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BGH Entscheidung vom 17.03.1964 – 1 StR 48/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_48/64 2121 090

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

‚gegen

dio Apothokerin Martha 0 ED , zer. SB; aus NEED, geboren am — 1900 in Ti TEE,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgserichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1964, an der teilgenommen haben:

Bundsesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho Tip als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

_ Justizangestollter BD als Urkundsbeanmter dor Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten OB „ircd das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom

34. Oktober 1963, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechte wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte OB - ebenso wie den früheren Mitangeklagten Dr. BP - wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre Revieion, mit der sio die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts rügt, hat ärfolg.

Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.,

Zu den Berufspflichten des Apothekers gehört es u.A:) dafür zu sorgen, daß auf ärztliches Rezept dasjenige und nur dasjenige Arzneimittel ausgeliefert wird, das der Arzt verschrisben hat. Davon geht ersichtlich auch das Landgericht aus. Gegen diese Pflicht hat die Angeklagte nach den für das Revisionsgericht bindenden Festetellungen verstoßen; denn sie hat auf das Rezept des Dr. B®: auf den Tür Frau SB eine Originaipackung ("OP") Millevit Nr. III -— worunter eino Packung zu drei Ampullen zu verstehen war — nicht nur, was nicht zu beanstanden wäre, drei Einzelampullen gelicfert, sondern unter diesen eine Ampulle dcs Arzncimittols Millevit, das in dieser Zusammensetzung mindestens seit Mitte 196? von der Herstellerfirma aus dem

- 3.

Handel gezogen war, also von der Angeklagten auf das Rezept vom 6. März 1962 nicht hätte geliefert werden dürfen.

Allerdings hat das Landgericht der Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht, daß sie dieses Arzneimittel noch zum Verkauf auf Lager hatte. Es ist der Meinung, daß die Angeklagte das Rundschreiben der Herstallerfirma, in dem diese zur Rückgabe der alten Bestände des Arzneimittels zwecke Umtausches aufgefordert hatte, möglicherweise nicht erhalten oder nicht gelesen hat und hat ihr auch nicht zur Schuld angerechnet, daß sie von den Anzeigen der Herstellerfirma in der Fachpresse über die Umstellung des Mittels auf eine wässerige Lösung keine Kenntnis genommen hat.

Ale Fahrlässigkeit rechnet ihr der Tatrichter jedoch an, daß sie beim Verkauf die drei Ampullen nicht hinreichend miteinander verglichen hat. Das Landgericht meint, die Angeklagte hätte bei einem genaueren Vergleich die Verschiedenheit der Ampullen erkennen und deshalb den Arzt auf die Verschiedenheit des Lösungsmittels und demzufolge der Anwendungsform hinweisen müssen.

Daß dae Landgericht in der Unterlassung der näheren Prüfung ein& Pflichtwidrigkeit sieht, kann rechtlich nicht beanstandet werden, insbesöndere weil ee festetellt, daß ein solcher Vergleich der Übung entsprochen hätte und diese Übung offensichtlich dazu dient, die Belieferung eines kezepts mit den darin verschriebenen Arzneimittein zu g8- währlceisten. Hier handelt os sich zuden um ein Mittel, das unmittelbar in den Körper der Patientin injiziert werden sollte, so daß besondere Sorgfalt am Platze war, zumal da: anstatt einer Originalpackung zu drei Ampullen drei Einzelpackungen abgegeben wurden.

Zur Fahrlässigkeit gehört jedoch nicht nur, daß der Täter eine Pflichtwidrigkeit begangen hat, die zum tatbestandlichen Erfolg führte, sondern auch, daß er diesen Erfolg bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen können. Das hat die Strafkammer zwar nicht übersehen, sie hat aber ihre Ansicht, daß die Angeklagte diese Voraussicht hätte haben müsson, nicht hinreichend in tatsächlicher Hinsicht begründet.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung würdo voraussetzen, daß sie den Tod der Patientin, für die das Rezept ausgestellt war, als Folge ihrer Pflichtvidrigkeit hätte voraussehen können. Die Pflichtwidrigkeit lag darin, daß sie es unterlassen hat, die einzelnen Peckungen des von ihr gelieferten Arzneimittels nicht nur nach Ausschen und Warenzeichen — diese waren bei allen Packungen gleich - sondern. auch nach der Zusammensetzung zu vergleichen. Fahrlässig handelte die Angeklagte also nur, wenn sie hätte voroussehen können, daß — möglicherweise -—- der Tod der Patientin eintreten werde, wenn sie die einzelnen Packungen nach dieser Richtung nicht miteinander vergleiche (s. hierzu RG 67, 12, 185 RG JW 1923, 380 Nr. 14).

