Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 26.02.1964 – 2 StR 462/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2168 035
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
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den Provisionsvertreter Erwin R EEEEED zu: rege dort geboren an EEE 929,
wegen Betruges u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt gen in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
araya BR,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Bonn vom 4. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug im Fall 3 und wegen Betruges im Fall 16 verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
‚Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges in drei Fällen, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten und einer Woche Gefängnis verurteilt, die sie durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt hat. Außerdem hat sie ihm auf zwei Jahre untersagt, in irgendeiner Form als Vertreter im Versicherungsgewerbe tätig zu sein.
| Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
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1.)Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug im Fall 3 kann nicht bestehen bleiben.
Der Angeklagte hatte für den Mitverurteilten VeiibaD srei Versicherungsamträge mit erfundenen Namen in Kenntnis davon unterzeichnet, daß dieser sie, wie er es laufend mit selbst gefälschten Anträgen tat, ihrer Versicherungsagentur vorlegen werde, um Provision zu erhalten. In der Sorge, die Sache könne. auffallen, offenbarte er jcdoch kurze Zeit danach, bevor Weil die Anträge abgcrechnet hatte, dem Inhaber der Agentur, ver. daß er Anträge mit fingierten Namen für VerggilD unterschrieben habe; er wollte dadurch die Auszahlung der von Ve betrügerisch erstrebten Provision verhindern. VD. zahlte aber - nach der Warnung - die Provisionen aus.
Die Strafkammer hat einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten \ von seiner Gehilfentätigkeit verneint.
Indes reichen die tatsächlichen Feststellungen nicht aus, um dem Senat die Nachprüfung in dieser Richtung zu ermöglichen. Es hätte geklärt werden müssen, weshalb
die Versicherungsagentur die Provisionen an Ve ausbezahlt hat, obwohl VeiEEEEEEED "foronne“ worden war.
Die Verurteilung wegen Beihilfe, zum Betrug ist demnach aufzuheben.
Auch gegen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung bestehen Bedenken: Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte bei der Herstellung der Urkunden
mit ihrer Vorlage bei Weißenfels rechnete, u.a. darauf gestützt, daß er sich diesem gegenüber offenbarte. Andererseits hat sie diesen Umstand möglicherweise nur zu seinen Gunsten als wahr unterstellt. Dann durfte sie aber daraus nichts zu seinem Nachteil beim Schuldspruch folgern, da: dieser nur auf Tatsachen gegründet werden kann, von deren Richtigkeit das Gericht überzeugt ist. |
2.)Was die Revision gegen die Verurteilung wegen - gemeinschaftlichen - Betruges im Falle 15 (WW vorbringt, ist offensichtlich verfehlt. Der Beschwerdeführer geht in unzulässiger Weise von einem änderen Sachverhalt als dem im Urteil festgestellten aus.
3.)Hingegen wird die Verurteilung wegen Betruges im Ba 16 (EMMEE) von den Feststellungen nicht getragen. Sie cnthalten einen unauflöslichen Widerspruch.
Einerseits führt die Strafkemmer bei der Sachverhaltsschilderung aus, es habe nicht festgestellt vrerden können, daß Ve an der Fahrt zu EEE teilgenommen habe. Andererseits ist in der Beweiswürdigung der Umstand, daß sich der Angeklagte, der am Steuer gesessen hatte, zu DEE begab, um zu kassieren, "während Ve im Auto sitzen blieb", als eine gegen Seinen angeblich guten Glauben sprechende Tetsache verwertet. In der rechtlichen würdigung bleibt die Frage wieder offen. |
| Diese Unstimmigkeiten nötigen dazu, in diesem Fall das Urteil aufzuheben. \
4.} Die Verurteilung wegen gemeinschaftlich versuch-
ten Betrugs in den Fällen 17 und 18 (Sty und Hu le) ist nicht zu beanstanden.
5.)Dassclbe gilt im Fall 19 (SW), in dem der Beschwerdeführer der Unterschlagung schuldig befunden wurde, Hier ergeben die Feststellungen, daß sich der Angeklagte den Scheck über 156 DM rechtswidrig zueignete, indem er ihn einlöste. Das Eigentum an der Scheckurkunde war nach dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft zwischen SB und Ve auf die Versicherungsagentur übertragen worden, deren Vertreter der Angeklagte damals war; dies ergibtsich auch daraus, daß dieser und Ve» zunächst einig waren, den Versicherungsamtrag, zu welchem SED nit dcm Scheck die Jahresprämie bezahlt hatte, bei der Agentur abzuliefern. Der von der Revision vermißten Prüfung, inwieweit der Angeklagte berechtigt war, Prämien zu kassieren und zu verrechnen, bedurfte es nicht. Eine solche etwaige Ermächtigung stand unter der selbstverständlichen Voraussetzung, daß die Versicherungsamträge, auf die sich die Zahlungen bezogen, der Agentur vorgelegt und die Abrechnungen ordnungsgemäß vorgenommen wurden. Beides war hier nicht der Fall. |
6. )Schließlich begeanet die Verurteilung wegen Betruges im Falle 20 e )] keinen Bedenken. Die sämtlichen Merkmale des Eingehungsbetrugs sind dargetan. ‘Der Schaden für Ep vestana darin, daß er mit der Verpflichtung belastet wurde, die volle Prämie anstatt einer um 280 DM verminderten zu zahlen. Ihm entsprach zwar niöht - wie die Strafkammer annimmt - auf der anderen Seite der Vortcil des Angeklagten in Gestalt der Provision. Vielmehr hatte
den Vorteil die Versicherungsgesellschaft; ihr wollte
der Angeklagte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verschaffen, un Provision von ihr zu erhalten (vgl. BGH NV 1961, sen). _
Die kufhebung ' in den beiden 'Fällen 3 und 16 hat zur Folge, daß auch der Gesamtstrafausspruch samt dem Verbot der Berufsausübung entfällt. Die. übrigen 'Einzel-Strafen \ werden durch ‚die Aufhebung nicht berührt.
Beldus . - Dotterweich. _ . Scharpenseel
Meyer © ‚Henning