Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 10.03.1964 – 1 StR 51/64

1. Strafsenat

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2108 047

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gogen

don Gologenheitsarbeitor Verrnerr TED aus ee VOW, geboren am 2. Januar 1930 in Mm,

wegen Rückfalldiebstahls

hat der 1. Strafsenat den Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

als beisitzendo Richter,

Staatsanwalt Dr. ww als Vertreter der Bundssarwaltschaft,

Justizangestellter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

ey

Dic Revioion des Angeklagten gogen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. Oktober 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdefünrer trägt die Kosten des Roachtsmittels.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den bereits dreizehnmal vorbestraften Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesotzten Rückfalldichstahls in zwei Fällen zu einem Jahr vier Monaten Gefängnis Gosomtstrafo vorurteilt. Dagegon hat der Angeklagte, ohno nähera Ausführung die Verlotzung dos sachlichen Rechts rügend, Rovision eingelegt. Auf das Rechtsmittel hat der Sonat das Urteil im ganzen geprüft, aber koinen Rochtsfehler gefunden, der den Bco-

Das Landgericht ist allerdings auf dio nach dem äußeren Geschehen nahgliegendao Frage des Bandendiebstahls nicht oingegangen. Auch findot dio Annahmo des Tatrichters, der Angeklagto und sein oder scine Mittäter hätten dio beiden ersten und dic drei letzten Diebesfahrten jeweils im Fortsotzungszusammenhang begengen, in den Feststollungen keino Stützo (vgl. RGSt 66, 236, 238; BGHSt 15, 268, 271). Die beiden Fehler

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können den Bestand des Urteils jedoch nicht gefährden; denn dio Verurteilung wegen einfacher statt schwerer und wegen nur zweier statt mehrerer Rückfalldicbstähle boschvert den Angeklagten nicht.

Die Revision ist daher zu vorwerfen.

Scibeort Willms Hübner

Fischer Mei