Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 06.03.1964 – 5 StR 467/64

5. Strafsenat

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5 StR 467/64 2209 054 2

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Maurer Heinz-Dieter S (EEEEEED

aus Ha. geboren am Ep 3: ir SED,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: MB u.a. -

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.0Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundess-richtshof nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte . als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten SD wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.März 1964 im Strafausspruch gegen SED nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

-3-

Gründe§

1. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet. Die Tat beruhte auf einen gemeinsam gefaßten und gemeinsam ausgeführten Plan. Zu diesem Plan gehörte entgegen den Ausführungen der Revision auch, daß die Beute geteilt werden sollte (UA S.11). Demnach hatte SW in Wirklichkeit und in seiner Vorstellung das gleiche Interesse an der Ausführung wie Vi. Unter diesen Umständen hat die Strafkammer ihn mit Recht als Mittäter angesehen.

2. Was die Revision gegen die Strafzumessung ausführt, ist zum größeren Teil offensichtlich unbegründet. Mit Recht beanstandet sie aber, daß die Strafkammer zum Nachteil des Beschwerdeführers den Verdacht berücksichtigt hat, Sc» oder KW könnten noch einige tausend Mark an einem unbekannten Ort verborgen halten (UA 5.37). Das verstößt, wie die Revision zutreffend ausführt, gegen den Rechtssatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siener Schmitt