Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 03.03.1964 – 1 StR 19/64

1. Strafsenat

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In Namnon ados Volkes

In dor Strafsache gegon den Bundosbahnoberschaffner Paul AED zus SEE, gevoron zu AED 1307 in SCHERE.

Kroio DD; zur Zeit in Untersuchungshaft,

vcgen Blutschando u.a.

hat dor 1. Strafsenat des Bundosgerichtshofs in der Sitzung

vom 3. März 1964, an der teilgenommen haben:

Bundsesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Rocht erkannt:

Dio Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs Landgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 1963 wird verworfen. |

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.,

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 22. Oktober 1963, sovgit sie drei Monate übersteigt, auf die Strefe angserechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (seiner Tochter Monika) toil: weise in Tateinheit mit Blutschande und mit Unzucht mit einem Kinde sowie wegen Unzucht mit einem Kinde (der Gudrun Hoch) 'in zwei Fällen zu einer Gosamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.

Dis Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren der Strafkammer und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sio ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Nur oin Punkt gibt zu näherer Erörterung Anlaß.

Der Angeklagte hat in den Jahren 1957 und 1958 seine am 4. Mai 1947 geborene Tochter Monika insgesamt mindestens 10 mal über und unter der Schlafanzughose am Geschlechtstoil

berührt und ihr auch Zungenküsse gegeben. Von 1959 bis Anfang 1963 ist es zwischen ihm und dom Mädchen insgesamt mindestons 15 mal zum Beischlaf gokommen.

Außerdem hat dor Angeklagte seiner Tochter und deron am 29. Mai 1947 geborenen Schulfreundin Gudrun Hg :uci oder drei. Monate vor Ostern 1961 vier oder fünf Fotos gozcigt, auf denen Männer und Frauen beim Geschlechtsvorkehr und Unzuchttreiben abgebildet waren. Die beiden Mädchen haben dic Bilder interessiert betrachtet und dabei gelacht,

Schlioßlich hat der Angeklagte der Gudrun Hp kurz vor Ostern 1961 mit der Hand unter den Rock an den nackton Sherschänkol gegriffen.

Das Landgericht hat in dem Zeigen der unzüchtigon Bilder eing Verleitung von Personen unter 14 Jahren zur Verübung (das Urteil spricht (UA 6) irrtümlich von Duldung) unzüchtiger Handlungen gesehen und diese Tat, soweit ca sich um die Tochter des Angeklagten handelt, in die fortgesotzto mit ihr begangene Unzucht einbezogen, während es sig, soweit Gudrun Hp in Betracht kommt, als eino selbständige Handlung gewertet hat.

Tatsächlich handelt es sich bei der Verleitung dor beiden Määchen zum Betrachten der unzüchtigen Bildor um einen Fall der gleichartigen Tateinheit (BGHSt 1, 21), äen das Landgericht nicht auseinander reißen durfte. Anderersoits fällt das Verleiten der Tochter des Angeklagten zum Betrachten der unzüchtigen Bilder eindeutie aus dem Rahmen der fortgesetzten Handlung heraus, die das Landgericht für dia übrigen Unzuchtshandlungen das Angeklagten mit Monika zu Recht annimmt, Die Erwägung,

mit denen das Landgericht den Fortsetzungszusammenhang bejaht, beziehen sich denn auch nur auf dio übrigen Unzuchtshandlungen des Angeklagten mit Nonika, nicht auf das Verleiten des Kindes zum Betrachten där unzüchtigon Bildor (UA 6). Die Strafkammer hat bei der rachtlichen vürdigung des Verhaltens des Angeklagten im Bezug auf seing Tochter Monika das Verleiten zum Botrachton der unzüchtigon Bilder unerörtert gelassen (UA 5, 6). Erst bci dor rochtlichen Würdigung des Verhältens des Angeklagten gegenüber Gudrun Hg (VA 6) gibt Bio ohne Begründung beiläufig (in einem Nebensatz) zu erkennen, daß sic das Verleiten der Monika zum Anschauen der unz»üchtigen Bilder als Teil der fortgessetzten Handlung ansieht.

Der Urteilsspruch wird durch diesen Fehler des Landgorichts nicht berührt; der Angeklagte ist insoweit schlechthin wegen "Unzucht mit einem Kinde" verurteilt.

Es 1äßt sich nach der Überzeugung des Senats auch mit Sicherheit ausschließen, daß das Einbeziehen der Verleitung der Monika zum Betrachten der unzüchtigen Bilder in dig fortgesetzte Handlung neben den mindestens 10 Fällen von unzüchtigen Berührungen und Zungenküssen in den Jahro. 1957 und 1958 und den mindestens 15 Beischlafsfällen in don Jahren 1959 bis anfangs 1965 bei der Bemessung der Binzolstrafe in diesem Fall (zwei Jahre sechs Monate Zuchthaus) sich straferschwerend ausgewirkt hat. Andererseits ist es durchaus möglich, daß die Strafkammer bei einer Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Verleitung der beiden Mädchen (statt nur der Gudrun HD zur Verübung unzüchtiger Hardlungen zu einer härteren Einzelstrafe gekommen wäre als zu der für diesen Fall verhängten Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis. Jedenfalls ist der Angeklagte nicht beschwert.

Da der Fehlor des Landgerichts sich also weder iN Schuld- noch im Strafausspruch nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt hat, ist seine Revision zu verwerfe .

Seibeort Willms Hübner

Mai Sanders