Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 26.02.1964 – 2 StR 26/64

2. Strafsenat

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2_SR_26/64 | 2169 091

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Rentner Heirrich VW in aus SE, Kr. AB, zeboren am EEE 1557 in Poster. ,

wegon fortgesetzter Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1964, an der teilgenommen haben?

Sonatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzendo Richter,

Oberstaatsanwalt 8 in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. W nei der Verkündung als Vertreter der Bundesammaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

2.0. ?

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Gießen vom 21. November 1963 mit den Foststollungen aufgehoben.

Dio Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dia Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. |

Von Rechts wegen

Dio Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindorn in zwei Fällen zu der Gesamtstrafe von einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision, die dor Angeklagte auf den Strafausspruch beschränken will, beanstandet or das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.

Die Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam.

Der Strafausspruch in der vorliegenden Sache ist einer selbständigen rechtlichen Nachprüfung nicht zugänglich. Die Schuldfeststellungen lassen den Umfang der Schuld, von dem dio Jugenäkammer ausgegangen ist, nicht erkennen, so daß sie der 'Strefzumessung keine Grundlage bioten. Schuld- und St traffrage

sind hier also nicht zu trennen. u

Demnach erfaßt dio Rovision das ganze Urteil und führt zu scoiner Aufhebung. u

Dio.unzüchtigen Handlungen, die der Angaklagte mit Gudrun und Rosemerio FB vorgenommen hat, erstrecken sich über einen Zeitraum von nahezu sechs Jahren. Für dia Zeit von März 1957 bis Juli 1957, als die Familio RiWwtcim Angeklagten in dessen Zimmer wohnte, ist dio Häufigkoit der Einzeltaten nur mit den unbestimmten Ausdrücken "hin und wieder", "ab und zu" hezeichnet, Für die folgenden fünfeinhalb Jahre bleibt erst recht unxlar, wio oft or sich an den Kindern vergangen hat. Nur für Januer 1965 sind zwei Fälle mit Gudrun näher boschrieben.

Dean

-3.

Lioßon sich keine genauen Feststellungen treffen, so hätt, dic Jugendkammer die Mindestzahl der Fälle angeben müssen, die sio für erwiesen ansah, und dio allein der Bestrafung zugrunde gelogt werden durften. Es ist also nicht ausgeschlossen, daß sie von einem nicht erwiesenen Schuldumfang ausgegangen ist. Auch die - im übrigen zweifelhafte - Annahme ciner fortgesetzten Tat entbindet den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht, den Schuldumfang genau anzugeben; dies kann regelmäßig nur dadurch geschehen, daß die Mindestzahl der Einzeltaton festgestellt wird.

Auf die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruc}

braucht nicht eingegangen zu werden; dor Verteidiger hat Gelogenheit, sio in der neuen Verhandlung vorzutragen, |

Baldus | Dotterweich Scharpenseel

Sn

Meyer Henning