Hierfür genügt nicht der Hinweis auf "die Tatsache, daß die pharmazeutische Industrie Zusammensetzung und Applikation ihrer £rzeugniese verschiedentlich unter Beibehaltung von Warenzeichen und Verpackung verbessert und ändert" (S. 29 UA). Die Strafkammor stellt übrigens nicht einmal ausdrücklich fest, daß die Angeklagte diese Tatsache kannte. Ihre Senntnis würdo für die Annahme einer fahrlässigen Tötung auch noch nicht ausreichen. Vielmehr würde dazu noch erforderlich sein, daß sie wußte oder wissen mußte, infolge solcher Verbesserungen und Änderungen könne cine Lebensgefahr für den Patienten cintreten, wenn Arznoi-

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-5.»

mittel mit demselben Warenzeichen und demselben Aussehen der Verpackung aber verschiedener Herstellungszeit zugleich abgegeben würden.

Hierzu trifft das Landgericht keine Feststellungen. Solche lassen sich auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Ob ein Erfolg für den Täter voraussehbar war, iet nach eeinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu beurtcilen. Die Angeklagte ist zwar ausgebildete Apothekerin und als solche viele Jahre tätig gewesen, immer. hin aber in der Apotheke eines verhältnismäßig kleinen Ortes, Nach den Feststellungen der Strafkammer ist es in der pharmazeutischen Industrie üblich, daß bei Änderungen in der Zusammensetzung von Arzneimitteln meistens — wenn nicht sogar das Warenzeichen - wenigstens die Aufmachung der Verpackung geändert wird. Das geschehe jedenfalls meistens dann, wenn die Änderung der Zusammensetzung wit einer Änderung der Applikation verbunden sei (S. 15 UA). Bei den Fällen, in denen das nicht geschieht, handelt es sich aleo um — wenn auch vielleicht nicht ganz seltene-Ausnahmen. Es kommi hier also darauf an, ob die Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auf Grund ihrer Kenntnisse-und Erfahrungen damit rechnen mußte, es könnten gerade infolge einer Verwechslung bei solchen Arzneimitteln Todesfälle auftreten. Dabei wird nicht außer acht zulassen sein, daß auch die Arznoimittelindustrie die Verpflichtung hat, Vorkehrungen gegen dig Verwechslung gerade da zu treffen, wo eine solche tödliche Wirkung haben kann. Da dis Arzneimittelhersteller meistens ohnehin die Änderungen ihrer Arzneimittel kenntlich zu machen pflegen, wird es darauf ankommen, ob die Angeklagto damit rechnen mußte, die Hersteller würden das möglicherweiso auch in jenen Fällen unterlassen, in denen sing Verwechslung Lebensgefahr mit sich bringen würde. Anhaltspunkte hierfür enthalten dio bisherigen Feststellungen nicht.

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Da hiernach zur Fraga der Vorausscehbarkeit des tatbostendlichen Erfolges dic notwendigon Feststellungen fehlen, kann die Verurteilung nicht bestehenbleiben.

In dor neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch aufklären können, wie es kam, daß die Angeklagte Einzolpackungen des Arzneimittels Millevit verschiedner Charge und Anwondungsform ungetrennt zum Verkauf auf Lager hatte und ob nicht hiorin bereits ein Verschulden liegt. Das könnte selbst dann dor Fall sein, wenn der Angeklagten kein strafrechtlicher Vorwurf daraus zu machen wäre, daß sio von der Umstellung das Arzneimittels auf oine wässerige lösung und eine andere Anwendungsform nicht sofort und unmittelbar durch die Mitteilung dos Horstollungsworkes erfahren hatte. Sie könnte bei dem Bozug der Packungen dos geänderten Arzneimittels davon Kanntnis erlangt haben. Durch die Erforschung der näheren Umstände dieses Bezugs kann die Strafkammer auch die Behauptung der Angoklagton überprüfen, daß sie sämtliche Millovit-Ampullen zu oiner Zeit bezogen habe, als das Arzneimittel nur in 6ligor Lönung hergestollt wurde,

Seibert Bundesrichter Dr. Willns Hübner ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben.

Seibert

Fischer Mai

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