

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte Sommer der versuchten Fremdabtreibung und der Angeklagte StWier Anstiftung dazu

schuldig sind,

b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiosen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte SW wegen Mortgesetzter gemeinschaftlicher versuchter Fremdabtreibung" zu einem Jahr Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehronrechte für zwei Jahre, den Angeklagten St wegen “Fortgesetzter gemeinschaftlicher versuchter Fremdabtreibung" unter Freisprechung im übrigen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.

Revision der Angeklagten Se:

Die Verfahrensrüge, mit der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht wird, hängt mit der Sachrüge zusammen. Diese ist, soweit sie sich gegen den Schuldausspruch richtet, im wesentlichen unbegründet. Die Strafkammer hat in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt, daß das von der Angeklagten angewandte Verfahren geeignet war, die Leibesfrucht abzutreiben. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, geht fehl. Nach den VUrteilsgründen hat sich der Sachverständige auch zu dieser Frage geäußert. Seine Sachkunde war nicht zweifelhaft. Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß sich die Strafkammer sein Gutachten ohne eigene Prüfung zu eigen gemacht. hätte. Daß ‘ mit einem Mutterspiegel und durch Einspritzen von Seifenlösung mit einer Frauendusche ein Fruchtabgang herbeigeführt werden kann, widerspricht nicht der Erfahrung. Die Umstände nötigten somit nicht zur Vernehmung’eines weiteren Sachverständigen. Wie zur Revision des Angeklagten St dargelegt wird, ist die Angeklagte aber nicht Mittäterin, sondern Alleintäterin; der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.

Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, weil er nicht auf fehlerfreien Erwägungen beruht. Wie die Angeklagte unwiderlegt behauptet, hat ihr StB berichtet, das von ihm geschwängerte Mädchen werde sich von einer Brücke stürzen, wenn die Schwangerschaft nicht beseitigt 'werde. Die Berücksichtigung dieser Einlassung zu Gunsten der Angeklagten durfte die Strafkammer nicht mit der Begründung ablehnen, die Angeklagte habe diese Mitteilung nicht ernst nehmen dürfen, ohne die Einstellung des Mädchens zu kennen; außerdem habe die Schwangere nach ihrer

glaubhaften Aussage eine solche Drohung nicht geäußert, Für die Strafzumessung kommt es in diesem Punkt nicht auf den objektiven Sachverhalt, sondern auf die Vorstellungen der Angeklagten an. Es kommt ferner nicht darauf an, ob die Angeklagte die angebliche Drohung des Mädchens ernst nehmen durfte, sondern allein darauf, ob sie sie ernst genommen hat. Was die Beschwerdeführerin sonst gegen die Strafzumessungsgründe vorbringt, geht fehl,

Revision des Angeklagten Ste :

Die Rüge, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, kann keinen Erfolg haben, weil der Beschwerdeführer die Beweismittel nicht angegeben hat, die das Landgericht zur weiteren Aufklärung hätte benutzen sollen,

Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldausspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkammer die Angeklagte SW dazu bestimmt, der von ihm geschwängerten Gerlinde FWiie Leibesfrucht abzutreiben. Zu diesem Zweck hat er das Mädchen mehrmals zur Angeklagten SB gebracht. Obwohl sich diese Tätigkeiten des Angeklagten ihrer äußeren Erscheinung nach als Anstiftung und Beihilfe zur Abtreibung darstellen, hat ihn die Strafkammer als Mittäter verurteilt. Die dafür gegebene Begründung, der Angeklagte habe ein erhebliches eigenes Interesse an der Beseitigung der Schwangerschaft gehabt, weil er für das erwartete uneheliche Kind Unterhalt hätte zahlen müssen, genügt jedoch nicht; denn der Anstifter handelt ebenfalls meist im eigenen Interesse. Daß sich der Angeklagte selbst unmittelbar an der Tat be-

teiligt und damit die Tatherrschaft hatte, steht nicht fest. Er hat nur die Abtreiberin zur Tat bestimmt und die Schwangere zu ihr gebracht. Hiernach ist er nur Anstifter und Gehilfe, wobei die Beihilfe in der Anstiftung aufgeht

(BGHSt 8, 393, 396).

Da neue tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst entsprechend ändern.

Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, weil sich die Annahme von Mittäterschaft auf die Höhe der Strafe

ausgewirkt haben kann.

Das übrige Revisionsvorbringen des Angeklagten

StB zeht fehl.

Dr. Dotterweich Scharpenseel Kirchhof

Mayr Henning