Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 13.03.1964 – 5 StR 54/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2193 027
StR 64
In Naıaen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Arno N En zu: 1. dort geboren am NEE 1937,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen menschengefährdender Brandstiftung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.März 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr RED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 30.September 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 30.September 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
- Von kechts wegen -
Er
Gründe§
I,
Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten dringen nicht durch.
l. In der Hauptverhandlung - am 27.September 1963 - ist Johanna Meier als Zeugin gehört worden. Von einer Verletzung des § 244 Abs.3 StP‘) kann daher in Bezug auf diese Zeugin keine Rede sein, ganz abgesehen davon, daß in der Hauptverhandlung kein förmlicher Peweisamtrag gestellt worden ist, wie das Schweigen der Sitzungsniederschrift ergibt.
Soweit aber die Revision rügt, der Tatrichter habe die Aussagen der Zeugin ME nicht berücksichtigt, ist das Vorbringen unzulässig. Denn das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, was die Zeugin ausgesagt hat, "weil das Urteil hierüber - zulässigerweise -— schweigt.
Schließlich brauchte sich dem Landgericht wegen der Aussage der Zeugin MB nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, von Amts wegen die Wohnung der Zeugin Sum zu besichtigen. Denn die frühere Bekundung des Angeklagten, er sei in der Nacht vom 21. zum 22.September 1963 in der Wohnung seiner "Freundin" gewesen und habe sich ihr gegenüber als Täter bekannt, ist durch die Aussagen der Zeugen WO uns VE bestätigt worden, "denen der Angeklagte diese Tatsache während seiner Untersuchungshaft selbst anvertraut hat" (UA S.19). Unter diesen Umständen bedurfte es ohne den ausdrücklichen Antrag der Verteidigung keiner Augenscheinseinnahme, selbst wenn die Zeugin N das ausgesagt haben sollte, was die Revision (ohne sich auf den Urteilsinhalt berufen zu können) behauptet.
2. Es trifft zu, daß die Strafkammer den Hilfsamtrag der Verteidigung auch in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich beschieden hat. Dessen bedurfte es aber auch nicht. Denn dieser Hilfsamtrag enthielt keine bestimmte Beweisbehauptung, sondern lediglich die Anregung, die
- 3.
Diplompsychologin Dr. Dee (die übrigens an einem früheren Tag der Hauptverhandlung bereits ein Gutachten erstattet
hatte) als Sachverständige über "die seelischen Vorgänge" zu hören, "die zu der Selbstbezichtigung des Angeklagten
geführt haben".
Auch gegen die ihr oblierende Pflicht zur sachgemäßen. Aufklärung hat die Strafkamner nicht dadurch verstoßen, daß sie von einer nochmaligen Anhörung der Diplompsychologin Dr. DEEB abgesehen hat. Der Psychiater Dr. ZB hatte sich nämlich u.a. darüber geäußert, ob der Angeklagte ein etwaiges falsches Geständnis monatelang hätte aufrecht erhalten können (vgl. UA S.28/29). Diese vorwiegend ärztliche Frage konnte Dr. zB als erster Oberarzt des Landeskrankenhauses Göttingen gut beurteilen. Auch war sie für das angefochtene Urteil ven ungleich größerer Bedeutung als die. Frage, welche seelischen Vorgänge zur Selbstbezichtigung des.Angeklagten geführt hatten. |
: 3. Unerfindlich ist, welche Vorschriften dadurch verletzt sein sollen, daß sich das Landgericht von .der Schuld des Anszeklagten überzeugt hat, obwohl dieser (und seine Sachen) in der Hauptverhandlung vergeblich nach ‚weiteren Beweismitteln durchsucht worden waren.
II.
Erfolglos bleiben auch die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision.
1. Offensichtlich unbegründet sind ihre Angriffe gegen die Verurteilung wegen versuchter einfacher Brandstiftung im Falle 1 ("ke"). Auch hier verkennt .die Revision übrigens, daß die Urteilsfeststellungen nicht durch "Angabe von Beweismitteln" im einzelnen gestützt zu werden brauchen.
2.. Im Falle 2 ("MEB-Einkaufsgenossenschaft") hät die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel des Schuldepruchs aufgedeckt,
-A-
4 Ol,
Die Einzelangriffe gegen die Strafe sind unzulässig, weil sie letztlich nur in das rechtlich fehlerfrei ausgeübte Ermessen des Tatrichters eingreifen.
3. Ebenfalls unzulässig sind die Angriffe gegen die Strafe im Falle 3 ("LuiinEn').
Die Nachprüfung auf die allgsmeine Sachrüge hat in Bezug auf diese Verurteilung keine Rechtsmängel ergeben.
4. Mit Unrecht auch bekämpft die Revision die Verurteilung wegen versuchter einfacher Brandstiftung im
Falle 4 ("Lei®").
Die Feststellunren hierzu lassen keinen Zweifel darüber, daß es dem Beschwerdeführer darauf ankam, "einen weiteren Großbrand zu legen" (UA S.15,26). Um diese Absicht zu verwirklichen, hatte er bereits mit Ausführungshandlungen begonnen, so daß die Strafkammer im Tun des Angeklagten mit Recht einen Versuch und keine bloße Vorbereitungshandlung gesehen hat. Schon deshalb erübrigte es sich auch, von Amts wegen den Tatort in Augenschein zu nehmen.
Ebensowenig liegt efn freiwilliger Rücktritt vom Versuch vor. Denn es ist festgestellt, daß die Bemühungen des Angeklagten nur deshalb vergeblich geblieben waren, weil die Sägespäne trotz dcs Gebrauchs von "mindestens fünf Streichhölzern" kein Feuer gefangen hatten. Ob das Vorhaben an der Feuchtigkeit der Späne oder an sonstigen Umständen gescheitert war, ist rechtlich ohne Belang. Bedeutungslos für die Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts ist auch, daß dem Angeklagten möglicherweise sein Vorhaben mit anderen Mitteln gelungen wäre, die er sich erst noch hätte beschaffen müssen.
Ebenfalls ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer dem Beschwerdeführer milderndo Umstände vor allem deshalb versagt, weil "es sich hier bar:its um die vierte Brandstiftung in derselben Nacht handelt". Bei ihren Angriffen gegen diese und die anderen Strafen verkennt die Revision, daß in den schriftlichen Entscheidungsgründen nur diejenigen
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Umstände angeführt werden müssen, die für die Zumessung
der Strafen bestimmend waren (§ 267 Abs.3 StPO); es sind also nicht sämtliche denkbaren Zumessungserwägungen. im Urteil anzugeben. Übrigens hat die angefochtene Entscheidung wiederholt und eingehend hervorgzhoben, daß der Angeklagte seine Taten freiwillig gestanden und durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, einen Unschuldigen vor der Strafverfolgung zu bewahren. Dieser Umstand kann daher bei der
‘ Strafzumessung nicht übersehen worden sein, auch wenn er dort nicht nochmals erwähnt wird.
Nach alldem war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siener Börker