Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 06.03.1964 – 4 StR 33/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A_StR_33/64
2167 009
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
äon Klompner und Installatour Heolmt N guumumumm aus Ei, astoren am ED 1932 ir Pi,
wogen Betruges im Rückfall
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtahofs in der Sitzung vom 6. März 1964, an der teilgenommen haben:
Sonatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundosrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesamalt CRD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in als Urkundsbeanter dor Goschäftastello,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle Sn verurtoilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rachtsmittels, an das Landgericht zurückverwissen.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
nu
Der Angeklagte ist wegen. Rückfallbetruge in drei Fällen zu Zuchthausstrafs verurteilt ‚worden. -
Seine Revision, dio Verletzung des sachlichen Rechts 'rügt, hat toilweise I Erfolg.
1. Gegon die Verurteilung in den Fällon Maschinenfabrik
KB und C@HEREEBS > o=t chen kainc rochtlichen Bodenken.
2: Im Fallo Su führt das Landgericht einerseits aus, dor Angeklagte haba den Kaufpreis für das Kleid, mit Ausnehne dor Anzahlung, von vornhörein nicht zahlen wollen.
' Dazu soi er auch nicht in der Lage gewesen. Andererseits
stollt das Landgericht jedoch fest, daß er später immerhin doch einge Rate abbezahlt hat, Diese spätere Ratenzahlung steht oinem vorgefaßten Botrugsvorsatz zwer nicht schlechthin entgegen und schließt ihn nicht völlig aus, sie kann aber auch gegen einen solchen sprechen, zumal sig außerdem zeigt, deß dor Angeklagte, entgogen der öbigen Feststellung über soino Zahlungsunfähigkeit, diesen weiteren Betrag immerhin doch hat zahlon können. Jedenfalls muß sich das Landgericht boi der Prüfung dor inneren Tatseite mit der Bedeutung
dieser Ratenzahlung befassen, was bisher unterblicben ist, Dahor war insoweit Aufhebung und Zurückverweisung geboten. Da sich nicht ausschließen läßt, daß diese Verurteilung auch die Einzalstrafen in den beiden übrigen Fällen kesinflußt hat, erfaßt die Aufhebung den gesamten Strafausspruch.
Boi der Bildung der neuen Strafe wird das Landgericht . zu boachten haben, daß für die Entscheidung, ob milderndeo Umstände vorliegen, allo Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Beurteilung der Tat und des Täters in Botracht kommen, mögen sie der Tat innewohnen, sie begleiton, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Erst daraufhin ist zu entscheiden, ob dor vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BERSt 4, 9 |
NIW 1960, 1869; RGSt 48, 315). | |
=. Sofern das Landgericht wieder die Versagung milderndor Umstände im wesentlichen nur wegen dor tyiolen einschlägigen Vorstrafen" für geboten halten sollte, wird es nähore Angaben als bisher darüber machen müssen.
Jagusch Krumme z - Flitner Börtzler 0. Spiegel