Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 13.03.1964 – 5 StR 51/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2193 023
5 StR 51/64 Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rohrlegerhelfer Paul G EEE» zus Zei, geboren an EEE 1310 ir :CHEEEEEEEEn,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 13.März 1964, an der teilgenommen habenz3
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär um als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Schwurgerichts in Berlin vom 14.Oktober 1963 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts.
mittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer bekämpft vergeblich seine Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
Mit den Verfahrensbeschwerden nacht die Revision geltend, das Schwurgericht sei verpflichtet gewesen, neben dem vernommenen ärztlichen Sachverständigen Dr NE einen weiteren Sachverständigen, und zwar möglichst den Oberarzt Dr.B@EB von den Karl-Bonhoeffer-Heilstätten, zu vernehmen.
1. Das Schwurgericht hat den dahingehenden, in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellten Beweisamtrag unter Berufung auf § 244 Abs.4 Satz 2 StPO abgelehnt.
Zu Unrecht meint die Revision, der Sachverständige habe die Geistesbeschaffenheit des Angsklagten nur einheitlich, nicht alternativ beurteilen können. Auch die Frage, ob und aus welchen Beweggründen der Angeklagte gehandelt habe, habe der Sachverständige und nicht das Gericht beantworten müssen. Das ist jedoch nicht richtig. Es war vielmehr, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, allein Sache des Gerichts, das Tatgeschehen auch in subjcektiver Hinsicht festzustellen. Das hat das Schwurgericht getan. Der Angeklagte hat "aus seinem Bereicherungsbestruben" gehandelt (UA S.30) und ist nicht "planlos" vorgegangen (UA S.18). Das Schwurgericht hatte daher keinen Anlaß, sich auch mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit dss Angeklagten bei motivlosem Handeln auseinanderzusetzen.
Auch sonst weist die auf § 244 Abs.4 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung des vom Verteidiger gestellten Beweisamtrages keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist auch nicht
dargetan, daß Dr. BB sesenüber Dr. Vi überiegene
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- 3.
Forschungsmittel besitze. Gögenübör den Erkenntnismitteln eines Gerichtsmediziners ist die Beobachtung in einer öffentlichen Heil- oder Pfl:seanstalt für sich allein kein überlegenes Forschungsmittel (BGHSt 8,76).
“ 2. Dadurch, daß das Schwurgericht den Oberarzt Dr.Blößer nicht vernommen hat, hat cs auch nicht - wie die Revision weiterhin behauptet -— gegen § 244 Abs.2 StPO verstoßen. Allerdings kann die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit ausnahmsweise zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen nötigen, auch wenn ein dahingehender Beweisamtrag nach § 244 Abs.4 Satz 2 StPO ohne Rechtsfehler abgelehnt werden könnte (BGB NJW 1957,598). Hier brauchte sich aber dem Schwurgericht die Anhörung Dr.BWs nicht aufzudrängen. Der Sachverständige Dr . VB nat die Krankengeschichte des Angeklagten aus den Karl-Bonhoeffer-Heilstätten gekannt (BdA.II Bl1.28,29 d.A.), und auch das Gutachten des Dr.Blößer vom 23.November 1954 (in den Akten 55 15 4/55 der Staatsanwaltschaft in Berlin Bl.22 bis 27) war ihm, wie die Sitzungsniederschrift erweist, zugänglich gemacht worden. Das genügte, um den vernommenen Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen zu verschaffen.
II. Die Sachrüge.
Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft, Hierbei haben sich
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-A-
keine Rechtsfehler ergeben. Das Vorbringen der Revision hierzu ist, soweit es sich nicht unzulässigerweise in tatsächlichen Angriffen verliert, durchweg offensichtlich unbegründet.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Börker
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