Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 23.03.1964 – 5 StR 356/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 29,, 00: IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Erwin K EEE ‚
ohne festen Wohnsitz,
geboren am GEB :92: ın rue zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 153.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter. Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr .EEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Klilieegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23.März 1964 wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu .tragen.
Dem Angeklagten KB wird die nach dem 23.März 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe ‚angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten bekänpft mit sachlichrechtlichen Einwendungen seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1. Mit Recht allerdings weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß nicht nur die bereits früher abgeurteilten, sondern auch die neuen Taten Äußerungen des eingewurzelten Hanges zu erheblichen Rechtsbrüchen sein müssen. Das aber hat der Tatrichter auch nicht verkannt. Er hat lediglich in zulässiger Weise die früheren und die jetzigen Taten gemeinsam - und nicht getrennt -— geprüft und gewertet.
So heißt es auf Seite 27 UA:
"Auch ergibt die Gesamtwürdigung seiner Straftaten, mit Einschluß der gegenwärtig abzuurteilenden, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist."
Dann folgt nach Mitteilung der "Symptonmtaten" die Beurteilung des Täters; dabei hebt das Urteil hervor, daß "die Begehungsweise der verschiedenen Straftaten Gemeinsamkeiten" aufweise, der Angeklagte dazu neige, "nur gemeinschaftlich mit anderen, aktiveren Teilnehmern Einbrüche" zu begehen, wie sich "auch bei den hier abzuurteilenden Straftaten deutlich" zeige (UA S.28). Das wird durch die Feststellungen zu den jetzt begangenen Einbrüchen gerechtfertigt.
Entsprechendes gilt für die Beihilfe zum Diebstahl und für die Hehlerei (vgl. auch die Entscheidungsgründe auf S.31 UA). Insoweit kann nicht etwa von bloßen
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"Gelegenheitstaten" gesprochen werden. Es macht gerade
die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aus,
daß er sich mit anderen zusammentut und jede Gelegenheit nutzt, um Straftaten solcher und ähnlicher Art zu begehen; durch seine stete Bereitschaft, bei Straftaten mitzumachen, wirkt er auch auf die Teilnehmer ungünstig ein.
2. Soweit sich die Revision auf eine Notlage des Angeklagten, insbesondere auf seine Obdachlosigkeit beruft, verkennt sie, daß der Angeklagte diesen Zustand schuldhaft nicht abgewendet hat (NJW 1955,799,800).
3. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision zu verwerfen.
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Kersting
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