Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 25.02.1964 – 5 StR 15/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ber in erki,
StR 15/64 2194 072
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rentner Franz \ EEE aus CREEEEE>, geboren an Emm 1912 ir rege (> ,
wegen fortgesetzten Betruges
hat der 5.Strafsenat les Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Februar 1964, an der teilgcnommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr um . in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte dm als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntjs
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 22.0ktober 1963 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben,
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanizgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Is
Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet. Sie bewegt sich sowohl mit der Verfahrensals auch mit der Sachrüge ausschließlich in Angriffen gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Denkfehler und Verstöße gegen Erfahrungssätze enthält das Urteil nicht.
II. Hingegen kann der Strafuusspruch nicht bestehenbleiben.
Der Strafkammer sind bei Berechnung des Schadens, den der Angeklagte der Bundesausführungsbehörde zugefügt hat, Rechenfehler zu Ungunsten des Angeklagten unterlaufen. Da die Höhe der Strafe unter anderem auch mit der Höhe des angerichteten Schadens begründet wird, müssen dicse Fehler zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen.
Zur Errechnung des Schadens zieht die Strafkammer von dem Betrag, den der Angeklagte insgesamt erhalten hat (12.872,40 DM), diejenigen Beträge ab, die ihm zustanden.
Die Errechnung der Beträge, die dem Angeklagten zustanden, enthält aber zwei Fehler.
Nach UA S,.12, 15, 26, 27a hatte der Angeklagte einen Anspruch auf Rente für die Zeit vom 11.März 1957 bis Ende April 1960. Das sind nicht, wie das Urteil (UA S.27a) pauschal annimmt, 36 Monate, sondern mindestens 37Y2 Monate. Der Angeklagte hatte also einen Anspruch auf Rente von insgesamt 37,5 mal 56,77 DM. Das sind nicht nur 2.043,72 DM, wie das Urteil UA S.27a meint, sondern 2.128,88 DM.
Als Betrag für ärztliche Verrichtungen usw., der über die Rente hinaus gezahlt worden ist und dem Angeklagten zustand, setzt die Strafkammer bei ihrer Berechnung 1.579,14 DM ein (UA S.28). Aus UA S.18 letzter Absatz ergibt sich aber, daß dieser Betrag von 1.579,14 DM gerade in der Zeit vom 1.Mai 1961 bis zur Einstellung der Rentenlcistungen gewährt ist, also
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nicht den Betrag darstellt, ur dem Angeklagten zustand, sonder gerade einen, der ihm nicht zustand. Um zu berechnen, welcher Betrag dem Angeklagten in dieser Zeit zustand, müssen diese 1.579,14 DM von dem Betrag von 4.342,55 DM abgezogen werden, die der Angeklagte insgesamt für ärztliche Leistungen usw, erhalten hat. Das ergibt einen Betrag von 2.763,41 DM, den
der Angeklagte zu Recht erhalten hat,
Demnach hat der Angeklagte entgegen der Berechnung des Urteils zu Recht erhalten . 2.763,41 DM + 2.128,88 DM 4.892,29 DM.
zieht man diesen Betrag von den insgesamt erhaltenen 12.872,40 DM ab, so ergibt sich ein Betrag von 7.980,11 DM, den der Angeklagte zu Unrecht erhalten hat, nicht 9.942,54 DM, wie die Strafkammer (UA S.28) annimmt. Der Schaden, den der Angeklagte angerichtet hat, ist also rund 2.000 DM geringer, als die Strafkammer errechnet hat; das ist ein nicht unerheblicher Betrag.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Es empfichlt sich, die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, in der neuen Hauptverhandlung zu verlesen; sie müssen jedoch im Urteil nicht wiederholt werden.
Sarstedt Koffka . Schmidt Börker Kersting